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Internetrecht

Informationen aus dem Internetrecht

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Das Landgericht Hechingen hat entschieden, dass Online-Händler einen Mindermengen-zuschlag erheben dürfen, wenn Verbraucher hierüber rechtzeitig und transparent informiert werden.

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Das Oberlandesgericht Hamburg hat klargestellt, dass Unternehmen oder Influencer ihre Impressumspflichten nach § 5 Absatz 1 DDG auch dann erfüllen, wenn das Impressum nicht unmittelbar im Instagram-Profil erscheint.

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Mit einem Urteil ist klargestellt worden, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Bewertungen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellen können.

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Werbliche Social-Media-Beiträge, die zwischen redaktionellen Inhalten stehen, müssen bereits in der Profilübersicht unmissverständlich als solche erkennbar sein. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

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Beauftragt ein Händler einen Suchmaschinenbetreiber mit der Gestaltung und Ausspielung einer Werbeanzeige, so haftet er trotzdem für etwaige in der Anzeige enthaltene Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, entschied der Bundesgerichtshof im März dieses Jahres.

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Das Landgericht München I hat festgestellt, dass die angegebene Durchschnittsbewertung auf einer Bewertungsplattform nicht nach einer betriebsinternen „Geheimformel“ berechnet werden darf.

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Angaben zu Gewährleistung oder Garantie im Online-Handel sind für Verbraucher oft verwirrend: Gemeint ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung bei Neuwaren von zwei Jahren und einer freiwilligen Garantie als separates Versprechen durch die Hersteller.

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Zum Stichtag müssen alle Onlineshops einen sog. Widerrufsbutton bereitstellen. Diese Pflicht betrifft jede Website, über die Verbraucher (B2C) Onlineverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte abschließen.

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Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Waren Sie bislang dazu verpflichtet, den Hinweis unter anderem im Impressum vorzuhalten, sind Sie nun verpflichtet, diesen wieder zu entfernen.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes weit auszulegen ist. Erfasst seien nicht nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), sondern auch solche zwischen zwei Unternehmern (B2B). Jeder, der mit einem Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG abschließe, falle darunter – unabhängig davon, ob der Vertrag privaten oder gewerblichen Zwecken diene.

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Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) aus dem Jahr 2016 wird aufgrund geringer Nutzung zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Online-Händler müssen ihre AGBs und Webseiten-Impressum anpassen, da die dazugehörige Informationspflicht entfällt. Verbraucher konnten nur noch bis zum 20. März 2025 ihre Beschwerden über die Plattform aktiv einreichen.

RAKathrin Schmidt (Syndikusrechtsanwältin)