IHK-Umweltdienst - August/September 2026
Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Deutsches Verpackungsgesetz novelliert
Aufgrund der EU-Verpackungsverordnung ("PPWR") musste das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) angepasst werden. Es wurde am 17. Juli 2026 als “Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG)” im Bundesgesetzblatt neu veröffentlicht und trat am 12. August 2026, also dem PPWR-Stichtag, in Kraft.
Obwohl viele Aspekte durch die seit 12. August 2026 stufenweise wirksam werdende europäische PPWR neu geregelt werden, ist das zugehörige deutsche Gesetz nicht kürzer oder übersichtlicher geworden. Denn praktisch alle bisherigen deutschen Sonderregelungen werden fortgeführt, zum Beispiel
- die komplizierte Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Endverbrauchern,
- die Systembeteiligungspflicht im “privaten” Bereich und hinsichtlich “vergleichbarer Anfallstellen” (b2c),
- Sonderregelungen für definierte Branchenlösungen,
- die Pflicht zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen bei größeren Verpackungsmengen,
- die Pfandregelungen für bestimmte Getränke beziehungsweise Getränkeverpackungen,
- die zahlreichen Aufgaben und Rechte der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und so weiter.
Verkürzt wurden zum Beispiel die Begriffsbestimmungen, da diese nun größtenteils durch die PPWR (mehr oder weniger eindeutig?) vorgegeben werden. Gestrichen wurde aufgrund des PPWR-Wortlauts die bisherige Festlegung, dass Versandverpackungen an private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gelten. Laut der PPWR handelt es sich hier ab 12. August 2026 um Transportverpackungen. Allerdings “kontert” das deutsche VerpackDG diese Änderung, indem es nun auch Transportverpackungen teilweise als systembeteiligungspflichtig einstuft, um quasi den Status Quo beizubehalten. § 3 Abs. 6 VerpackDG lautet dazu:
“Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.”
Gravierend sind die Änderungen im gewerblichen Bereich (b2b), der bisher trotz Detailvorgaben im alten § 15 pragmatisch gehandhabt werden konnte (Rücknahmepflicht, Absprache-Möglichkeiten, kurze Entsorgungswege…). Denn mit Verweis auf die PPWR, die kaum zwischen b2c und b2b unterscheidet, werden Unternehmen nun auch im b2b-Bereich de facto gezwungen, sich bundesweiten “Entsorgungs-Organisationen” anzuschließen (vergleichbar den dualen Systemen im b2c-Bereich). Sie werden als “sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)" bezeichnet. Theoretisch kann ein Unternehmen im b2b-Bereich wählen, ob es sich einer OfH anschließt oder selbst eine OfH aufbaut oder eine eigenständige “Zulassung” gemäß § 19 VerpackDG bei der ZSVR beantragt. Aber dies wäre so aufwändig, dass die OfH-Beteiligung der neue “Standard” im b2b-Bereich werden wird. Speziell dazu gibt es eine “Vorbereitungszeit” bis Ende 2027, da die OfHs ihrerseits erst Zulassungen beantragen müssen. § 68 Abs. 9 legt deshalb fest:
“(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.”
§ 66 VerpackDG enthält zwei lange Listen mit Bußgeldtatbeständen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten:
- Sein Absatz 1 bezieht sich auf die Regelungen direkt im VerpackDG und trat am 12. August 2026 in Kraft.
- Sein Absatz 2 bezieht sich dagegen auf die Vorgaben in der PPWR und tritt laut § 68 Abs. 17 erst 6 Monate später, also am 12. Februar 2027 in Kraft (offenbar ein kleines Entgegenkommen des Gesetzgebers angesichts der vielen PPWR-Unklarheiten!).
Wer verpackte Waren in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren, seit 2022 gilt dies auch im gewerblichen Bereich. Betroffen von der Registrierungspflicht sind seit Juli 2022 auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden). Diese Letztvertreiber können zwar ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem wie früher schon auf ihre Lieferanten delegieren; dagegen ist ein Delegieren der Registrierung nicht mehr möglich. Bei ihrer eigenständigen Registrierung unter www.verpackungsregister.de (dort unter “LUCID”) müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen). Auf der genannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht. Unverändert nicht registrierungspflichtig sind nur Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne umzupacken und ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).
