Anrechnung Zwischenverdienst

Wird eine Kündigung gerichtlich für unwirksam erklärt und besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Vergütung verlangen, die ihm während des Kündigungsschutzverfahrens entgangen ist. Allerdings muss er sich bestimmte Einkünfte bzw. Verdienstmöglichkeiten gemäß § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anrechnen lassen. Neben tatsächlich erzieltem, anderweitigem Verdienst und bestimmten öffentlich-rechtlichen Leistungen ist auch Verdienst anzurechnen, den der Arbeitnehmer hätte erzielen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Will sich ein Arbeitgeber darauf berufen, der Arbeitnehmer habe anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen, trägt zunächst der Arbeitgeber die Darlegungslast. Er muss konkret aufzeigen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten während des maßgeblichen Zeitraums bestanden.
Hierfür kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft darüber verlangen, welche Vermittlungsvorschläge ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet wurden und welchen Inhalt diese hatten, etwa hinsichtlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung der Erfurter Richter jedoch nicht. Mit Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25 – stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass der Arbeitgeber nicht selbständig einklagen kann, ob und wie sich der Arbeitnehmer auf die vermittelten Stellen beworben hat, wie die Bewerbungen ausgegangen sind oder dass Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden. Auch über eigene, unabhängig von Arbeitsagentur oder Jobcenter unternommene Bewerbungsbemühungen besteht kein entsprechender selbständiger Auskunftsanspruch.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Bewerbungsverhalten im Annahmeverzugsprozess bedeutungslos wäre. Hat der Arbeitgeber geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten konkret dargelegt, muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast erläutern, wie er auf die Vermittlungsvorschläge reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
IHK-Tipp
Arbeitgeber sollten bei länger dauernden Kündigungsschutzverfahren mögliche anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten frühzeitig dokumentieren. Im späteren Annahmeverzugsprozess kommt es entscheidend darauf an, konkrete und für den Arbeitnehmer zumutbare Stellen benennen zu können.
Das BAG informiert über die Entscheidung in seiner Pressemitteilung vom 26. August 2026 - Nr. 29/26.

Stand: 10. September 2026