Italien
- Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung nach Italien vor?
- Entsendemeldung nach Italien
- Welche Arbeitsbedingungen gelten in Italien?
- Welche Unterlagen müssen während der Entsendung verfügbar sein?
- Ansprechpartner in Italien
- Sanktionen bei Verstößen
- Aufenthaltsrechtliche Meldepflicht
- Wichtige Anlaufstellen
ChatGPT:
Die Entsendung von Mitarbeitern nach Italien erfordert trotz EU-Freizügigkeit die Beachtung zahlreicher arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben. In diesem Artikel erfahren Arbeitgeber, worauf sie bei der Mitarbeiterentsendung nach Italien achten müssen.
Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung nach Italien vor?
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen seine Beschäftigten vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung nach Italien entsendet und das Arbeitsverhältnis während des gesamten Einsatzes mit dem deutschen Arbeitgeber bestehen bleibt.
Die italienischen Vorschriften gelten insbesondere für:
- grenzüberschreitende Dienstleistungen
- konzerninterne Entsendungen
- Arbeitnehmerüberlassung
- bestimmte Beförderungen im Straßengüterverkehr
Weitere Informationen bietet das italienische Arbeitsministerium.
Entsendemeldung nach Italien
Vor Beginn der Tätigkeit muss grundsätzlich eine elektronische Entsendemeldung erfolgen.
Die Meldung erfolgt über das offizielle Portal des italienischen Arbeitsministeriums.
Unter anderem sind folgende Angaben erforderlich:
- Arbeitgeber
- Einsatzort
- Auftraggeber#
- Dauer der Entsendung
- Ansprechpartner in Italien
- Anzahl der entsandten Arbeitnehmer
Änderungen während der Entsendung müssen ebenfalls fristgerecht gemeldet werden.
Welche Arbeitsbedingungen gelten in Italien?
Während der Entsendung müssen Arbeitgeber die wesentlichen italienischen Arbeitsbedingungen beachten.
- die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Mindestlöhne, inklusive Überstundenvergütung
- Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Informationen zu den Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache. Dort finden Sie auch die branchenspezifischen Tarifverträge, die allerdings nur in italienischer Sprache verfügbar sind.
Ausnahme: Auf Erstmontage- beziehungsweise Einbauarbeiten, die in einem Liefervertrag vorgesehen und unerlässlich für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter sind und von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden, finden die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften bezüglich bezahltem jährlichen Mindesturlaub sowie Mindestlöhne (inklusive Überstundenvergütung) keine Anwendung, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt (bestimmte Bauarbeiten sind allerdings von dieser Ausnahme ausgeschlossen). Alle anderen Verpflichtungen bleiben bestehen. Die Entsendung muss also unter anderem auch unter der acht-Tage Schwelle gemeldet werden.
Welche Unterlagen müssen während der Entsendung verfügbar sein?
Während der Entsendung nach Italien müssen Arbeitgeber bestimmte Unterlagen bereithalten. Die Dokumente sind auf Verlangen den italienischen Behörden vorzulegen und teilweise in italienischer Sprache verfügbar zu machen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen
- Arbeitszeitnachweise
- Nachweise über die Gehaltszahlungen
- Nachweis über den Beginn des Arbeitsverhältnisses
- A1-Bescheinigung
- Kopie der Entsendemeldung
Die Unterlagen müssen während der Entsendung sowie grundsätzlich zwei Jahre nach deren Ende aufbewahrt werden.
Ansprechpartner in Italien
Für die Dauer der Entsendung muss ein Ansprechpartner benannt werden, der den italienischen Behörden Dokumente übermitteln und Auskünfte erteilen kann.
Darüber hinaus ist ein Ansprechpartner zu benennen, der bei Bedarf mit den italienischen Sozialpartnern kommunizieren kann.
Sanktionen bei Verstößen
Die italienischen Behörden können Verstöße gegen die Entsendevorschriften mit erheblichen Bußgeldern ahnden.
Hierzu zählen unter anderem:
- fehlende oder verspätete Entsendemeldung
- unvollständige Unterlagen
- fehlender Ansprechpartner
- Verstöße gegen die Dokumentationspflichten
- sogenannte Scheinentsendungen
Je nach Verstoß können Bußgelder von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Arbeitnehmer verhängt werden.
Gerne unterstützt die DEinternational Italia, Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien, deutsch- und englischsprachige Unternehmen bei deren Registrierung auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums, bei der Meldung der Entsendung sowie bei der vorgeschriebenen Übersetzung der notwendigen Unterlagen und steht für die Ernennung als Ansprechpartner zur Verfügung.
Kontakt:
Carolina Pajé
Leiterin Netzwerk "Recht & Steuern"
DEinternational Italia
Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien
Telefon: +39 02 398009 52
E-Mail: entsendung@deinternational.it
Leiterin Netzwerk "Recht & Steuern"
DEinternational Italia
Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien
Telefon: +39 02 398009 52
E-Mail: entsendung@deinternational.it
Talitha Schmidt
Project Manager – Lohnbuchhaltung
DEinternational Italia
Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien
Tel: +39 02 398009 19
E-Mail: entsendung@deinternational.it
Project Manager – Lohnbuchhaltung
DEinternational Italia
Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien
Tel: +39 02 398009 19
E-Mail: entsendung@deinternational.it
Aufenthaltsrechtliche Meldepflicht
Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen deutsche Arbeitnehmer in Italien Freizügigkeit. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht erforderlich.
Aufenthalt von weniger als drei Monaten
Für deutsche Staatsangehörige ist aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Bei längeren Aufenthalten ist in der Regel eine Anmeldung bei der zuständigen italienischen Meldebehörde erforderlich.
Hierfür können unter anderem folgende Unterlagen verlangt werden:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Beschäftigung
- Wohnsitznachweis
- italienische Steuernummer (Codice Fiscale)
Die konkreten Anforderungen können je nach Gemeinde variieren.
Wichtige Anlaufstellen
Für weiterführende Informationen empfehlen sich folgende offizielle Stellen:
- Italienisches Arbeitsministerium
- Portal für Entsendemeldungen (Distacco UE)
- Your Europe – Arbeitnehmerentsendung
- DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
- AHK Italien
Stand: 09. Juli 2026
Wir aktualisieren unseren Artikel kontinuierlich für Sie. Wir können Ihnen jedoch nicht garantieren, dass die Inhalte immer auf dem neuesten Stand sind.
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Quelle: Deutsch-Italienische Handelskammer
