Ursprungszeugnisse und bescheinigte Handelsrechnungen
- Allgemeines zum Ursprungszeugnis
- Ursprungsland
- Ursprungsnachweis
- Antrag elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)
- Digitales Ursprungszeugnis (dUZ)
- Technische Voraussetzungen und Störungen
- Ausfüllen des Antrags
- Papierdokument, Fehldruck und Neuausfertigung
- Verifizierungsportal
- Handelsrechnungen
- Gebühren
- Legalisation
- Weiterführende Informationen
Allgemeines zum Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren im internationalen Warenverkehr.
- zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
- Kontrolle der Warenbewegungen
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
- zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
(Hermes-Bürgschaften) - Akkreditiv
Das Zielland entscheidet in der Regel über die Notwendigkeit. Sinnvoll ist der Kontakt zum Importeur beziehungsweise dem Kunden.
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 Strafgesetzbuch (StGB), § 415 Zivilprozessordnung (ZPO)) und genießen öffentlichen Glauben. Die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkt Aussagen möglich.
Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz des Antragstellers sollte im Bezirk der zuständigen IHK sein. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union (EU) bereits verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte immer zeitnah erstellt werden. Es kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ursprungsland
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen beziehungsweise nichtpräferenziellen Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union.
Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Artikel (Art.) 60 I Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 23 Zollkodex).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 24 Zollkodex).
Ursprungsnachweis
Herstellung in einem anderen Betrieb: Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über jedes im Ursprungszeugnis angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein einzelnes Land wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt zum Beispiel Kroatien, "Europäische Union" zu bescheinigen.
Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein.
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das UZ so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Mögliche Nachweise sind:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
- im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
- IHK- Erklärungen für den nichtpräferenziellen Ursprung
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO) (EU) 2015/2447 beziehungsweise Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung
Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen "positiven" Kumulationsvermerk enthalten, das heißt die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden. - REX- Ursprungserklärung
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Antrag elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)
Den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses können Sie schnell und unkompliziert online bei der IHK stellen. Nach Registrierung durch die IHK sind die Antragsteller in der Lage, Ursprungszeugnisse mit der IHK-Webanwendung (eUZweb) elektronisch zu beantragen. Die IHK prüft die Dokumente und bewilligt diese.
Digitales Ursprungszeugnis (dUZ)
Nach Bewilligung durch die IHK in der eUZ-Webanwendung erhalten Sie das von der IHK gesiegelte und unterschriebene UZ als volldigitale Urkunde (dUZ), in Form eines fälschungssicheren, nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments. Dieses können Sie herunterladen, abspeichern und elektronisch an Ihre Kunden oder Ihre Bank weiterleiten.
Mit dem digitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht Unternehmen eine der ersten digitalen öffentlichen Urkunden zur Verfügung. Jedes UZ erhält dabei eine eindeutige Seriennummer und einen Verifizierungscode, sodass Behörden, Banken und Geschäftspartner weltweit die Echtheit direkt, online und rechtssicher prüfen können.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) spricht von einem Erfolgsprojekt: Digitales Ursprungszeugnis setzt sich in der Praxis durch
Die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce ICC) als branchenübergreifende Vertretung der Weltwirtschaft und Dialogpartner gegenüber internationalen Institutionen und nationalen Regierungen, berichtet, dass der Einsatz von Papier überhaupt nicht mehr nötig ist. Ein Plädoyer für den Übergang vom dokumentären zum datengetriebenen Auslandsgeschäft.
Technische Voraussetzungen und Störungen
Die technischen Voraussetzungen zum eUZweb, finden Sie auf dieser Internetseite der IHK Gesellschaft für Digitalisierung mbH (IHK GDi). Informationen über Funktionen und Einstellungen finden Sie im eUZweb-Onboard Quickguide der IHK Gesellschaft für Digitalisierung mbH. Darüber hinaus können Sie diese Quickguides und Videoanleitungen nutzen.
Über technische Störungen an der eUZ-Webanwendung informiert die IHK Gdi direkt. Dazu ist es notwendig, dass Sie sich einmalig beim Service-Portal der IHK GDi anmelden. Auch der Support hilft gerne weiter.
Ausfüllen des Antrags
Feld 1:
Absender: Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister beziehungsweise im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall “Hersteller/Manufacturer” oder “Producer” in Feld 1 angegeben werden.
Absender: Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister beziehungsweise im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall “Hersteller/Manufacturer” oder “Producer” in Feld 1 angegeben werden.
Feld 2:
Empfänger: Die Mindestangabe, ist die Angabe des Ziellandes mit dem Vermerk “an Order”. Für die Länderangabe des Empfangslands, gilt wie für Feld 3, dass die Länder mit den Offiziellen Staatsnamen angegeben werden müssen. Dabei können die Flaggen unterhalb des Felds für die Auswahl der Sprache verwendet werden.
