Leitfaden zur EU Verpackungsverordnung: Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen

EU-weit wird ab 12. August 2026 ein neuer Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle gelten. Das ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Herausforderung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Die neue EU-Verpackungsverordnung (englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, abgekürzt: PPWR) ersetzt, wie in der Verordnung (EU) 2025/40 angekündigt, die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Einige ausgewählte Bestimmungen aus der aufgehobenen Richtlinie (beispielsweise zur Kennzeichnung, zu Recyclingzielen und zur Datenübermittlung an die EU-Kommission) werden vorübergehend in Kraft bleiben, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
  • Formal inkraftgetreten am 11. Februar 2025.
  • Anzuwenden ab 12. August 2026!
  • Betrifft alle Verpackungen einschließlich Transportverpackungen, und zwar
    • sowohl Business to Business (B2B)
    • als auch Business to Customer (B2C).
  • Durch mehr Recycling und Wiederverwendung soll es insgesamt zu weniger Verpackungsabfall kommen.
Die EU-Verpackungsverordnung bringt spürbare Veränderungen für alle Unternehmen, insbesondere für KMU. Es empfiehlt sich, baldmöglichst Verantwortlichkeiten zu klären, eine Datenbasis aufzubauen und Verpackungen aktiv weiterzuentwickeln.

Ziele der EU-Verpackungsverordnung

Verpackungsmengen reduzieren

  • Verzicht auf unnötige Verpackungen.
  • Vermeidung von Mogelverpackungen.
  • Jeder EU-Mitgliedstaat soll pro Kopf anfallende Verpackungsabfälle im Vergleich zu 2018 verringern, und zwar
    • um 5 Prozent bis 2030,
    • um 10 Prozent bis 2035,
    • um 15 Prozent bis 2040.

Kreislaufwirtschaft stärken

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) verlangt mehr Ressourceneffizienz.
  • Im Fokus steht der gesamte Lebenszyklus von Verpackungen.
  • Es braucht mehr Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit.
  • Rezyklat-Anteile werden (vor allem bei Kunststoffen) verpflichtend.
Ab Januar 2030 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich recyclinggerecht gestaltet sind. Dabei wird ein Notensystem (Recycling-Performance Classes) eingeführt:
  • Klasse A: 95 Prozent recycelbar (hochwertig)
  • Klasse B: 80 Prozent recycelbar
  • Klasse C: 70 Prozent recycelbar
Jede Verpackung muss mindestens der Klasse C erreichen, also zu mindestens 70 % recyclingfähig sein. Schlechtere Verpackungen fliegen vom Markt.

Umwelt schützen

Die Verordnung strebt eine höhere ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen an.
  • Das Verwenden problematischer Stoffe wird eingeschränkt.
  • Erwartet werden nachhaltigere Materialien und Designs.
  • Die stofflichen Beschränkungen und konkreten Grenzwerte sind im offiziellen Text der PPWR-Verordnung in Artikel 5, Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (englisch: Requirements for substances in packaging) aufgeführt.
Weiterführende Informationen und Unterstützung bieten unser Online-Artikel zum Verpackungsgesetz, die Hochschule Albstadt-Sigmaringen mit ihrem Sustainable Packaging Institute sowie Umweltmanagementsysteme wie DIN EN ISO 14001 oder EMAS.

Wen betrifft die Verordnung konkret?

Kurz gesagt: fast alle! Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen, die je nach Geschäftsmodell unterschiedlich betroffen sind.
  • Hersteller/Erzeuger können Produzenten, Markeninhaber sowie Unternehmen sein, die verpackte Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erstmals auf dem jeweiligen Markt bereitstellen.
  • Importeure sind Unternehmen, die Ware aus Nicht-EU-Ländern einführen.
  • Vertreiber sind Groß- und Einzelhändler.
  • Lieferanten sind Verpackungs- oder Rohstofflieferanten.
  • Fulfillment-Dienstleister sind Logistik- und Versandunternehmen.
Zu beachten ist, dass sich diese Rollen überschneiden können. Ein Unternehmen kann also gleichzeitig mehrere Rollen haben!