Die besagte Registrierungspflicht wurde auch in das neue VerpackDG übernommen, zumal sie mit der PPWR nun in jedem EU-Staat gefordert wird.
Aktualisierte IHK-Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)
Seit 12. August 2026 gilt die im Januar 2025 im EU-Amtsblatt verkündete EU-Verpackungsverordnung („PPWR“). Sie unterscheidet zwischen „Erzeugern (manufacturer)“ und „Herstellern (producer)“ und legt eine Reihe von neuen Pflichten fest, die viel Aufwand und Bürokratie zur Folge haben. Zumindest zum bisher umstrittenen Erzeuger-Begriff sorgt die EU-Kommission mit der zweiten Version ihrer FAQ von Anfang August 2026 nun für Klarheit: Erzeuger einer Transportverpackung ist der Lieferant des leeren Kartons oder der Schrumpffolie und nicht deren Nutzer.
Zum Thema „Erzeuger / dessen Lieferant / Importeur in die EU“
Die neue Version der Fragen und Antworten der EU-Kommission wurde hier veröffentlicht (zunächst nur in englischer Sprache). Einige wichtige Sätze darin lauten in Kapitel II (frei übersetzt):
Zitate aus den EU-FAQ
"Die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungselemente (Klebeband, Umhüllungsfolie, Kartons, Paletten und so weiter) bedeutet nicht, dass jedes einzelne Element nicht bereits seine endgültige Form hat. Tatsächlich kann eine Sendung verpackter Produkte Verpackungen von mehreren Erzeugern enthalten, und jeder Erzeuger muss die erforderlichen technischen Unterlagen und Informationen zusammentragen, um die Konformität mit den geltenden Anforderungen für die EU-Konformitätserklärung nachzuweisen, wenn er die Verpackung in Verkehr bringt.
Wie auch bei Verkaufs-, Um-, Service- und Primärproduktionsverpackungen gilt: Wenn die Transportverpackung keinen Namen oder keine Marke trägt, ist das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Erzeugers derjenige, der den Auftrag erteilt und über die Konstruktionsspezifikationen für diese Verpackung entscheidet. Bei markenlosen gewöhnlichen Transportverpackungen wäre dies in der Regel das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Trägt die Transportverpackung einen Namen oder ein Markenzeichen, so ist das Unternehmen, dessen Name oder Markenzeichen auf der Verpackung steht, der Erzeuger.
Ein Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er noch flach ist und gefaltet werden muss. Wenn der Karton mit einem Namen oder einem Markenzeichen versehen ist, gilt das Unternehmen, das diesen Namen trägt oder das Markenzeichen besitzt, als „Erzeuger“. Bei markenlosen, standardisierten Kartons gilt das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, als „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen zu Versandzwecken einen Aufkleber auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markenkennzeichnung, und dieses Unternehmen sollte nicht als „Erzeuger“ betrachtet werden.
Stretchfolie zur Stabilisierung verpackter Produkte auf Paletten ist als Verpackung anzusehen, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zugeschnitten wird, um Palettenladungen zu umwickeln. Als „Erzeuger“ gilt das Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und sie als Verpackung auf den Markt bringt, sofern sie markenlos ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Waren verwendet"
IHK-Empfehlungen
Die obige Auslegung wurde von Seiten der IHK schon in der Juni-Version dieser Empfehlungen vertreten, die nachfolgend nur leicht angepasst werden:
- Falls Sie Verpackungen produzieren, auf denen kein Markenname oder Logo des Kunden zu sehen ist oder falls Ihr Kunde ein Kleinstunternehmen im gleichen Mitgliedstaat ist, müssen Sie die Erzeugerpflichten übernehmen. Dazu gehört das Erstellen einer Konformitätserklärung gemäß Anlage VIII der PPWR, die jedoch nicht an Kunden weitergegeben werden muss.
