Kreislaufwirtschaft

EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)

Die europäische Verpackungsverordnung ist beschlossen und bringt weitreichende neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler mit sich – von Recyclingfähigkeit über Rezyklatanteile bis hin zu Informations‑ und Rücknahmepflichten. Ab 12. August 2026 gelten die Regelungen unmittelbar in allen EU‑Mitgliedstaaten.
Prüfen Sie jetzt, ob und wie Ihr Unternehmen betroffen ist, und informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Pflichten und Handlungsspielräume.
Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung als Teil des Green Deals verabschiedet, wodurch diese final beschlossen wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU fand Ende Januar statt und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026.
Die Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHKs) üben deutliche Kritik an der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die ab dem 12. August 2026 gilt. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu alle Unternehmen in Thüringen, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, befüllen, importieren, vertreiben oder in der EU bereitstellen – vom Karton über Luftpolsterfolie bis hin zur Palette.

EU-Konsultation zu Herstellerregistern für Verpackungen gestartet

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu den künftigen Anforderungen an nationale Herstellerregister nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gestartet. Ziel ist es, die Registrierung von Herstellern und die Meldung von Verpackungsdaten in den EU-Mitgliedstaaten stärker zu vereinheitlichen. Die vorgesehenen Regeln betreffen insbesondere die Registrierungspflichten, Bevollmächtigte sowie die Meldung von Verpackungsmengen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Unternehmen, Verbände und weitere Interessierte können ihre Stellungnahmen bis 10. September 2026 bei der Europäischen Kommission einreichen. Die Rückmeldungen fließen in die Ausgestaltung der Durchführungsregelungen zur PPWR ein.
Hinweis: Nach der PPWR müssen die Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister einrichten. Ab 2027 werden Herstellerregistrierungen und Datenmeldungen in den Mitgliedstaaten sukzessive relevant.

Inhalte der Verordnung

Informieren Sie sich gern mit dem ausführlichen Leitfaden zur EU Verpackungsverordnung
Worum geht es?
Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland wird die Umsetzung der Vorgaben bis zum Ablaufen der Übergangsfristen noch durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt.
Welche Akteure sind von den Änderungen betroffen?
1. Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
2. Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber):
  • Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland
  • Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer
  • Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer
  • Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein
3. Importeure (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
4. Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur.
5. Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): ist jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
Worauf müssen Unternehmen künftig achten?
  • Konformität von Verpackungen
  • Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)
  • Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
  • Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)
  • Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
  • Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)
  • Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)
  • Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)
  • Informationspflichten (Artikel 12, 13)
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)
  • Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)
  • Recyclingziele (Artikel 52)
Die EU-Verpackungsverordnung hat das Potenzial, die Art und Weise zu revolutionieren, wie Verpackungen hergestellt und verwaltet werden. Sie wird Unternehmen motivieren, auf nachhaltigere Lösungen umzusteigen und Verbrauchern eine klare Kennzeichnung von Recyclingfähigkeit und Post-Consumer-Recyclingmaterial-Inhalten zu bieten.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verpackungsverordnung sind im Merkblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer zu finden.
In der DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” wird die nationale Umsetzung in Form einer Übersicht dargestellt.
Den kompletten Gesetzestext zur europäischen Verpackungsverordnung 2025 ist auf der offiziellen Seite der Europäischen Union veröffentlicht.

Veranstaltungen

16. September 2026 Webinar: „Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – Pflichten und Umsetzung“ Anmeldung
22. September 2026 PPWR in der Praxis –
Rechtliche Einordnung und praxisnahe Umsetzungsansätze
Anmeldung
22. September 2026 Webinar: Neue Verpackungsverordnung (PPWR): Was jetzt beim Versand in EU-Länder zählt Anmeldung
25. September 2026 Thüringer Webinar: Neue Verpackungsvorgaben für Unternehmen: Was kommt auf Sie zu? Anmeldung
30. September 2026 Webinar: PPWR in der Praxis: Rechtliche Einordnung und praxisnahe Umsetzungsansätze Anmeldung
06. Oktober 2026 Webinar: Verpackungsvorschriften und Zoll 2026: Fokus EU, USA & China Anmeldung
13. Oktober 2026 DIHK-Präsenz-Veranstaltung
PPWR im Praxis-Check Erste Erfahrungen und Herausforderungen zwei Monate nach Anwendungsbeginn
Anmeldung

Webinar-Reihe der DIHK und des Unternehmensnetzwerks Klimaschutz

Die Webinar-Reihe ist abgeschlossen und kann in der Mediathek des Unternehmensnetzwerks Klimaschutz nachgeschaut werden.
  • Webinar # 42 - PPWR Grundlagen & Updates
    Das erste Webinar beinhaltet eine allgemeine Einführung in den Anwendungsbereich und den Inhalt der EU-Verpackungsverordnung.
  • Webinar # 43 - PPWR - Vertiefung: Umsetzung und Praxisbeispiele
    In diesem Webinar wird es um konkrete Maßnahmen für eine Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in Abhängigkeit der verschiedenen Rollen der Wirtschaftsakteure gehen.
  • Webinar # 44 - PPWR Vertiefung: Erweiterte Herstellerverantwortung
    Im abschließenden Webinar werden die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungsabfälle („EPR-Verantwortung“) und die zu erwartende Neuerung des deutschen Verpackungsgesetzes betrachtet.
Packen wir's an: PPWR - Was Sie jetzt tun müssen, um vorbereitet zu sein. Webinar der IHK Schwaben 16. April 2026

