§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
Neue Regeln für Darlehensvermittler: Einführung der neuen Erlaubnis § 34k GewO
Für Darlehensvermittler in Deutschland steht eine wichtige Änderung bevor: Am 20. November 2026 wird die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung) in § 34k Gewerbeordnung (GewO) geregelt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Damit soll ein eigenes Erlaubnissystem für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen werden. Die Neuerungen ergeben sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und werden die Branche spürbar verändern.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich. Gewerbetreibende sollten sich dennoch frühzeitig vorbereiten.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich. Gewerbetreibende sollten sich dennoch frühzeitig vorbereiten.
Neuer Zeitplan für Inkrafttreten
Die ursprünglich für Anfang 2026 geplante Reform hatte sich verzögert: Die neuen Regelungen treten nun am 20. November 2026 in Kraft.
Erlaubnisvoraussetzungen: Strenger, aber vertraut
Die Anforderungen orientieren sich an bestehenden Regelungen aus anderen Gewerbebereichen (§§ 34d, 34f, 34h Gewerbeordnung). Künftig gilt (bei Neuerteilungen):
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis der Sachkunde
Betroffen sind nicht nur Einzelvermittler: Auch Unternehmen, die Darlehensberatung oder Darlehensvermittlung selbst ausführen, müssen künftig die Sachkunde nachweisen.
Ausnahmen gelten für:
- Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
- Kreditinstitute mit Kreditwesengesetz-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
Die Sachkunde wird verpflichtend, aber delegierbar sein
Eine der deutlichsten Neuerungen ist die Einführung einer verpflichtenden Sachkundeprüfung. Sie wird erstmals zur grundlegenden Erlaubnisvoraussetzung und ähnelt den Anforderungen, die bereits aus dem Immobiliardarlehensvermittlerbereich nach § 34i Gewerbeordnung bekannt sind.
Die Sachkunde kann auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden. Ein Modell, das vor allem größeren Unternehmen entgegenkommt. Keine Erleichterung ist für natürliche Personen, die selbst im erlaubnispflichtigen Bereich tätig sind, vorgesehen.
Die Sachkunde kann künftig nachgewiesen werden durch:
- Sachkundeprüfung nach § 34k Gewerbeordnung,
- gleichgestellte Berufsqualifikationen gemäß der Darlehensvermittlungsverordnung,
- Sachkundeprüfung nach § 34i Gewerbeordnung
- eine bereits bestehende Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler),
- die geplante „Alte-Hasen-Regelung“ für ununterbrochen tätige Darlehensvermittler im Sinne von § 34c Gewerbeordnung seit 2021.
Mehr Verantwortung für Gewerbetreibende:
- Unternehmen sollen künftig sicherstellen, dass alle beratenden oder vermittelnden Mitarbeitenden über angemessene Fähigkeiten verfügen.
- Neu ist auch: Gewerbetreibende dürfen nicht gleichzeitig als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler tätig sein. Honorar-Berater müssen marktabdeckend beraten, unabhängig sein und dürfen keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen.
Registrierungspflicht: Wen betrifft es?
In das Vermittlerregister müssen künftig nur Erlaubnisinhaber und leitende Beschäftigte eingetragen werden – also jene, auf die die Sachkunde delegiert wurde. Andere Mitarbeitende bleiben eintragungsfrei.
Die „Alte-Hasen-Regelung“: Bestandsschutz mit Ablaufdatum
Besonders relevant für langjährige Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung: Eine Alte‑Hasen‑Regelung ist vorgesehen.
Demnach entfällt die Sachkundeprüfung, wenn:
- die neue Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung bis zum 31. Mai 2027 beantragt wird,
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachgewiesen werden kann.
Achtung:
Die alte Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung als Darlehensvermittler erlischt automatisch:
- mit bestandskräftiger Entscheidung über die neue Erlaubnis oder
- spätestens am 19. November 2027.
Weiterbildungspflicht: Inhalte und Stundenzahl noch offen
Die geplante jährliche Weiterbildungspflicht wird erst in einer gesonderten, noch ausstehenden, Verordnung konkretisiert. Klar ist lediglich:
- Sowohl Gewerbetreibende als auch Beschäftigte sollen weiterbildungspflichtig sein.
- Eine Delegation der Weiterbildungspflicht – ähnlich wie bei der Sachkunde – soll möglich werden.
Sonstige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34k Gewerbeordnung
- Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehen entfällt.
-
Tippgeber, die nur Kontakte herstellen, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Zum Berufsbild des Darlehensvermittlers
Die Regelung in § 34c Absatz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Personen, die den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehören nicht dazu. Nicht vom Anwendungsbereich des § 34c Gewerbeordnung sind seit 2016 Verträge im Sinne des § 34i Gewerbeordnung, das heißt Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Vermittlung oder der Nachweis als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt wird.
Zuständige Erlaubnisbehörden
Die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung als Darlehensvermittler ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Anpassung der Impressumsangaben
Seit dem 1. März 2019 sind in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden nach § 34 c Gewerbeordnung. Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Digitale-Dienste-Gesetz schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2
88250 Weingarten
Seit dem 1. März 2019 sind in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden nach § 34 c Gewerbeordnung. Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Digitale-Dienste-Gesetz schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2
88250 Weingarten
Quelle: IHK Region Stuttgart