- Falls Sie Verpackungen produzieren, auf denen ein Markenname oder ein Logo eines Kunden aufgedruckt wird, dann wird jener Kunde (außer wenn er Kleinstunternehmen ist) zum Erzeuger. Bestätigen Sie in diesem Fall Ihrem Kunden zumindest, dass der Schwermetallgrenzwert gemäß Artikel 5 der PPWR eingehalten wird. Speziell bei Lebensmittelverpackungen müssen Sie außerdem die dafür neu geltenden PFAS-Grenzwerte einhalten.
- Falls Sie Verpackungen befüllen, die Sie in der EU eingekauft haben und auf denen Ihr Name/Ihr Logo nicht angebracht wird, müssen Sie weder Erzeugerpflichten erfüllen noch irgendwelche Dokumente von Ihren Lieferanten anfordern. Sie sollten zum Thema Erzeuger lediglich darauf achten, dass jener mit vollständigen Kontaktdaten auf der Verpackung (oder in den Begleitunterlagen) genannt wird.
- Falls Sie Verpackungen befüllen, auf denen Ihr Name/Ihr Logo angebracht wird, muss Ihr Unternehmen selbst die Erzeugerpflichten erfüllen. Erstellen Sie dazu eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII der PPWR, aber geben Sie diese nur auf Nachfrage einer zuständigen Behörde an diese weiter, jedoch nicht an Kunden oder Dritte. Ergänzen Sie die Konformitätserklärung durch eine sogenannte technische Dokumentation in Form von sonstigen mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Unterlagen (zum Beispiel Lieferantenbestätigungen).
- Falls Sie gemäß der obigen Unterscheidung zum Erzeuger werden, dann bringen Sie Ihre vollständige Kontaktadresse und eine Nummer (zum Beispiel Seriennummer) auf der Verpackung an (oder nennen Sie beides notfalls in den Begleitunterlagen). Vernichten Sie Lagerware ohne derartige Kennzeichnung nicht, sondern brauchen Sie diese im nächsten halben Jahr auf. Lassen Sie notfalls Ihr Klebeband entsprechend beschriften.
- Falls Sie Verpackungen oder verpackte Waren in die EU importieren zum Vertrieb in der EU, muss theoretisch Ihr Lieferant außerhalb der EU die oben genannte Erzeugerpflichten erfüllen. Zusätzlich zur Erzeugeradresse und einer Nummer (zum Beispiel Chargennummer) muss Ihre Importeurs-Adresse auf der Verpackung angegeben werden. De facto können Sie Ihren Lieferanten von außerhalb der EU nicht zwingen, Ihnen eine PPWR-Konformitätserklärung zu übermitteln; dann empfiehlt es sich, hilfsweise selbst eine solche zu erstellen, um Sie gegebenenfalls auf Aufforderung einer Behörde vorlegen zu können.
- Versuchen Sie, den Aufwand für Ihr Unternehmen sowie für Ihre Lieferanten und Kunden zu minimieren:
- Erfüllen Sie im Zweifel nur, was direkt in der Verordnung steht und nicht, was Kunden gegebenenfalls alles zusätzlich wünschen.
- Versenden Sie möglichst keine umfangreichen Tabellen mit der Bitte um Ausfüllen und Zurücksenden.
- Gehen Sie davon aus, dass sich Vieles erst einspielen muss in den nächsten Monaten. In Deutschland wird es deshalb mindestens bis 12. Februar 2027 keine Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die PPWR geben.
Zum Thema „Hersteller“
- Bei Transportverpackungen (zum BeispielVersandkartons) und bei Serviceverpackungen (zum Beispiel Papiertüten im Einzelhandel) muss deren tatsächlicher physischer Produzent die Hersteller-Pflichten erfüllen (außer er verkauft sie an Vertreiber in anderen EU-Staaten, dann werden jene zum Hersteller).
- Treffen Sie hierbei keine Unterscheidungen zwischen „formstabilen“ und „flexiblen“ Verpackungen oder „vollständigen“ und „unvollständigen“ Verpackungen, da die PPWR derartige Unterschiede nicht regelt.
- Bei Verkaufsverpackungen (innerste Verpackung) und Umverpackungen (gegebenenfalls zweite Verpackung wie Weinflaschen-Kartons) gilt nicht der Verpackungs-Produzent, sondern der Befüller der Verpackung als Hersteller. Auch hier gilt die Sonder-Regelung, dass beim Verkauf an einen Vertreiber in anderen EU-Staaten jener zum Hersteller wird.
