Niederlande
Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden, müssen verschiedene arbeits-, sozialversicherungs- und melderechtliche Vorschriften beachten. Erfahren Sie, welche Meldepflichten gelten, welche Unterlagen erforderlich sind und welche gesetzlichen Vorgaben Arbeitgeber einhalten müssen.
- Arbeitsrecht bei einer Entsendung in die Niederlande
- Welche Mindestarbeitsbedingungen gelten in den Niederlanden?
- Entsendemeldung Niederlande – Registrierung über Posted Workers Portal
- Vorzuhaltende Unterlagen/Anweisung Ansprechpartner
- Beschäftigung von Ausländern
- Weitere Voraussetzungen
- Anwendbares Sozialversicherungsrecht
- Anwendbares Lohnsteuerrecht
Arbeitsrecht bei einer Entsendung in die Niederlande
Bei einer vorübergehenden Entsendung bleibt grundsätzlich das deutsche Arbeitsrecht bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass niederländisches Arbeitsrecht Anwendung findet. Unabhängig vom gewählten Arbeitsrecht müssen entsandte Arbeitnehmer bestimmte zwingende niederländische Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz WagwEU (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie).
Welche Mindestarbeitsbedingungen gelten in den Niederlanden?
Während der Entsendung müssen unter anderem folgende niederländische Vorschriften eingehalten werden:
- Arbeits- und Ruhezeiten
- bezahlter Mindesturlaub
- gesetzlicher Mindestlohn einschließlich Überstundenregelungen
- Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Schutzvorschriften für Schwangere, Jugendliche und Kinder
- Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
- bestimmte Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung
Darüber hinaus können allgemeinverbindliche niederländische Tarifverträge relevant sein.
Eine Checkliste zur Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande befindet sich auf der offiziellen Webseite der niederländischen Regierung (auf Englisch). Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) unterstützt und berät Unternehmen bei Fragen zur Mitarbeiterentsendung sowie zum Arbeitsrecht in den Niederlanden.
Entsendemeldung Niederlande – Registrierung über Posted Workers Portal
Die Anmeldung der entsandten Mitarbeiter erfolgt über die Online-Plattform des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit (in englischer Sprache). Neben personenbezogenen Daten der eingesetzten Mitarbeiter sind Angaben zur Sozialversicherung sowie die Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes erforderlich.
Das Ministerium für Soziales und Arbeit bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mitarbeiterentsendung in deutscher Sprache. Hier werden auch Ausnahmen von der Meldepflicht gelegentlicher Tätigkeiten definiert. Dazu zählen beispielsweise Erstmontagen von weniger als 8 Tagen als Bestandteil von Lieferverträgen oder dringende Wartungsarbeiten und Reparaturen.
Vorzuhaltende Unterlagen/Anweisung Ansprechpartner
Bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande sind außer den Mindestarbeitsbedingungen noch weitere Vorschriften einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Folgendes:
- Mitführung von Unterlagen: Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden, müssen bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorhalten. Es handelt sich dabei um
- den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft,
- die Gehaltsabrechnungen,
- wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek),
- Arbeitszeitnachweise,
- Nachweise zu folgenden Punkten:
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Identität des entsendenden Unternehmens,
- Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers,
- Identität der entsandten Arbeitskraft,
- Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist.
- Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist.
- Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden Unterlagen.
- Anweisung eines Ansprechpartners: Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzuweisen. Zur Zeit kann die Anweisung des Ansprechpartners nicht vorab erfolgen; die Anweisung hat über das unter dem Punkt “Meldepflicht” angegebene Portal zu erfolgen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den außerhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an das außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen weiterleiten.
Beschäftigung von Ausländern
Für die Beschäftigung von Arbeitskräften in den Niederlanden, die keine niederländische Staatsangehörigkeit haben, ist grundsätzlich eine niederländische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist zum Beispiel keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in folgenden Fällen erforderlich:
- Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU);
- Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
- Beschäftigung von Staatsangehörigen der Schweiz;
- Beschäftigung von anderen Staatsangehörigen im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags, wenn sie bei einem außerhalb der Niederlande, aber innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers beschäftigt sind und die Arbeitskräfte über eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz verfügen. In diesem Fall ist die Beschäftigung der Arbeitskräfte in den Niederlanden jedoch erst 2 Arbeitstage, nachdem ihre beabsichtigte Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Arbeitsagentur angezeigt worden ist, zulässig. Diese Anzeige erfolgt elektronisch über das Portal Posted Workers (deutschsprachig: Posted Workers).
Weitere Voraussetzungen
Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen sich Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässige Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, im niederländischen Handelsregister eintragen lassen. Das niederländische Handelsregister wird von der Kammer van Koophandel geführt. Diese stellte Informationen und die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe, sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, wurde von der Europäischen Kommission erstellt.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat die wichtigsten Informationen zum Thema Entsendung zusammengestellt.
Anwendbares Sozialversicherungsrecht
Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich die EG-Verordnung 883/04. Ausgangspunkt nach dieser Verordnung ist, dass Arbeitskräfte der Sozialversicherungspflicht am Arbeitsort unterliegen. Eine vorübergehend entsandte Arbeitskraft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in dem Staat, von dem aus sie entsandt wird, sozialversichert bleiben. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde, in Deutschland in der Regel die Krankenversicherung der Arbeitskraft, kann mit der A1-Bescheinigung bestätigen, dass die Arbeitskraft in ihrem Herkunftsland sozialversichert ist. Es empfiehlt sich, solche Bescheinigungen anzufordern, damit diese bei einer etwaigen Kontrolle vorgelegt werden können.
Anwendbares Lohnsteuerrecht
Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es verschiedene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nach dem zurzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen für die Einkommensteuerpflicht gilt, dass grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Einkommensteuer/Lohnsteuer hat. Dieser Grundsatz kennt Ausnahmen, wie die sogenannte 183-Tage-Regelung für die Lohnsteuer. Häufig wird jedoch übersehen, dass es wiederum Ausnahmen von der 183-Tage-Regelung gibt. Bei der Entsendung sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, in welchem Staat Lohnsteuer abzuführen ist.
Quelle: Deutsch-Niederländische Handelskammer
Stand: 9. Juli 2026
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