Empfänger: Die Mindestangabe, ist die Angabe des Ziellandes mit dem Vermerk “an Order”. Für die Länderangabe des Empfangslands, gilt wie für Feld 3, dass die Länder mit den Offiziellen Staatsnamen angegeben werden müssen. Dabei können die Flaggen unterhalb des Felds für die Auswahl der Sprache verwendet werden.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Das Länderverzeichnis des Statistischen Bundesamts listet die jeweils aktuellen Länder auf. Eine Liste der offiziellen Staatennamen ist auch hier veröffentlicht. Es dürfen sowohl die offizielle Bezeichnung, die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die Ländercodes (ISO-3166 Alpha-2 Codes) verwendet werden.
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Das Länderverzeichnis des Statistischen Bundesamts listet die jeweils aktuellen Länder auf. Eine Liste der offiziellen Staatennamen ist auch hier veröffentlicht. Es dürfen sowohl die offizielle Bezeichnung, die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die Ländercodes (ISO-3166 Alpha-2 Codes) verwendet werden.
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel, genauso wenig wie Holland anstelle der Niederlande.
Beispiele: Deutschland (Europäische Union), Österreich (EU), Vereinigtes Königreich, Großbritannien, Republik Korea.
Beispiele: Deutschland (Europäische Union), Österreich (EU), Vereinigtes Königreich, Großbritannien, Republik Korea.
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein.
Feld 4:
Angaben über die Beförderung: Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht). Das Feld kann auch freigelassen werden.
Angaben über die Beförderung: Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht). Das Feld kann auch freigelassen werden.
Feld 5:
Bemerkungen: Es können Vermerke, wie die L/C Nummer, die Rechnungs-Nummer oder ein Hinweis auf zugehörige Handelsdokumente eingesetzt werden. Ebenso kann hier angegeben werden, dass es sich um ein Ersatzursprungszeugnis für UZ Nr. … mit Datum… handelt. Das Feld kann auch freigelassen werden.
Bemerkungen: Es können Vermerke, wie die L/C Nummer, die Rechnungs-Nummer oder ein Hinweis auf zugehörige Handelsdokumente eingesetzt werden. Ebenso kann hier angegeben werden, dass es sich um ein Ersatzursprungszeugnis für UZ Nr. … mit Datum… handelt. Das Feld kann auch freigelassen werden.
Feld 6:
Warenbezeichnung: Diese muss verständlich sein und eine Identifikation der Ware ermöglichen.
Einzutragen sind: Laufende Nummer, Zeichen, Nummern (wie Artikelnummer oder Seriennummer, aber keine Zolltarifnummer), Anzahl und Art der Packstücke oder auch den Typ der Ware. Bei unverpackten Waren ist die Anzahl oder “lose geschüttet” einzusetzen. Auch Angaben zur Markierung können gemacht werden.
Warenbezeichnung: Diese muss verständlich sein und eine Identifikation der Ware ermöglichen.
Einzutragen sind: Laufende Nummer, Zeichen, Nummern (wie Artikelnummer oder Seriennummer, aber keine Zolltarifnummer), Anzahl und Art der Packstücke oder auch den Typ der Ware. Bei unverpackten Waren ist die Anzahl oder “lose geschüttet” einzusetzen. Auch Angaben zur Markierung können gemacht werden.
Falls auf Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, werden diese unter “Anhänge zu Feld 6” hochgeladen. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.
Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäfts) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Die Erklärung muss mit der Firmenbezeichnung ergänz werden. Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden.
Europäische, deutsche oder ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (zum Beispiel Zolltarifnummer, Iranian Customs Tarif Code) dürfen nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Boykotterklärungen Erklärungen, wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses, sind nach § 7_Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten.
Feld 7:
Menge: Für Maßangaben, je nach Art der Ware, können die gängigen Abkürzungen, wie “kg”, verwendet werden. Dazu ist die Angabe von Brutto- und Nettogewicht möglich. Auch andere Mengenangaben sind zulässig, wie zum Beispiel “Stück” also die Stückzahl, “Liter” oder “Meter”. Die Angaben müssen klar erkennbar sein.
Feld 8:
Erklärung zum Ursprung: Der Antragsteller erklärt in Feld 8 dass die Waren ihren Ursprung haben und ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurden. Zudem muss erklärt werden, dass noch kein anderes Ursprungszeugnis zur selben Ware beantragt wurde.
