Für wen gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR?
Wie auch schon in der Vorgänger-Richtlinie werden auch von der EU-Verpackungsverordnung sämtliche Verpackungen erfasst - unabhängig davon, ob sie leer oder mit Produkten befüllt sind.
„Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.“
Der Verpackungsbegriff bleibt dabei im Vergleich zur Vorgängerregelung nahezu unverändert, auch die definierten Verpackungstypen sind weitestgehend bekannt. Nach PPWR Art. 3 wie folgt definiert:
| Verpackungsart | Einfach erklärt | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Primärproduktionsverpackung | Für unverarbeitete Roherzeugnisse direkt aus Landwirtschaft, Fischerei, Jagd | Kartoffelnetz, Obst-/Gemüsesteige, Kiste für frischen Fisch |
| Verkaufsverpackung | Die Einheit, die der Kunde an der Kasse kauft | Joghurtbecher, Shampoo-Flasche, Müslikarton |
| Umverpackung | Bündelt mehrere Verkaufseinheiten; abnehmbar, ohne das Produkt zu verändern | Folie/Karton um ein Getränke-Sixpack, Tray für mehrere Konservendosen |
| Transportverpackung | Schützt die Ware bei Handhabung und Transport (keine Speditionscontainer) | Palette, Versand-/Umkarton, Stretchfolie, Kantenschutz |
| E-Commerce-/ Versandverpackung* | Unterfall der Transportverpackung: speziell für Online-/Versandbestellungen an den Endkunden | Versandkarton, Luftpolstertasche, Versandbeutel |
| Serviceverpackung | Wird erst an der Verkaufsstelle befüllt, um das Produkt zu übergeben | Bäckertüte, Obstbeutel im Laden, Tragetasche an der Kasse |
| Verpackung zum Mitnehmen (To-go)* | Unterfall der Serviceverpackung: für Getränke/zubereitete Speisen zum sofortigen Verzehr unterwegs | Coffee-to-go-Becher, Pizzakarton |
*Bei diesen Verpackungsarten handelt es sich um rechtliche Unterfälle der jeweils darüberstehenden Verpackungsart.
Auch die Kriterien für die Abgrenzung von Verpackung und Nicht-Verpackung laufen grundsätzlich entlang der bisherigen Linie (Anhang I der PPWR). Neu ist allerdings, dass nun auch Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme als Verpackungen gelten.
Die PPWR kennt keine generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, auch nicht für solche Verpackungen, die bereits spezifischem Fachrecht unterliegen (z. B. gefahrgutrechtlichen Vorgaben oder Verpackungen für Arzneimittel, Lebensmittel usw.). Für diese gilt die PPWR ergänzend und lässt einige pflichtenspezifische Ausnahmen zu (insbes. im Hinblick auf Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile).
Auch allgemeine Bagatellgrenzen und Mengenschwellen kennt die PPWR nicht. Auf die eine oder andere Weise sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die in der EU Verpackungen oder verpackte Produkte „bereitstellen“, also entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeben. Lediglich Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (also mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Mio. EUR) werden teilweise privilegiert und können in bestimmten Fällen ihre Erzeugerpflichten auf ihren Lieferanten abwälzen.
