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A1-Bescheinigung – Erklärung & aktuelle Entwicklungen

Wir erklären, wofür eine A1-Bescheinigung benötigt wird und welche Änderungen auf Unternehmen zukommen.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweis darüber, dass Beschäftigte bei einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit im europäischen Ausland (sogenannte Entsendung) weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Sie verhindert, dass für denselben Arbeitseinsatz Sozialversicherungsbeiträge in mehreren Staaten anfallen.
Auch bei kurzen Dienst- und Geschäftsreisen muss bislang vorab eine A1-Bescheinigung beantragt und bei Kontrollen vorgelegt werden.
Auf europäischer Ebene zeichnet sich nun eine Erleichterung ab: Im Rahmen der Reform zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf Ausnahmeregelungen verständigt, nach denen Unternehmen in bestimmten Fällen künftig keine A1-Bescheinigung mehr beantragen müssen.

Was beinhaltet die EU-Reform der A1-Bescheinigung?

Die geplante Erleichterung betrifft insbesondere Geschäftsreisen und kurzfristige berufliche Tätigkeiten von bis zu 3 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Für solche kurzen Aufenthalte im EU-Ausland soll die Pflicht zur Beantragung und Vorlage einer A1-Bescheinigung künftig entfallen. Besonders relevant wird dies beispielsweise für Besprechungen, Kundentermine, Konferenzen, Schulungen, Fortbildungen, Seminare, Messebesuche oder vergleichbare kurzfristige berufliche Anlässe.
Nach dem derzeitigen Stand bleibt der Bausektor allerdings ausgenommen. Hier sollen die bisherigen Nachweise und Meldepflichten weiterhin gelten. Auch bei längeren Entsendungen, die nicht unter die geplante Kurzzeitregelung fallen, soll die A1-Bescheinigung erforderlich bleiben.
Die A1-Bescheinigung muss in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin vor Beginn des Auslandseinsatzes beantragt werden. Kann die Bescheinigung nicht unmittelbar ausgestellt werden, dient in der Praxis die Eingangsbestätigung über die Antragstellung bis zur Ausstellung der A1-Bescheinigung häufig als Nachweis, dass eine A1-Bescheinigung vorliegt.

Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Das Europäische Parlament hat den mit dem Rat ausgehandelten Text am 7. Juli 2026 angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat steht noch aus und wird voraussichtlich im September 2026 erfolgen. Anschließend kann die Änderungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und nach Ablauf der vorgesehenen Fristen in Kraft treten.
Vorgesehen ist, dass die Verordnung ab Oktober 2026 in Kraft tritt. Für einzelne Bestimmungen – darunter die Regelung zur A1-Bescheinigung und die geplanten Ausnahmen für bestimmte kurzfristige Geschäftsreisen – gilt jedoch eine Übergangsfrist von 24 Monaten.

Bis diese Frist abgelaufen ist, bleiben die bisherigen Anforderungen an die Beantragung einer A1-Bescheinigung bestehen.

Was sollten Unternehmen schon heute tun?

Bis voraussichtlich Oktober 2028 ist bei Entsendungen weiterhin die Beantragung einer A1-Bescheinigung notwendig.
Darüber hinaus empfiehlt es sich,
  • Personal-, Travel-, und Compliance-Abteilungen zeitnah über die geplanten Änderungen zu informieren und auf mögliche Anpassungen vorzubereiten,
  • die weitere Entwicklung und Umsetzung der europäischen Reform aufmerksam zu verfolgen, um die neuen Vorgaben nach ihrem Inkrafttreten rechtzeitig in die bestehende Unternehmenspraxis zu integrieren,
  • bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen zusätzlich zu prüfen, welche weiteren nationalen Melde-, Registrierungs-, oder Nachweispflichten neben der A1-Bescheinigung bestehen.
Antworten auf Ihre Fragen zu Entsendungen in europäische Länder und darüber hinaus finden Sie auf unserer Webseite.
Stand: August 2026