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Eigene Rolle klären

Wie erfolgt der Auftritt am Markt? Einige Beispiele:
  • Wer verpackte Produkte im Ausland einkauft und in Deutschland verkauft, gilt als Hersteller/Erzeuger und trägt dadurch die volle Verantwortung.
  • Wer Produkte unter eigenem Namen (Eigenmarke) verkauft, gilt ebenfalls als Hersteller - auch wenn nicht selbst produziert wurde!
  • Wer Verpackungen einkauft und selbst befüllt, gilt als Hersteller, wenn der eigene Name auf der Verpackung steht - sofern nicht ein Vorlieferant in Deutschland diese Rolle bereits innehat.

Verpackungen analysieren

Prüfung des aktuellen Verpackungsportfolios:
  • Welche Materialien (beispielsweise Karton, Kunststoff, Verbundstoffe) werden verwendet?
  • Welches Gewicht und Volumen wird erreicht?
  • Ist Recyclingfähigkeit gegeben?
  • Sind Schadstoffe enthalten?

Prozesse anpassen

Verpackungsdesign überarbeiten und auf Recyclingfähigkeit (Design for Recycling) sowie, soweit sinnvoll, auf Wiederverwendbarkeit ausrichten. Dabei
  • Lieferanten einbeziehen und
  • eigenes Personal gezielt für die anstehenden Veränderungen schulen.

Nachweisdokumentation aufbauen

Künftig werden belastbare Daten gebraucht zu
  • Materialzusammensetzung,
  • Recyclingfähigkeit,
  • Rezyklat-Anteilen und
  • Schadstoffen.

Konformitätserklärung bereithalten

Ab 12. August 2026 ist für Verpackungen deren Konformität nachzuweisen. Dass es dafür kein vorgeschriebenes Formular gibt, macht diese Aufgabe nicht einfacher. Enthalten sein müssen
  • Daten zum Unternehmen, wie
    • Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens,
    • eindeutige Identifikation der Verpackung,
    • Unterschrift der verantwortlichen Person,
  • eine eindeutige Beschreibung der Verpackung, darunter
    • welche Verpackung in Verkehr gebracht wird,
    • eine Bestätigung der Rückverfolgbarkeit der Verpackung,
  • eine Bestätigung der Rechtskonformität (in Form einer Erklärung, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt),
  • technische Nachweise über
    • die Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle
    • die Einhaltung der PFAS-Vorgaben (bei Lebensmittelverpackungen) sowie
    • ein Nachweis der Verpackungsminimierung (Gewicht und Volumen),
  • Prüfungs- und Berechnungsdokumentationen (beispielsweise zu verwendeten Normen).
Design-for-Recycling, Rezyklat-Anteile und neue Kennzeichnungen müssen erst zu späteren Stichtagen nachgewiesen werden.

Grundlegende Pflichten (nach Rollenzuordnung)

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure (die eine natürliche oder juristische Person sein können) sind abhängig von der jeweiligen Rolle.

Hersteller/Erzeuger

Als Erzeuger gilt, wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Dazu zählen Hersteller von Verpackungen oder Produkten sowie Unternehmen, die verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen oder herstellen lassen. Dies gilt auch für Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme), sofern der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Erzeuger ist insbesondere, wer
  • leere Verpackungen oder Produkte herstellt,
  • als in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen verpackte Produkte dort bereitstellt und
  • verpackte Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bezieht und im eigenen Mitgliedstaat vertreibt (bei grenzüberschreitendem Vertrieb im Fernabsatz kann die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) erforderlich sein).
Wesentliche Pflichten des Erzeugers:
  • Es dürfen nur rechtskonforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  • Durchführung der Konformitätsbewertung und Erstellung der erforderlichen technischen Dokumentation.
  • Einhaltung aller Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
  • Bereitstellung erforderlicher Unterlagen und Informationen für Behörden sowie Zusammenarbeit bei Kontrollen.
  • Bei festgestellter Nichtkonformität: unverzügliche Korrekturmaßnahmen, gegebenenfalls Rücknahme oder Rückruf sowie Information der Behörden.
  • Registrierung im Herstellerregister aller Mitgliedstaaten, in denen Verpackungen bereitgestellt werden (bei Unklarheiten im EU-Ausland empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Außenhandelskammer).
  • Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
  • Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), einschließlich Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen.
  • Information der Endverbraucher über Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Entsorgung.
  • Erfüllung aller gesetzlichen Melde- und Mitteilungspflichten.
  • Spätestens ab 2030 gelten weitergehende Anforderungen zur Minimierung von Gewicht und Volumen von Verpackungen. Daher empfiehlt es sich, ab sofort überdimensionierte Verpackungen zu vermeiden.
  • Bei erstmaliger Bereitstellung wiederverwendbarer Verpackungen: Sicherstellung eines geeigneten Wiederverwendungssystems.
Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien müssen den Erzeugern die zur Pflichterfüllung erforderlichen Informationen bereitstellen.

