Nachweis der Sachkunde

Wer muss die Sachkunde nachweisen?

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34d GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragssteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis durch die Geschäftsführer oder Vorstände zu erbringen. In Ausnahmefällen besteht aber auch die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf Angestellte zu delegieren.
Die Sachkunde muss in der Regel durch die Sachkundeprüfung „geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)” vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?

  • Bei Annexvermittlern, die nach § 34d Absatz 8 GewO nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht fallen,
  • bei produktakzessorischen Vermittlern, die nach § 34d Absatz 6 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wurden,
  • bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Absatz 7 GewO, die für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, das die volle Haftung übernimmt und die Eintragung im Vermittlerregister vornimmt. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird.

Die Sachkundeprüfung "geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)"

Die erforderliche Sachkunde kann unter anderem durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Geprüfte/r Fachmann/frau für Versicherungsvermittlung IHK erlangt werden. Die Sachkundeprüfung für den Kammerbezirk Bodensee-Oberschwaben wird durch die IHK Ulm abgenommen. Weitere Informationen zur Prüfung und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite der IHK Ulm.
Weitere IHK-Standorte, die die Sachkundeprüfung abnehmen, finden Sie auf der Webseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen

In § 5 VersVermV ist abschließend aufgezählt, welche Berufsqualifikationen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
a) Abschlusszeugnis
  • als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
b) Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
c) Abschlusszeugnis
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
d) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
e) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.V. (BWV).
Der Nachweis der Berufserfahrung kann unter anderem. durch folgende Dokumente erfolgen:
  • Agenturverträge, Provisionsabrechnungen
  • Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die sie weitere Belege anfordern.

Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung)

  • Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, § 2 Absatz 3 VersVermV.
  • Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die beispielsweise für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen keine Unterbrechungen dar.
Für den Nachweis der durchgängigen Tätigkeit seit 31. August 2000 kommen je nach Einzelfall folgende Dokumente in Betracht:
  • Agenturverträge, Provisionsabrechnungen
  • Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

Gilt der BWV-Ausweis als Sachkundenachweis?

Der sogenannte BWV-Ausweis ersetzt nach Auskunft des BMWi nicht die Sachkundeprüfung. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV-Prüfung abgelegt wurde. Der BWV-Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

In § 6 VersVermV finden sich Regelungen zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bitte setzen Sie sich im Einzelfall mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.