EUDR - EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Am 23. Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115EUDR” (EU Deforestation Regulation) zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einem der Treiber des Klimawandels. Nach mehreren Verschiebungen beginnt die Anwendung der Regelungen am 30. Dezember 2026.

Aktuelles

Im Mai 2026 hat die EU-Kommission Vereinfachungen und überarbeitete Maßnahmen der EUDR veröffentlicht. Sie kam damit den Forderungen von Europäischem Parlament und Wirtschaftsbeteiligten nach, die Anwendung klarer und rechtssicherer zu gestalten. Dazu gehört auch die Veröffentlichung aktualisierter Leitlinien und häufig gestellter Fragen (FAQs). Beide Dokumente sind aktuell nur auf Englisch verfügbar.
Mithilfe der Leitlinien soll der bürokratische Aufwand der Verpflichtungen verringert werden. So ist unter anderem die Möglichkeit der der jährlichen Abgabe sowie der Wiederverwendung von Sorgfaltserklärungen vorgesehen. Insgesamt soll die Umsetzung damit einfacher und effizienter ablaufen:
Am 13. Juli 2026 wurde zudem zwei neue Rechtsakte veröffentlicht:

Start der Anwendung

Die aktuellen Startdaten sind:
  • für große und mittlere Unternehmen: 31.12.2026
  • für Kleinst- und Kleinunternehmen: 30.06.2027
    • als Kleinst- oder Kleinunternehmen müssen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte zutreffen (Stichtag 31.12.2020):
      • Bilanzsumme: max. 7,5 Mio EUR
      • Nettoumsatz: max. 15 Mio. EUR
      • max. 50 Beschäftigte (siehe auch BLE: Für wen gilt die Verordnung?)
Ungeachtet der Verschiebung sollten sich Unternehmen frühzeitig mit den Compliance-Pflichten in Zusammenhang mit der Entwaldungsverordnung auseinandersetzen und Ihre Lieferketten entsprechend prüfen.

Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse

Die EUDR-Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse. Für diese Waren muss eine Sorgfaltserklärung (DDS, Due Diligence Statement) abgegeben werden.
Zu den relevanten Rohstoffe gehören
  • Rinder
  • Kakao (z. B. Bohnen, Butter, Schokolade)
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk (z. B. Reifen, Schläuche)
  • Soja
  • Holz (z. B. Rohholz, Papier, Möbel; weggefallen: Bücher, Zeitungen, Druckerzeugnisse)
Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmkernöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.
Mit dem Delegierten Rechtsakt vom 13. Juli 2026 werden folgende Produkte aus dem Anwendungsbereich herausgenommen:
  • Rinderhäute, -felle und Rindsleder
  • runderneuerte Reifen
  • Sojabohnen zur Aussaat
  • bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk
  • Förder- und Antriebsriemen,
  • Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze
  • Proben sowie ausschließlich für Analysen und Untersuchungen verwendete Produkte
Gezielte Ausnahmen gibt es zudem für spezifische Produktkategorien.
Ab 30. Dezember 2027 werden zudem folgende Produkte neu in die Verordnung aufgenommen:
  • löslicher Kaffee
  • bestimmte Palmölderivate
  • gefrorene Rinderzungen

Pflichten der Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts digital über das EU-Portal TRACES zu übermitteln. Wie diese Übermittlung vonstatten geht, erfahren Sie im Menüpunkt ‘Schritt für Schritt: Sorgfaltserklärung einreichen’.

Sorgfaltspflichten

(Artikel 8)
  • Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
  • Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
  • Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
  • Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
  • Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.

Vereinfachungen

Mit der Änderungsverordnung (EU)2025/2650 vom 19. Dezember 2025 sind einige Vereinfachungen für Unternehmen umgesetzt worden:
  • Klare Verantwortlichkeiten: der erste Inverkehrbringer trägt die Hauptverantwortung für die Erfüllung der EUDR-Pflichten.
    • Vermeidung von Doppelprüfungen: Unternehmen, die Produkte weiterverarbeiten oder handeln, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf bereits vorhandene Sorgfaltserklärungen ihrer Lieferanten stützen. D.h. es ist keine Sammlung von Referenznummern entlang der Lieferkette notwendig
  • Erleichterungen für Lieferanten aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme wie Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung, Angabe von Betriebsadresse statt Geodaten, Angabe von Durchschnittswerten der Erntemengen.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Relevantes Erzeugnis: Prüfen Sie, ob Ihre Produkte von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Relevante Handlung: Prüfen Sie, ob Sie die betroffenen Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen, In Verkehr bringen oder aus der EU ausführen
  • Wenn ja: sind Sie Marktteilnehmer (Importeur, Exporteur, Inverkehrbringer) oder Händler (Gewerblicher Bereitsteller auf dem EU-Markt)?
  • Beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
  • Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
  • Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
  • Vereinfachungsmöglichkeiten: können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z.B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?

Schritt für Schritt: Sorgfaltserklärung einreichen

Eine ausführliche Anleitung inklusive Screenshots bietet das Benutzerhandbuch für das EUDR-Informationssystem
Hinweis: Die Sorgfaltserklärung muss vor dem Im- oder Export bzw. der Bereitstellung eingereicht werden.
  • EU Login erstellen: Create an account
  • Anmeldung mit EU Login im EU-Portal TRACES: Anmeldung - EUDR
  • Rolle im System wählen als ‘Marktteilnehmer/Unternehmer’ oder ‘Behörde’ (legt die möglichen Aktivitäten in der Anwendung fest)
  • Unternehmen registrieren
    • Suche über Unternehmensnamen
      • bei bereits registrierten Unternehmen: ‘Autorisierungsantrag’ stellen
      • bei noch nicht im EUDR-System registrierten Unternehmen: ‘Neuen Unternehmer erstellen’ oben rechts anklicken; Pflichtfelder ausfüllen
    • nach Absenden der Autorisierungsanfrage erfolgt eine automatische Registrierung des Kontos. Dieses ist nach erneutem Login aktiviert.
  • Startseite/Dashboard der EUDR-Plattform: Nach Anmeldung auf der EUDR-Plattform: im Menü oben links unter “Dokumente” - “EU Entwaldung” auswählen
  • Sorgfaltserklärung über Schaltfläche “Erstellen”einreichen
  • Pflichtfelder ausfüllen
    • Aktivität, Produktart/HS-Code, Menge, Gewicht, Volumen
    • der Ursprungsort wird entweder manuell über Karte oder durch Hochladen einer GeoJSON-Datei angegeben
  • Nach dem Speichern wird eine Referenznummer generiert. Diese ist bei der Zollanmeldung anzugeben - Codierung C716 oder C717
Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie im EUDR-Tutorial Training der Europäischen Kommission (Englisch mit deutschen Untertiteln)

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