Importeure

Wer Verpackungen oder verpackte Waren aus einem Drittstaat in die EU einführt und in Verkehr bringt, ohne diese selbst herzustellen, gilt als Importeur. Unter bestimmten Umständen kann ein Importeur auch als Erzeuger gelten und zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen, insbesondere bei Eigenmarken oder beim Weitervertrieb von Verpackungen. Zentrale Pflichten des Importeurs
  • Es dürfen nur PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  • Vor dem Inverkehrbringen ist sicherzustellen, dass
    • eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde,
    • eine technische Dokumentation vorliegt,
    • Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und
    • alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.
  • Prüfung, ob der Erzeuger alle vorgeschriebenen Kennzeichnungsanforderungen erfüllt hat.
  • Name und Anschrift von Importeur und Erzeuger müssen auf der Verpackung stehen.
  • Bereithalten von Konformitätserklärung und technischer Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden.
  • Bei Verdacht auf Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls zuständige Behörden zu informieren (diese Zusammenarbeit ist verpflichtend).
  • Registrierungspflicht im Herstellerregister.
Besondere Praxisanforderungen
  • Lieferanten müssen erforderliche PPWR-konforme Verpackungsdaten bereitstellen; diese sind einzuholen und zu dokumentieren.
  • Beim Weitervertrieb von Verpackungen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten können zusätzliche Erzeuger- und Herstellerpflichten entstehen.
  • Für Eigenmarken gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Hersteller bzw. Erzeuger.

Vertreiber

Wer in der Lieferkette Verpackungen oder verpackte Ware auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller/Erzeuger oder Importeur zu sein, gilt als Vertreiber. Als solche sind die Anforderungen der Verordnung mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.
  • Vor der Bereitstellung auf dem Markt muss sichergestellt sein, dass
    • Hersteller im Herstellerregister eingetragen sind,
    • Kennzeichnung und Angaben zum Erzeuger/Importeur vorhanden sind.
  • Lager- und Transportbedingungen dürfen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen.
  • Vom Hersteller offengelegte Informationen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
  • Bei mutmaßlicher Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls Behörden zu informieren (einschließlich Kooperation mit diesen bei Maßnahmen zur Nichtkonformität).
Vertreiber können unter bestimmten Umständen als Erzeuger gelten und somit deren Pflichten übernehmen.

Lieferanten

Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, gilt als Lieferant.
  • Erzeugern müssen alle zum Nachweis der Konformität ihrer Verpackungen und Verpackungsmaterialien erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bereitgestellte Informationen müssen (in Papierform oder elektronisch) vollständig und geeignet sein, gesetzliche Nachweis- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Fulfillment-Dienstleister

Wer für andere Wirtschaftsakteure logistische Dienstleistungen (wie Lagerung, Handhabung, Verpackung und Versand von Produkten) übernimmt, ist Fulfillment-Dienstleister. Sie
  • müssen sicherstellen, dass die Bedingungen während Lagerung, Handhabung und Versand die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen;
  • dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen, dass Verpackungen die geltenden PPWR-Anforderungen nicht mehr erfüllen,
  • tragen dazu bei, dass konforme Verpackungen entlang der Lieferkette bis zum Endkunden konform bleiben.