Warenursprung und Präferenzen
Im Außenhandel können auf Grund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss von Zollvergünstigungen zu kommen, muss der präferentielle Status der Ware nachgewiesen werden.
Voraussetzung für den Zollvorteil ist meist, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel bzw. Listenregel) des jeweiligen Abkommens erfüllen müssen, um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen des Zolls recherchieren.
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR.MED) oder andere Präferenzpapiere.
Für Sendungen mit einem Warenwert bis 6.000 Euro kann der Ausführer auf eine EUR.1 oder EUR.MED verzichten und den präferenziellen Warenursprung durch eine Ursprungserklärung auf seiner Rechnung deklarieren. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich. Da Ursprungserklärungen auf der Rechnung Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware enthalten, ist es immer erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen
Im gewerblichen Warenverkehr mit der Türkei kann eine A.TR ausgestellt werden (ausgenommen sind Agrar- und so genannte EGKS-Waren, Kohle- und Stahlhalberzeugnisse). Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Ursprungserklärungen für Warensendungen über 6.000 Euro: "Ermächtigter Ausführer" oder REX erforderlich
Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung “Ermächtigter Ausführer” vom Hauptzollamt Darmstadt (Telefon: 06151 9180-0), bewilligt worden ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.
In den neuesten Freihandelsabkommen der EU, wie zum Beispiel den Abkommen mit Mercosur, Kanada, Japan und Großbritannien, gibt es den Status des Ermächtigten Ausführers allerdings nicht. Um ihren Kunden jedoch die gleichen Zollvorteile beim Import zu gewähren, müssen sich deutsche Exporteure bei ihrem Hauptzollamt als Registrierter Exporteur (REX) anmelden. Informationen hierzu stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung. Die Erstellung einer Arbeits- und Organisationsanweisung ist nicht notwendig.
Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED ist - statt der „normalen" Ursprungserklärung - zwingend dann zu verwenden, wenn Waren ihren Ursprung durch die sogenannte Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben haben. Mit "cumulation applied with …" ist anzugeben, mit welchen (in der Regel Liefer-) Ländern eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde.