- Hersteller müssen sich im jeweiligen EU-Staat registrieren und an Rücknahmesystemen/Herstellerorganisationen beteiligen. Speziell in Deutschland muss bei dieser Beteiligung noch unterschieden werden zwischen privaten Kunden (b2c, Beteiligung an dualem Entsorgungssystem, wie bisher) und gewerblichen Kunden (b2b, neue de-facto-Beteiligungspflicht an „sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung“, neu ab Herbst 2026 beziehungsweise Übergangsfrist hierfür bis Ende 2027).
- Registrierungs- und Beteiligungspflichten in anderen EU-Staaten entstehen nur beim Verkauf von Deutschland aus an dortige Endkunden. Für die besagte Beteiligungspflicht muss man einen Bevollmächtigten im jeweiligen Staat benennen (zum Beispiel Kanzlei, Entsorgungs-Dienstleister, Auslandshandelskammer). Wer nur wenige Waren in andere EU-Staaten an dortige Endkunden verkauft, sollte diese Tätigkeit für einige Zeit einstellen, bis geklärt ist, ob es in jenem Staat Bagatellschwellen für die genannten Pflichten gibt.
- Die Beteiligungspflichten „zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten mehr oder weniger ab 12. August 2026 in allen EU-Staaten, weil es Regelungen für inländische Unternehmen bisher schon gab. Dagegen kann es sein, dass eine Registrierung da oder dort erst mittelfristig technisch möglich ist. Die Beteiligungspflicht bleibt davon jedoch unberührt, weshalb hier der Handlungsdruck am größten ist. Möglicherweise werden viele neue Beteiligungen de facto erst zum Jahreswechsel 26/27 starten, wobei es hierzu leider keine offizielle Übergangsfrist gibt.
Ergänzend zur PPWR gilt in Deutschland seit 12. August 2026 das “Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz”, als Nachfolger des bisherigen deutschen Verpackungsgesetzes. Unverändert in Kraft sind die Vorschriften zu Einwegkunststoffen (Verbot beziehungsweise Kennzeichnung beziehungsweise Fonds-Beteiligung).
Energie
Bundeskabinett beschließt Energieeffizienzgesetz
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Die intensiven Verhandlungen zwischen den beteiligten Ressorts, insbesondere zwischen dem federführendem BMWE und BMUKN führten zum nun beschlossenen Entwurf, der wesentliche Züge des Referentenentwurfs aus dem April trägt und einzelne Verbesserungen, aber auch Rückschritte mit sich bringt. Die erste Lesung im Bundestag soll zeitnah, möglicherweise noch vor der Sommerpause, erfolgen.
Gemeinsam haben die Koalitionsparteien die Rückführung der Effizienzgesetzgebung auf EU-Recht vereinbart. Das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie soll noch fehlende Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht überführen sowie Vereinfachungen und die Rückführung des Energieeffizienzgesetzes auf EU-Vorgaben umsetzen.
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April beziehungsweise zum bestehenden Gesetzesstand sind:
Ziele & Einsparungen
- Bei den Energieeinsparzielen für die BRD (Primär- und Endenergie) wird auf die indikativen, im Rahmen des NECP gemeldeten Ziele verwiesen. Die eindeutige, gesetzlich normierte Zielfestlegung entfällt.
- Operationalisierung des Efficiency First-Ansatzes, wodurch juristische Personen bei Planungs- oder Investitionsentscheidungen > 100 Mio. Euro (beziehungsweise 175 Mio. Euro bei Verkehrsinfrastruktur) Energieeffizienzlösungen bewerten müssen.
Unternehmen
- Anpassung der Schwellenwerte und Fristen für Energieaudits (2,77 GWh) und Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsysteme (23,6 GWh).
- Zudem wird die ISO 14001 als Erfüllungsoption bei verpflichtenden Managementsystemen eingeführt (nicht jedoch als alternative Erfüllungsoption für Energieaudits).