Menge: Für Maßangaben, je nach Art der Ware, können die gängigen Abkürzungen, wie “kg”, verwendet werden. Dazu ist die Angabe von Brutto- und Nettogewicht möglich. Auch andere Mengenangaben sind zulässig, wie zum Beispiel “Stück” also die Stückzahl, “Liter” oder “Meter”. Die Angaben müssen klar erkennbar sein.
Feld 8:
Erklärung zum Ursprung: Der Antragsteller erklärt in Feld 8 dass die Waren ihren Ursprung haben und ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurden. Zudem muss erklärt werden, dass noch kein anderes Ursprungszeugnis zur selben Ware beantragt wurde.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss vom Absender berechtigt worden sein (einen Zugang zum UZ-Portal von diesem erhalten).
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss vom Absender berechtigt worden sein (einen Zugang zum UZ-Portal von diesem erhalten).
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Eine Bestätigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bestätigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist, wie zum Beispiel die Zolltarifnummer oder Herstellerangaben. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.
Werden Erklärungen abgegeben, so ist das Unternehmen/die Firma anzugeben, damit deutlich wird, dass die Erklärung von diesem Unternehmen gemacht wurde.
Papierdokument, Fehldruck und Neuausfertigung
Papierdokument: Die Beantragung und Bewilligung des UZ erfolgt auch in diesem Fall über die eUZ-Webanwendung. Für den Ausdruck verwenden Sie unnummerierte amtliche Vordrucke. Diese erhalten Sie bei Ihrer IHK.
Fehldruck: Falls ein solches gedrucktes Dokument verloren gegangen ist, muss der Grund für eine Neubeantragung erklärt werden. Auch ist dies möglich, wenn das UZ-Papier falsch in den Schacht gelegt wurde oder sonst beim Druck beschädigt wurde.
Neuausfertigung: Nachträgliche Änderungen von ausgestellten Ursprungszeugnissen sind nicht möglich. Geht ein Ursprungszeugnis verloren, oder sollten noch wichtige Änderungen gemacht werden, kann nur das aktuelle UZ für ungültig erklärt werden und dann kann ein Neues erstellt werden. Den Sachverhalt zum verlorenen UZ oder warum Änderungen nötig sind, können Sie beim Beantragen eines Neuen in “Bemerkungen zur Antragsstellung” eintragen. Wir können dann das alte UZ für ungültig erklären und das Neue bewilligen. Fragen Sie uns gerne.
Verifizierungsportal
Mit dem IHK-Verifizierungsportal können ausländische Empfänger für jedes elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis überprüfen, ob es echt ist und die angegebene IHK dafür die Verantwortung übernimmt.
In Feld 8 des bewilligten Ursprungszeugnisses ist ein individueller Verifizierungscode angegeben. Diesen Code kann man zusammen mit der Ursprungszeugnisnummer auf der Internetseite https://cert.ihk.mom eingeben und erhält dann die Auskunft, ob die angegebene IHK das Ursprungszeugnis mit diesem Code wirklich ausgegeben hat und dafür verantwortlich ist.
Alternativ ist die Prüfung und Verifizierung auch über den QR-Code möglich. Man erhält ohne weitere Eingaben angezeigt, ob es sich um ein gültiges Ursprungszeugnis handelt und wann es von welcher IHK ausgestellt wurde.
Weiter hat man noch die Möglichkeit, sich den Inhalt der Urkunde anzeigen zu lassen, um jede Manipulation ausschließen zu können. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der ausstellenden IHK per E-Mail wird ebenfalls angeboten.
Handelsrechnungen
Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK entsprechende Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt. Die Bescheinigung erfolgt ebenfalls online über die eUZ-Webanwendung und kann sowohl in einem UZ-Antrag, als auch in einem Bescheinigungsantrag, eingereicht werden.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- Für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
- Der für die Abgabe der Rechnung Verantwortliche muss anhand entsprechender Angaben bestimmbar sein
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
Gebühren
Gemäß Gebührentarif Abschnitt B, Außenwirtschaft/International, zur Gebührenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben beträgt die Bescheinigungsgebühr für ein Original (Ursprungszeugnis / Handelsrechnung / sonstiges Dokument) einschließlich bis zu 5 Kopien, 10 Euro. Jede weitere Durchschrift kostet 1 Euro. Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.
Legalisation
Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung. Sehen Sie bitte auch den Artikel über Legalisation und Apostillen sowie den Beitrag der IHK Stuttgart über Legalisierungen und Ländervorgaben.
Weiterführende Informationen
Grundlage zur Ausstellung von Ursprungszeugnis in unserm Kammerbezirk ist das Statut der IHK Bodensee-Oberschwaben samt deren Anlagen.
Quelle: IHK Stuttgart, IHK GDi mbH
