Umsatzsteuer bei Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

Bei der Abrechnung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind andere Regelungen zu beachten als bei Warenlieferungen. Wie sieht die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aus? Welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen? In unserem Artikel haben wir einen Überblick der ausgewählten Aspekte für B2B-Geschäfte dargestellt.
(!) Bitte beachten Sie, dass für die Leistungserbringung an Privatpersonen andere Regeln gelten, die nicht Gegenstand dieser Information sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung in der EU: Grundregeln

Die wichtigsten Fragen für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen sind:
  • in welchem Land wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst (wo ist diese „steuerbar“)?
  • wie hat die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen?
Grundregel dabei ist, dass Leistungen an Unternehmen (B2B) für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Wenn die Leistung an einer Betriebsstätte ausgeführt wird - wo diese ihren Sitz hat.
(!) Abweichend von der Grundregel gibt es jedoch wesentliche Ausnahmekategorien, wie Grundstücksdienstleistungen, Restaurant- und Verpflegungsleistungen, Personenbeförderungen, kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen Veranstaltungsleistungen.
Auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wird in allen Mitgliedstaaten der Europäische Union (EU) beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-Charge-Regelung angewendet.
  • Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.
  • Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer oder die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.
In ihrem Artikel beschreibt die IHK Region Stuttgart die Voraussetzungen für die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung beim Bezug von Leistungen / Werklieferungen.

Rechnungsangaben

Bei der Abrechnung einer Leistung, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, sind folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen:
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld (reverse charge); die verpflichtende Formulierung hierfür lautet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Die Meldung erfolgt in der Zeile 34 des Formulars. Die übrigens in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze sind in der Zeile 35 zu melden.
Innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, sind in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Die Meldung für Leistungen kann quartalsweise (jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung) oder monatlich abgegeben werden.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und dazu eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Darüber hinaus hat das Bundeszentralamt Fragen und Antworten sowie Formulare und Merkblätter zusammengestellt.
(!) Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet.

Nachweis der Unternehmereigenschaft

Da die beschriebene Grundregel nur für Leistungen, die an Unternehmer fürs Unternehmen (B2B) erbracht werden greift, ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
  • Für EU-Unternehmen:
    • Überprüfung durch Prüfung der USt-IdNr.
    • Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden
  • Für Drittlandsunternehmen:
    • Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung gemäß Paragraph 3a Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich.

Abrechnung elektronischer Dienstleistungen

Bei der Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gibt es weitere Besonderheiten zu beachten.
Elektronische Dienstleistungen sind Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden. Sie sind im Wesentlichen automatisiert und erfordern nur minimale menschliche Beteiligung.
Bei Unternehmenskunden sowie bei Privatkunden gilt der Grundsatz, dass sonstige Leistungen im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar sind. In der EU findet auch bei diesen Leistungen das Reverse Charge Verfahren Anwendung.
Für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland wurde ein vereinfachtes Deklarationsverfahren eingeführt - One Stop Shop (OSS) des Bundeszentralamts für Steuern.
Die EU-Kommission hat ausführliche Informationen über Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen veröffentlicht.

Umsatzsteuerliche Behandlung in einem Drittland

Die Umsatzsteuersysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich wesentlich. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt.
Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein.
Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen.
Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

Weiterführende Informationen

Stand: 15. Juni 2026
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Quellen: Bundeszentralamt für Steuern, EU-Kommission, IHK Region Stuttgart, IHK München
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Erläuterungen im Artikel Ihre eigenverantwortliche Prüfung der Vorschriften nicht ersetzen können.