- Umsetzungspläne sind nur noch für Unternehmen > 2,77 GWh verpflichtend, sofern sie kein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben - mit einer Frist von drei Monaten nach dem Energieaudit. Die externe Validierung dieser Pläne entfällt, sie sind jedoch jährlich um den Umsetzungsstand zu aktualisieren.
- Zusatzanforderungen an etablierte Managementnormen entfallen nahezu gänzlich, gleichwohl bleibt die VALERI-Bewertung für Maßnahmen in den Umsetzungsplänen.
Rechenzentren
- Bei den verpflichtend zu erreichenden PUE-Werten für bestehende Rechenzentren gab es kleinere Erleichterungen.
- Die bekannten PUE-Werte und Zielwerte für wiederverwendete Energie bei neuen Rechenzentren haben weiterhin Bestand, bekommen aber eine um 2 Jahre verlängerte Frist zum Erreichen im Dauerbetrieb und können interne Wärmenutzung anrechnen.
- Zudem wird die 100-prozentige Deckung des Strombedarfs durch erneuerbare Energien von 2027 auf 2030 verschoben.
- Anpassungen gab es auch bei einzuführenden und/oder zu zertifizierenden Managementsystemen für Rechenzentren hinsichtlich der auslösenden Schwellen.
Abwärme
- Zukünftig unterliegen explizit Industrieanlagen > 8 MW, Energieversorgungseinrichtungen > 7 MW und Rechenzentren > 1 MW bei Planung oder Modernisierung einer verpflichtenden Kosten-Nutzen-Analyse zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme, die generelle Pflicht zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme entfällt.
- Zudem unterliegen zukünftig Unternehmen > 23,6 GWh und Rechenzentren > 1 MW der bekannten Meldepflicht zur Abwärme (Abwärmeplattform), für alle anderen entfällt die Meldepflicht.
EDL-G / Verpflichtende Energieaudits
- Anpassung des Auslösers für verpflichtete Unternehmen von der Nicht-KMU-Eigenschaft auf einen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,77 GWh.
- Erstmalige Auditpflicht nun zwölf Monate nach Erlangung des Status beziehungsweise Inkrafttreten des Gesetzes.
Verpflichtung öffentlicher Sektor
- Es wird eine neue Legaldefinition der so genannte "öffentlichen Einrichtung" (bisher öffentliche Stelle) eingeführt, die generell einer jährlichen Endenergieeinsparverpflichtung von 1,9 Prozent unterliegt.
- Zudem "sollen" öffentliche Einrichtungen > 3 GWh bzw. 1 GWh pro Standort ein Energie-/Umweltmanagementsystem bzw. ein vereinfachtes Energiemanagement einführen.
- Eingeführt wird außerdem ein Energieverbrauchsregister, an das die öffentlichen Einrichtungen (des Bundes) beziehungsweise die Bundesländer jedes Jahr ihre Energieverbrauchsdaten übermitteln.
StromVKG beschlossen: Neue Erlöschancen für flexible Unternehmen
Im Juli 2026 ist das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die langfristige Stromversorgung durch die Einführung eines sogenannten Kapazitätsmarktes sicherzustellen. Durch den Ausstieg aus der Kohle- und Kernenergie und den damit verbundenen Ausbau von Solar- und Windenergieanlagen muss die Stromversorgung auch in den sogenannten Dunkelflauten gewährleistet sein. Das StromVKG führt hierfür einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 ein, der Investitionen in gesicherte Erzeugungsleistung, Speicher und Lastflexibilitäten anreizen soll. Für potenzielle Marktteilnehmer kann es deshalb sinnvoll sein, bereits jetzt die erforderlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme zu schaffen. Deren Höhe wird über Ausschreibungen ermittelt. Unternehmen, die einen Zuschlag erhalten, bekommen für die Bereitstellung ihrer Flexibilität eine Vergütung und verpflichten sich im Gegenzug, die zugesagte Leistung im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Unternehmen, die ihren Strombezug bei Bedarf zuverlässig senken können, dürfen sich ab Dezember 2027 an den Ausschreibungen beteiligen. Zur Auswahl stehen Verpflichtungszeiträume von einem, sieben oder 15 Jahren. Die Mindestgröße beträgt ein Megawatt, wobei auch mehrere kleinere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden können (sogenannte Aggregation). Diese Aggregation kann zum Beispiel durch einen externen Dienstleister, einen Industrieverbund oder ein Unternehmen mit mehreren Standorten selbst realisiert werden. Die Termine zu den Ausschreibungen können Sie online einsehen. Noch ausstehend sind die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie die abschließende Ausgestaltung der Finanzierung des Kapazitätsmarktes. Nach derzeitiger Planung sollen die Kosten letztlich über die Stromverbraucher finanziert werden. Eine Zuschlagserteilung ist erst nach Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens möglich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zeigt sich zuversichtlich, dass die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission rechtzeitig vor dem ersten Ausschreibungstermin im September 2026 vorliegen wird.
