EU-Schutzmaßnahmen für Stahlindustrie: Einfuhrzölle und Rückverfolgbarkeit
Die Stahlindustrie der Europäischen Union (EU) steht vor kritischen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt schwächen und ihre langfristige Rentabilität gefährden. Die EU hat darauf mit der neuen Verordnung zum Schutz des Stahlsektors reagiert, die ein Teil des EU-Aktionsplans für Stahl und Metall ist.
Die neuen Schutzmaßnahmen traten am 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzten die bisherigen Schutzmaßnahmen. Die EU-Kommission hat neue Kontingente (Quoten) für Stahl festgelegt und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette verschärft.
Kontingente und Zölle
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Stahlkontingente
- Die zollfreien Einfuhrmengen wurden auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr begrenzt.
- Die Gesamtkontingentsmenge sind auf 28 Warenkategorien aufgeteilt.
- Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.
- Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen.
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Länder und Ausnahmen
- Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern inklusive Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
- Nur Waren mit Ursprung in Norwegen, Island oder Liechtenstein gehören zu den Ausnahmen.
Die Aufteilung der länderspezifischen Kontingente ist in Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt. Die Hälfte der jährlichen Kontingente steht den Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, zur Verfügung. Die verbleibende Hälfte steht allen Handelspartnern offen.
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Nichtquotenzollsatz
- Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent.
Neue Ursprungsregeln und Nachweise
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Stärkung der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette: “Melt and Pour” Regel
Für die Zwecke der Verordnung ist das Land zu ermitteln, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wird. Ziel ist es, Umgehungen durch die Verarbeitung in Drittländern zu verhindern und die Transparenz der Lieferkette zu verbessern.
Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl und -eisen zunächst in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenschmelzofen hergestellt und anschließend in ihren primären festen Zustand gegossen werden.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen die Einführer in ihrer Zollanmeldung das Land angeben, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde und Nachweise vorlegen, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl „geschmolzen und gegossen“ wurde.
Anforderungen an die Nachweise definiert die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 31. August 2026:
- Die Vorlage einer Walzwerksbescheinigung, aus dem das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie die Schmelznummer des importierten Stahls hervorgehen
- Falls die vorgelegte Walzwerksbescheinigung weder Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ noch zur Schmelznummer enthält oder wenn keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden kann, können die folgenden Nachweise von den Zollbehörden als Ergänzung oder als eigenständiger Nachweis berücksichtigt werden, sofern sie Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und zur Schmelznummer enthalten:
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Qualitätszertifikate und Klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen
- Langzeit-Lieferantenerklärungen
- Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
- Zolldokumente aus dem Ausfuhrland
- Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
Ein IHK-Ursprungszeugnis ist als Nachweis gegenüber den Zollbehörden nicht vorgesehen.
(!) Ab dem 1. Oktober 2027 werden die aufgeführten Dokumente nur noch als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung und nicht mehr als eigenständige Dokumente akzeptiert.
Ausweitung auf weitere Warenkategorien
Die Verordnung sieht vor, dass die EU-Kommission den Anwendungsbereich und die entsprechenden Warengruppen bewerten muss und Vorschläge zu dessen Ausweitung unterbreiten kann:
- Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren:
- Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090);
- Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090);
- Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099);
- Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090).
- Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
- Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.
Weiterführende Informationen
- (EU-Kommission) Factsheet den länderspezifischen Kontingenten vom 30. Juni 2026
- (EU-Kommission) FAQ vom 30. Juni 2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der eröffneten Zollkontingente
- Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union vom 24. Juni 2026
- (EU-Kommission) Press Release
- (EU-Kommission) Question and answers
Stand: 1. September 2026
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Quelle: EU-Kommission, GTAI