International

Belgien und Luxemburg EPR in Europa
Dänemark Umwelt & Verpackung Dänemark – Herstellerverantwortung & EPR-Beratung
Finnland Extended producer responsibility - Finnish Supervisory Agency
Frankreich Umweltreporting und Compliance
Griechenland EPR Compliance Greece — Packaging Producer Registration | RegSurance
Irland Extended Producer Responsibility (EPR)
Italien Conai - PPWR-Informationsbereich
Kroatien RPPO - PPWR-Register
Niederlande PPWR: Die Packaging and Packaging Waste Regulation
Österreich Umweltreporting & Compliance
Polen BDO - PPWR-Register
Rumänien EPR - Lovat Compliance
Schweden Extended producer responsibility for packaging
Slowakei Umweltreporting & Compliance
Slowenien Umwelt und Verpackung – Regelungen
Spanien Verpackungsentsorgung
Ungarn EPR-Meldung und Complience

Konkretisierungen

Systembeteiligungspflicht von Permanenttragetaschen

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Unternehmens aus dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) gegen einen Einordnungsbescheid der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgewiesen. Es bestätigte erstinstanzlich, dass Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind.
Das Urteil hat enorme Tragweite für Unternehmen fast aller Branchen, neben dem LEH beispielsweise für Drogerie-, Bau-, Garten-, Mitnahmemöbelmärkte, Tierbedarf oder Spielwaren. Denn es bedeutet: Wer seinen Kund*innen Permanenttragetaschen anbietet, ist vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren. Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bereits anhängig.
Damit wird das erstinstanzliche Urteil nun direkt in der letzten Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft. Wird dieses dort bestätigt, wäre rechtsverbindlich geklärt, dass alle Unternehmen, die diese Tragetaschen an ihre Kunden abgeben, das Recycling dieser finanzieren müssen. Einzelheiten zum erstinstanzlichen Urteil entnehmen Sie bitte der untenstehenden Pressemitteilung. Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Verpackungsregistern im neuen Bereich Gerichtsentscheidungen.

Da die Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung/en (15. Mai) näher rückt, müssen Unternehmen und Prüfer, die neueste Rechtsprechung sowie bereits ergangene Einordnungsentscheidungen in ihre Prüfungen einbeziehen. Zudem sind Prüfer gut beraten, zur Ermittlung der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen den Katalog der ZSVR heranzuziehen.
Relevante Informationen und hilfreiche Links zum Thema Vollständigkeitserklärung finden Sie auf der Webseite des Verpackungsregisters.

Neue Regelungen für Serviceverpackungen nach der PPWR - ZSVR veröffentlicht Informationsseite im Internet

Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12.08.2026 und dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend. Betroffen sind sowohl Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kund*innen zu übergeben, als auch Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich. Alle betroffenen Betriebe/Unternehmen müssen prüfen, ob sie Erzeuger und/oder Hersteller im Sinne der PPWR sind – und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen.
Zur Prüfung finden Sie weitere Informationen auf unserer neuen Webunterseite Serviceverpackungen. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen praxisnah durch die ZSVR erläutert – für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, und für Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.

PPWR: Verbund der Europäischen Nationalen Verpackungsregister (EUNR) veröffentlicht erste Leitlinie zu PPWR-Rollen

Das EUNR-Dokument weist darauf hin, dass bei 'Verkaufsverpackungen' und 'gruppierten Verpackungen' die Verpackung rechtlich erst mit dem Zeitpunkt der Befüllung beginnt.
Im Gegensatz dazu beginnt bei 'Transport, Service und Primärverpackung', die bereits in ihrer endgültigen Form (typischerweise starre Formate) liegt, die Lieferkette – und damit die Verantwortung des Produzenten – bereits mit der leeren Verpackung. Für 'Transport, Service und Primärverpackungen', die erst beim Einfüllen ihre endgültige Form erreichen (meist flexible Formate), existiert die Verpackung rechtlich erst ab dem Zeitpunkt der Einfüllung.
Diese Unterscheidung ist auch entscheidend für die Definition von 'Hersteller', da derjenige, der eine Verpackung hervorbringt, ebenfalls als Hersteller betrachtet wird. Was besonders hilfreich ist, ist die klare und präzise Sprache, in der EUNR erklärt, wann Verpackungen tatsächlich "entstehen".
Derzeit sind 16 nationale Verpackungsregister Teil der EUNR und arbeiten an einer harmonisierten Auslegung von PPWR in der EU.

Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Unterstützung der Umsetzung neuer Verpackungsvorschriften (PPWR)

In dem heute von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren (Stand: 03.08.2026). Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - ihk.mom