Verkehrsgewerbe

Markt- und Berufszugang

Verkehrsgewerbe

Mit Veröffentlichung der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung am 17. August treten die geplanten Änderungen einen Tag später in Kraft. Insbesondere sind künftig ausgewählte Fremdsprachen bei der beschleunigten Grundqualifikation zugelassen.

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Werden grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführt, müssen ab dem 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen über eine Genehmigungsabschrift verfügen. Wenn nachfolgend in diesem Artikel der Begriff „Fahrzeuge“ verwendet wird, umfasst dieser neben Einzelfahrzeugen auch Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug mit Anhänger).

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Veranstalter von Schulungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragten müssen sich an einige Richtlinien halten.

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Für Fahrer, die Transporte von Gefahrgut durchführen, ist eine zusätzliche Bescheinigung erforderlich. Für diese Bescheinigung, die ADR-Schulungsbescheinigung, ist das Ablegen von verschiedenen Prüfungen notwendig.

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Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene sowie auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen beteiligt und denen Pflichten und Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Prüfungen & Unterrichtungen

Berufskraftfahrer müssen zum Transport von Personen sowie Gütern entsprechend qualifiziert sein.

Prüfungen & Unterrichtungen

Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerblichen und genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreibt, muss die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung.

Prüfungen & Unterrichtungen

Angehende Unternehmer müssen ihre fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs nachweisen.

Prüfungen & Unterrichtungen

Angehende Unternehmer müssen ihre fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs (ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr) nachweisen.

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Die Informationspflichten für Teilnehmende an den Fachkundeprüfungen Güterkraftverkehr, Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Kraftomnibusverkehr gem. Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO finden Sie in diesem Artikel.