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft
Mit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 in überarbeiteter Form fortgeführt. Nachfolgend erhalten Sie eine umfassende Übersicht der Änderungen in den einzelnen Teilprogrammen.
Klimafreundliches Bauen stärken: EU führt einheitlichen Rahmen für die CO₂-Bilanz von Gebäuden ein
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/52 schafft die Europäische Union erstmals einen einheitlichen Rahmen zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden über deren gesamten Lebenszyklus. Ziel ist es, die Klimawirkungen von Gebäuden europaweit transparenter und vergleichbarer zu machen und gleichzeitig Innovationen bei klimafreundlichen Baustoffen und Bauweisen zu fördern.
Bislang stand bei der Bewertung von Gebäuden vor allem der Energieverbrauch während der Nutzungsphase im Mittelpunkt. Der neue europäische Ansatz betrachtet dagegen den gesamten Lebensweg eines Gebäudes: von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung und den Einbau von Baustoffen bis hin zu Nutzung, Instandhaltung, Rückbau und Recycling. Dadurch wird sichtbar, welchen Beitrag unterschiedliche Bauweisen und Materialien tatsächlich zum Klimaschutz leisten.
Die Europäische Kommission verfolgt damit das Ziel, eine gemeinsame Grundlage für die Bewertung von Gebäuden in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Unternehmen, Investoren und Bauherren erhalten dadurch mehr Orientierung und können Nachhaltigkeitsleistungen besser vergleichen.
Besonders für Unternehmen entlang der Bau- und Immobilienwertschöpfungskette eröffnet die neue Regelung Chancen. Klimafreundliche Baustoffe, ressourceneffiziente Bauweisen und kreislauffähige Produkte können künftig ihre Vorteile sichtbarer machen. Hersteller, die bereits heute belastbare Umweltinformationen zu ihren Produkten bereitstellen, profitieren von einer höheren Transparenz im Markt.
Gleichzeitig stärkt die Verordnung die Bedeutung von Umweltproduktdeklarationen (EPDs), Product Carbon Footprints und weiteren produktbezogenen Klimadaten. Solche Informationen werden zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor bei Ausschreibungen, Investitionsentscheidungen und Bauprojekten.
Für Bauunternehmen, Baustoffhersteller, Holzbauunternehmen, Architekten- und Ingenieurbüros sowie Anbieter technischer Gebäudeausrüstung gewinnt die Erfassung von Klimadaten künftig weiter an Bedeutung. Unternehmen, die frühzeitig Transparenz über die Umweltauswirkungen ihrer Produkte und Leistungen schaffen, können ihre Marktposition stärken und sich auf zukünftige Anforderungen vorbereiten.
Aber auch viele Unternehmen außerhalb der Bauwirtschaft werden die Entwicklung beobachten sollten. Immer mehr Auftraggeber und Kunden fragen Informationen zu CO₂-Emissionen und Nachhaltigkeitsleistungen entlang der Lieferketten nach. Verlässliche Umwelt- und Klimadaten werden damit zunehmend zu einem wichtigen Bestandteil unternehmerischer Wettbewerbsfähigkeit.
Ein weiterer Schwerpunkt der neuen Regelungen liegt auf der Förderung langlebiger, ressourceneffizienter und kreislauffähiger Bauweisen. Aspekte wie Wiederverwendung, Recycling und die Reduzierung materialbedingter Emissionen werden stärker berücksichtigt. Damit unterstützt die Verordnung die Transformation hin zu einer nachhaltigen Bauwirtschaft und eröffnet neue Entwicklungsmöglichkeiten für innovative Produkte und Geschäftsmodelle.
