Herstellung und Inverkehrbringen von Produkten
- Definitionen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
- Herstellereigenschaft: Häufige Konstellationen
- Konsequenzen für Hersteller: Beispiel
- Inverkehrbringen: Häufige Konstellationen
- Konsequenzen für Inverkehrbringer: Beispiel
- Abgrenzung zur Produkthaftung
- Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für digitale Produkte
- Was ist konkret zu tun?
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass zu dieser Thematik über die in diesem Artikel hinausgehenden Informationen eine individuelle Beratung im Einzelfall nur in einem begrenzten Rahmen stattfinden kann. Falls Sie individuelle Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an entsprechende Dienstleister oder an Fachanwälte. Informationen, die in Zusammenhang mit Ihrem Anliegen ebenfalls von Bedeutung sein könnten, finden Sie möglicherweise auch in unserem digitalen Beratungsassistenten.
Sie stellen Produkte her, die unter dem Namen eines Dritten verkauft werden? Oder Sie importieren Ware aus Nicht-EU-Staaten, welche Sie unter Ihrer eigenen Marke vertreiben? Häufig kommt es in solchen Fällen zu Unklarheiten, wer letztlich als Hersteller eines Produkts gilt und wann die Ware als "in Verkehr gebracht" gilt. Im Folgenden bieten wir Ihnen hierzu einen Überblick zu häufigen Konstellationen.
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Passagen enthalten keine rechtsverbindliche Interpretation einzelner Begrifflichkeiten. Für Hersteller, "Inverkehrbringer", Importeure und weitere Wirtschaftsakteure ergeben sich aus verschiedensten Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen Pflichten und Risiken, welche jeweils individuell und teilweise recht komplex zu bewerten sind - insbesondere sind identische Begriffe in unterschiedlichen Gesetzen teilweise auch unterschiedlich definiert. Die folgenden Beispiele dienen daher lediglich als erste Orientierung im Umgang mit den Begrifflichkeiten aus dem Produktsicherheitsgesetz.
Definitionen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
- Hersteller:
„jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet..."
Stark vereinfacht gilt in vielen Fällen: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann rechtlich als Hersteller gelten. Dies betrifft insbesondere Private-Label-, OEM- und White-Label-Konstellationen. - Inverkehrbringen:
„die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.“ - Bereitstellung:
„jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit"
Vereinfacht: „Jede Vertriebsstufe innerhalb der EU entspricht einer Bereitstellung.“
Von großer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis unter anderem im Blue Guide, wonach sich die Begriffe "Bereitstellung" und "Inverkehrbringen" nicht auf eine Produktart beziehen, sondern auf jedes einzelne Produkt (einer Serie). Aus diesem Grund müssen zum Beispiel ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer beziehungsweise geänderter Vorschriften (wie etwa CE-Richtlinien/Verordnungen) alle in Verkehr gebrachten (einzelnen) Produkte deren Anforderungen erfüllen, auch wenn die Produktart ("Modell/Serie") vor dieser Änderung eingeführt worden war.
Herstellereigenschaft: Häufige Konstellationen
In der Praxis treten folgende Szenarien relativ häufig auf:
- „Produzent = Hersteller“
Ein Unternehmen stellt Produkte her und vertreibt diese unter eigenem Namen/eigener Marke.
Das Unternehmen tritt somit als Hersteller auf. - „Quasi-Hersteller“
Ein Unternehmen bezieht Ware zum Beispiel von einem Produzenten aus einem Nicht-EU-Staat und bringt an dieser seinen Namen beziehungsweise seine eigene Marke an.
Das Unternehmen tritt somit als Hersteller im Sinne der GPSR auf, obwohl es die Ware nicht selber produziert hat. - „Importeur“
Ein Unternehmen außerhalb der EU stellt Produkte her und bringt seinen eigenen Namen/seine Marke an. Ein deutsches Unternehmen importiert diese Ware und vertreibt sie. Unternehmen, die Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren, übernehmen häufig umfangreiche produktsicherheitsrechtliche Pflichten.
Je nach Konstellation können neben Herstellern auch Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister oder andere Wirtschaftsakteure verantwortlich sein. Insbesondere müssen Importeure prüfen, ob erforderliche Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen und technische Unterlagen vorliegen. Zudem können sich bei Import aus dem außereuropäischen Raum besondere Sorgfaltspflichten und Risiken ergeben, welche im Einzelfall zu prüfen sind. Auch besteht je nach Konstellation eventuell die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Einführers auf dem Produkt.)
Konsequenzen für Hersteller: Beispiel
Je nach Art des Produktes ergeben sich verschiedene Pflichten und Risiken für Hersteller beziehungsweise Quasi-Hersteller. Am Beispiel der Produktgruppe Spielzeug bieten wir einen Überblick zu deren Ermittlung:
- Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit: Die europäische Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) gilt seit dem 13.12.2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde ergänzend angepasst und enthält insbesondere nationale Regelungen zur Marktüberwachung, zu Zuständigkeiten der Behörden sowie zu Bußgeld- und Strafvorschriften
- 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz: Insbesondere die § 3 und folgende enthalten wichtige Hinweise für Hersteller. Unter anderem ist die Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und zur Anbringung des CE-Zeichens definiert.
Inverkehrbringen: Häufige Konstellationen
- „Produzent = Hersteller“
Mit der ersten Bereitstellung durch den Hersteller innerhalb der EU (zum Beispiel bei Verkauf an einen Händler oder Kunden) gilt die Ware als in Verkehr gebracht. - „Quasi-Hersteller“
Zahlreiche Quellen interpretieren den Bezug der Ware durch den Quasi-Hersteller noch nicht als Inverkehrbringen. Erst durch Anbringen des Namens / der Marke des Quasi-Herstellers und mit der Bereitstellung durch diesen (zum Beispiel durch Verkauf an einen Händler oder Kunden) gilt die Ware demnach als in Verkehr gebracht. Für analoge Lieferketten (also Produktion und Weitergabe an Quasi-Hersteller) ausschließlich innerhalb der EU oder Deutschland gilt diese Interpretation entsprechend. - „Importeur“
Mit Übergabe an den Importeur ist in der Regel davon auszugehen, dass die Ware in Verkehr gebracht wird. - “Sonderfall” Online-Handel
Im Online-Handel gelten besondere Anforderungen. Produkte können bereits dann als auf dem EU-Markt bereitgestellt angesehen werden, wenn sich ein Online-Angebot gezielt an Verbraucher oder Unternehmen innerhalb der Europäischen Union richtet. Dies betrifft insbesondere Online-Shops, Plattformhandel und internationale Versandmodelle.
Konsequenzen für Inverkehrbringer: Beispiel
Am selben Beispiel der Produktgruppe Spielzeug erhalten Sie einen Überblick zur Ermittlung der Pflichten in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen:
- 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz: In Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen werden insbesondere Zeitpunkte beziehungsweise Zeiträume definiert, unter anderem die Pflicht zur Aufbewahrung technischer Unterlagen für 10 Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie.
Abgrenzung zur Produkthaftung
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung gegenüber Verbrauchern für Folgeschäden an deren Person oder Sachen, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat. Dafür muss das Produkt bereits beim Inverkehrbringen fehlerhaft gewesen sein. Hierfür haftbar gemacht werden können Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG, also Hersteller des Endprodukts oder des Teilprodukts, Quasi-Hersteller, Importeure sowie Händler. Der Haftungsumfang richtet sich nach der Art des Schadens. Jedoch kommt es zur Enthaftung nach § 1 ProdHaftG, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte.
Umfangreiche weitere Informationen zu Haftungsrisiken und -szenarien finden Sie in unserem Leitfaden Produkthaftung und Produzentenhaftung.
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für digitale Produkte
Mit dem seit Dezember 2024 geltenden Cyber Resilience Act führt die Europäische Union verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen ein. Betroffen sind unter anderem IoT-Produkte, Software, vernetzte Maschinen und Smart-Home-Geräte.
Hersteller müssen künftig unter anderem:
- Cybersicherheit bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigen,
- Schwachstellenmanagement etablieren,
- Sicherheitsupdates bereitstellen,
- Risiken dokumentieren,
- bestimmte Sicherheitsvorfälle melden.
Dadurch gewinnen Themen wie „Security by Design“ und langfristige Updateversorgung erheblich an Bedeutung.
Was ist konkret zu tun?
- Klären Sie anhand der oben aufgeführten Informationen und weiterführender Informationsquellen, ob Sie Hersteller sind beziehungsweise als Hersteller auftreten.
- Klären Sie, an welcher Stelle der Lieferkette das Produkt erstmalig in Verkehr gebracht wird und ob Sie gegebenenfalls als Inverkehrbringer auftreten. Verschiedene gesetzliche Anforderungen gelten ab Zeitpunkt des Inverkehrbringens beziehungsweise beziehen sich auf diesen Zeitpunkt.
- Recherchieren Sie alle für Ihr Produkt relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Beachten Sie insbesondere auch das Produktsicherheitsgesetz.
- Setzen Sie die für Ihre Rolle (zum Beispiel als Hersteller, Importeur, Händler) beziehungsweise für Ihre Produkte relevanten Vorgaben um.
Die regulatorischen Anforderungen an Produkte entwickeln sich derzeit dynamisch weiter. Unternehmen sollten daher bestehende Prozesse regelmäßig überprüfen und neue europäische Regelungen frühzeitig berücksichtigen. Eine frühzeitige Vorbereitung kann helfen, Haftungsrisiken zu reduzieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern.
Praxis-Tipp: Mittels einer EU-Datenbank können Sie produktspezifisch nach EU-weiten sowie nationalen Rechtsvorschriften rund um das Inverkehrbringen, Bereitstellen und die Vermarktung von Produkten suchen. Ermitteln Sie dort den auf Ihr Produkt zutreffenden Code und wählen Sie das entsprechende Land aus. Klicken Sie auf der Ergebnisseite im Bereich Product requirements auf die einzelnen Vorschriften, um weitere Informationen zu diesen zu erhalten.
Nutzen Sie auch die weiterführenden Informationen in unserem Online-Angebot, insbesondere den Leitfaden Produktentwicklung sowie unsere Informationen zur CE-Kennzeichnung beziehungsweise dem Rückrufmanagement.
