Tschechien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.

Entsendemeldung

Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Beschäftigte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Tschechien entsenden, müssen die Entsendung grundsätzlich spätestens am Tag des Arbeitsbeginns bei der tschechischen Staatlichen Arbeitsinspektion anzeigen.
Seit dem 1. Juli 2024 erfolgt die Meldung ausschließlich elektronisch über das Registrierungsportal der Staatlichen Arbeitsinspektion Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde.
Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit in Tschechien antritt. Sofern die Entsendung nicht an dem ursprünglich mitgeteilten Tag endet, muss das zuständige Arbeitsamt nach Beendigung der Entsendung darüber ebenfalls informiert werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer.
Findet keine Entsendemeldung statt, kann eine Strafe bis zu 100.000 Tschechische Kronen (CZK) (rund 4.000 Euro) verhängt werden.

Bereithalten von Unterlagen vor Ort

Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgende Nachweispapiere von den entsandten Arbeitnehmern vorgelegt werden können:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung‎ (A1-Bescheinigung)
  • Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
  • Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet 20.000 Euro) geahndet werden.

Einhaltung des tschechischen Arbeitsrechts

Bei Entsendungen nach Tschechien müssen – wie bei jeder Entsendung innerhalb der EU – die Mindestanforderungen des örtlichen Lohn- und Arbeitsrechts eingehalten werden. Einzuhalten sind dabei insbesondere die tschechischen Regeln zur Mindestvergütung, zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten, zum Urlaub und zum Gesundheits- und Arbeitsschutz.
Hinweis: Eine ausführliche Übersicht der einzuhaltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Webseite der tschechischen Arbeitsaufsichtsbehörde.

Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementieren Berufen

Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel abgeben. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne vorherige Anzeige, unter Beachtung der nationalen Meldepflichten, erbracht werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgeber mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Homepage des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist („fyzické osoby“ für natürliche Personen und „právnické osoby“ für juristische Personen). Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
  • Identitätsausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
  • Bescheinigung (gemäß Artikel 7 Absatz 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragsteller in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über die Fachqualifikation
  • Nachweis darüber, dass der Erbringer der Dienstleistung die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens 1 Jahr in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragsteller fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist
Als Nachweis der beruflichen Qualifikation und ausgeübten Tätigkeiten gegenüber Behörden in EU-Mitgliedsstaaten kann eine EU-Bescheinigung bei der IHK oder Handwerkskammer beantragt werden.
Alle Unterlagen die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).

Sozialversicherung

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann beim Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters elektronisch eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen verpflichtend mitzuführenden Nachweis darüber, dass der Mitarbeitende während des Aufenthalts in Tschechien weiterhin (ausschließlich) in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes DVKA.

Weitere Informationen

Quelle: IHK Region Stuttgart
Stand: 13. Juli 2026
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