Zurück in die Rente
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Neben dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag zahlen sie einen eigenen Beitragsanteil und erwerben dadurch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sie sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Viele Beschäftigte nutzen diese Option, um Sozialabgaben zu sparen.
Einheitliche Wirkung bei mehreren Minijobs
Diese Entscheidung hatte bislang eine erhebliche Bindungswirkung. Wer im Minijob die Befreiung beantragt hatte, blieb für die Dauer dieses Minijobs daran gebunden. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs wirkt die Befreiung zudem einheitlich. Wird sie gegenüber einem Arbeitgeber erklärt, erfasst sie grundsätzlich auch weitere bereits bestehende oder später hinzukommende geringfügige Beschäftigungen. Die Wirkung endet erst, wenn kein entsprechender Minijob mehr besteht.
Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob wieder aufheben
Seit dem 1. Juli 2026 gilt mit der Anpassung des § 6 Abs. 6 SGB 6 nun eine wichtige Änderung. Minijobberinnen und Minijobber, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Entscheidung einmalig wieder rückgängig machen. Sie können damit in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren und wieder eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Beschäftigte müssen sie beim Arbeitgeber beantragen. Die Minijob-Zentrale hat hierzu bereits ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Arbeitgeber müssen anschließend die Statusänderung melden und diese ab dem Folgemonat der Antragstellung in der Lohnabrechnung berücksichtigen. Die Minijob-Zentrale informiert in ihrem Beitrag zur „Zweiten Chance“ darüber, dass die Statusänderung praktisch über eine Abmeldung des Minijobbers mit dem Meldegrund 32 und eine Wiederanmeldung mit dem Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ erfolgt.
Eine spätere Rücknahme dieser Aufhebung ist anschließend nicht mehr möglich. Die neue Möglichkeit ist damit tatsächlich eine „zweite Chance“, aber keine beliebig wiederholbare Wahlmöglichkeit.
Stand: 15. Juli 2026