Die neue EU-Regelung steht für einen Perspektivwechsel im Gebäudesektor: Nicht mehr allein der Energieverbrauch eines Gebäudes entscheidet über seine Klimawirkung, sondern der gesamte Lebenszyklus. Für Unternehmen bietet dies die Chance, klimafreundliche Produkte, Materialien und Bauweisen künftig stärker sichtbar zu machen. Wer frühzeitig Transparenz schafft und auf belastbare Klimadaten setzt, kann von den neuen Rahmenbedingungen profitieren und sich als zukunftsfähiger Partner am Markt positionieren.
Quellen:
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/52 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2024/1275 hinsichtlich des Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Amtsblatt der Europäischen Union.
- EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2026/52
Nachhaltigkeit und Klimaschutz
Erneut geänderte Vorgaben im Rahmen der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten
Vorangegangene Änderungen der Rechtslage Ende 2025
Gerade noch rechtzeitig wurde am 23. Dezember 2025 die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat am 26. Dezember 2025 in Kraft. Sie ist im EU-Amtsblatt zu finden: Verordnung - EU - 2025/2650 - EN - EUR-Lex
- Der Anwendungsbeginn wird nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhalten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
- Eingeführt wird eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
- Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
- Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (Und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
- Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
- Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
- Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
- Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
- Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (das heißt Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
- In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
- Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
- Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie gegebenenfalls ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
- Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
- Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.
Generell gibt es zur EUDR eine Vielzahl von Informationen auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, wobei diese teilweise noch an die neue Rechtslage angepasst werden müssen (BLE - Entwaldungsfreie Produkte).
Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)
Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
- Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9. Juni 2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
- Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man hier im EU-Amtsblatt (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt hier in einer Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser beziehungsweise genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
- Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
- Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30. Juni 2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29 Juni 2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
- In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
- Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, das heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
- Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
- Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, das heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
- Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, das heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember2026, sondern ab 30. Juni 2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
- Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
- Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. Euro;
- Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. Euro
- Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
- Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
- Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten beziehungsweise von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (hier im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen inclusive Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, s.o.).
- Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (zum Beispiel FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
- Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist über folgenden Link zum EU-Portal zu finden.
Vorgaben bei der Verwendung von fluorierten Gasen (F-Gase)
Die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase 2024/573 („F-Gase-Verordnung“) betrifft viele Unternehmen. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht Informationen dazu: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt. Wer fluorierte Gase in die EU einführen will, entweder die Gase selbst in Behältern, Tanks et cetera oder als Bestandteil in technischen „Einrichtungen“ wie Klimaanlagen oder Fahrzeugen, muss im Vorfeld eine Lizenz beantragen in Form einer Registrierung im F-Gas-Portal der EU.
Gleiches gilt laut der Verordnung für eine Ausfuhr aus der EU. Ausgenommen davon ist in Deutschland der Export von Gebrauchtfahrzeugen aus der EU heraus. Diese Vereinfachung wurde im Vorgriff auf geplante Änderungen des EU-Rechts auf der UBA-Homepage verkündet unter „Aktuelles“: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt.
Außerdem wurde auf EU-Ebene mit einer Berichtigung der Verordnung klargestellt, dass vollständig entleerte Einrichtungen nicht betroffen sind von der Registrierungspflicht, sofern sie während des Exportvorgangs kein F-Gas enthalten.
Für die kostenlose Registrierung hat die EU einen 22-seitigen Leitfaden veröffentlicht, siehe darin insbesondere die Zugangs-Links auf Seite 5. Leider ist diese Registrierung etwas störanfällig und umständlich, weshalb der Kreis der Verpflichteten mittelfristig reduziert werden soll („Omnibus-IV-Verordnungs-Vorschlag der EU“). Häufige Fragen und Antworten veröffentlicht das Umweltbundesamt nach und nach: Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt
Am 8. Juli 2026 hat das Umweltbundesamt den Abschnitt 4 „Zertifizierung" seiner Fragen und Antworten zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aktualisiert. Darin werden insbesondere Regelungen zur Sachkunde und zu Unternehmenszertifikaten für Tätigkeiten mit F-Gasen konkretisiert, die sich aus der neu gefassten Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergeben. Die Antworten sind mit den Vollzugsbehörden der Länder und dem Bundesumweltministerium (BMUKN) abgestimmt.
In der Antwort auf Frage 4.2. wird klargestellt, dass mit Sachkundebescheinigungen nach altem Recht bis zum 12. März 2029 auch Tätigkeiten mit neuen oder alternativen Kältemitteln (beispielsweise Propan, CO2 oder Ammoniak) ausgeübt werden dürfen. Bescheinigungen der früheren Kategorien I bis IV werden dazu den neuen Kategorien A1 bis D zugeordnet. Die bisherige Kategorie I entspricht nach der Antwort dann den neuen Kategorien A, B (CO2) und C (NH3).
Ab dem 13. März 2029 benötigen Personen für entsprechende Tätigkeiten mit F-Gasen eine neue Sachkundebescheinigung. Für die Umstellung (Frage 4.4) auf die neuen Bescheinigungen benötigen sie einen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Eine Liste der ehemaligen anerkannter Einrichtungen beziehungsweise Fortbildungsträger veröffentlicht die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft. Vor Aufnahme eines Kurses sollten sich Interessenten informieren, ob eine Anerkennung nach aktueller Rechtlage vorliegt.
Wasserstoff
Neue DIHK-Studie zeichnet Entwicklungspfad für einen erfolgreichen Markthochlauf
Damit Wasserstoff seine Schlüsselrolle für eine klimaneutrale Wirtschaft erfüllen kann, müssen Angebot, Nachfrage, Infrastruktur und Regulierung deutlich besser aufeinander abgestimmt werden. Das zeigt eine neue Studie von r2b energy Consulting im Auftrag der DIHK. Sie analysiert die gesamte Wasserstoff-Wertschöpfungskette, identifiziert zentrale Hemmnisse und leitet konkrete Handlungsempfehlungen für eine Kurskorrektur ab. Die Studie verbindet wissenschaftliche Analysen mit den Praxiserfahrungen aus dem Netzwerk der Industrie- und Handelskammern und Auslandshandelskammern. Sowohl in Deutschland als auch in Europa stehen wichtige Weichenstellungen für den Wasserstoffhochlauf bevor: Die Bundesregierung wird die Nationale Wasserstoffstrategie aktualisieren, während die EU mit den Kriterien für erneuerbare Kraftstoffe (Renewable Fuels of Non-Biological Origin, RFNBO) zentrale Vorgaben für die Produktion von grünem Wasserstoff überprüft.
Die Studie gibt hierzu zentrale Empfehlungen. Sie zeigt auf, wie ein erfolgreicher Entwicklungspfad für den Wasserstoffhochlauf bis 2040 aussehen könnte und welche Rahmenbedingungen es dafür bedarf. So lassen sich aus der Studie drei Handlungsschwerpunkte ableiten:
- Zuerst muss demnach die bisher aufgebaute Projekt- und Marktdynamik bis 2030 gesichert werden. Dazu gehören laut der Studie pragmatischere RFNBO-Regeln, ein verlässlicher Netzentgeltrahmen für Elektrolyseure, eine praktikable Book-and-Claim-Lösung und die frühzeitige Absicherung von Wasserstoffspeichern als strategische Infrastruktur.
- Bis 2035 müsse dann die Brücke in einen skalierenden Markt gelingen: Durch den beschleunigten Aufbau von Verteilnetzen, einer besseren Risikoabsicherung und mehr Investitionssicherheit.
- Bis 2040 gehe es darum, ein konsistentes Zielsystem zu verstetigen. Dieses müsse mithilfe einer nachvollziehbaren Roadmap und einem unabhängigen Monitoring transparent machen, welche Rolle Wasserstoff im Energiesystem übernehmen soll, in welchen Anwendungen er vorrangig eingesetzt werden sollte und wie er schrittweise aus der Förderabhängigkeit in ein marktwirtschaftlich koordiniertes System überführt werden kann.
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein
