Was sollten Unternehmen jetzt im Hinblick auf die PPWR tun?

Von der PPWR betroffen sind mehr oder weniger alle Unternehmen, die mit Verpackungen oder verpackten Produkten in Berührung kommen. Ganz gleich, ob Sie diese produzieren, importieren oder vertreiben. Selbst reine Dienstleistungsunternehmen können davon betroffen sein. Es reicht, unter dem eigenen Logo verpackte Give-aways einzusetzen. Was können Sie tun?

Überblick verschaffen

Erstellen Sie eine Übersicht über alle Verpackungen, die Sie in Ihrem Unternehmen verwenden. Dazu gehören nicht nur „offensichtliche“ Verpackungen, sondern auch alle sonstigen Verpackungsbestandteile, wie Polstermaterial, Klebeband, Etiketten, Kantenschutz etc.

Rollen bestimmen

Der wichtigste erste Schritt ist die Frage: Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen in der Lieferkette ein?
Produzieren Sie Verpackungsmaterial, befüllen und verschließen Sie Verpackungen und erstellen damit eine Gesamtverpackungseinheit, oder sind Sie Importeur, Händler, Vertreiber? Aus dieser Einordnung leiten sich alle weiteren Pflichten ab: wer Konformität nachweisen, kennzeichnen, sich registrieren und Unterlagen bereithalten muss. Häufig werden mehrere Rollen gleichzeitig eingenommen.
Eine weitere Frage ist in welchen EU-Ländern sind Sie Hersteller? Sind Sie von Verschiebungen der Herstellerrolle betroffen? Informieren Sie sich dazu auch regelmäßig auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Sie produzieren oder vertreiben Verpackungsmaterial? Dann erhalten Sie im Moment wahrscheinlich zahlreiche Anfragen Ihrer Kunden. Stellen Sie entsprechende Informationen zusammen, um auskunftsfähig zu sein. Zwar definiert die PPWR nur den Zulieferer eines Erzeugers als Lieferanten, aber dieser wird seiner Auskunftspflicht in vielen Fällen nicht nachkommen können, ohne Daten in der vorgelagerten Wertschöpfungskette abzufragen. Als Lieferant sind Sie jedoch nicht verpflichtet eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der PPWR zu erstellen. Dies obliegt ausschließlich dem Erzeuger.
Update: Neue EU-FAQ (Stand 3. August 2026)

Die EU-Kommission hat ihre PPWR-FAQ Ende Juli 2026 veröffentlicht und am 3. August 2026 erweitert. Mehrere offene Praxisfragen werden dabei angesprochen, teils aber abweichend von der deutschen Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Die FAQ (wie auch die EU-Leitlinien) sind eine Orientierungshilfe, keine rechtsverbindliche Regelung. Verbindlich auslegen kann die PPWR letztlich nur die Rechtsprechung, volle Rechtssicherheit entsteht erst durch Gerichtsurteile.

Es bleibt abzuwarten, auf welche Auslegung sich geeinigt wird. Bis dahin können wir dazu keine belastbare Aussage treffen und haben deshalb alle strittigen Punkte unter beiden Auslegungen aufgezeigt.

Leitfragen zur Selbsteinordnung

  • Lassen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen und stellen sie erstmals in der EU bereit?
Strittig – Versandetikett: Bisher (ZSVR) konnte schon ein Versandetikett Sie zum Erzeuger machen. Nach neuer EU-FAQ ist ein reines Versandetikett kein Branding und begründet keine Erzeugereigenschaft.
  • Befüllen, verschließen und vollenden Sie die Verpackung und stellen sie erstmals in der EU bereit?
  • Kombinieren Sie als Transportverpackung verschiedene Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten, Kisten, Klebeband) und erzeugen damit eine Gesamtverpackungseinheit?
Strittig – Kombinieren mehrerer Elemente: Bisher (ZSVR): Wer Karton, Folie, Bänder und Palette zu einer Sendung zusammenfügt, wird Erzeuger einer neuen, zusammengesetzten Transportverpackung. Nach neuer EU-FAQ entsteht dadurch nicht automatisch eine neue Verpackung – jedes Element war bereits in seiner endgültigen Form, sodass der Produzent der Erzeuger ist. Ausnahme: maßgefertigte Transportverpackungen.
  • Ausnahme: Als Markeninhaber und Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter, max. 2 Mio. € Umsatz) mit Verpackungslieferant im selben EU-Land kann der Lieferant zum Erzeuger werden (Siehe EU Leitlinien Punkt 2).
  • Sind Sie das erste Unternehmen, das die Verpackung in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird?
  • Liefern Sie im Fernabsatz (z. B. Online-Shop) direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land? (Achtung: Es gibt aber auch verschiedene Einzelregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten)
  • Packen Sie verpackte Ware aus, ohne selbst Endabnehmer zu sein?
  • Führen Sie (in der EU ansässig) Verpackungen oder verpackte Ware aus einem Drittland physisch in den EU-Markt ein?
  • Stellen Sie Verpackungen bereit, die Sie von einem anderen EU-Akteur bezogen haben, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein?
  • Liefern Sie leere Verpackungen oder Verpackungsmaterial (Folien, Klebeband, Kartonagen) an einen Erzeuger?
Strittig – Stretchfolie/Folien auf Rollen: Bisher (ZSVR) sind Sie hier bloßer Lieferant – die Folie erhält ihre endgültige Form erst bei der Anwendung, Erzeuger ist der Verwender. Nach neuer EU-FAQ ist markenlose Stretchfolie bereits auf der Rolle Verpackung – dann ist der Folienhersteller der Erzeuger, nicht der Verwender.

Pflichten entsprechend der Rolle erfüllen

  • Lieferantendialog starten: Nachweise für die technische Dokumentation einholen und Stoffgrenzwerte absichern.
  • Technische Dokumentation & EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung bzw. Produktgruppe aufbauen, Verpackungsgruppen bündeln (Clustering) spart Aufwand.

    Vorlagen:
    Forum Rezyklat | Fachpublikationen
    EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Musterdokumente - WKO

    Hinweis: Seit dem 12.08.2026 ist in der technischen Dokumentation zunächst nur Artikel 5 erforderlich, sowie Artikel 11, der aber keine Vorgaben, sondern eine Definition von Mehrwegverpackungen enthält. Die weiteren Artikel werden erst schrittweise in den kommenden Jahren relevant.
  • Kennzeichnung: Erzeuger-Identifikation und Rückverfolgbarkeitsnummer auf jeder Verpackungseinheit.
  • Laut neuen EU-FAQ: Lagerware/Bestandsschutz: Vor dem 12. August 2026 nicht in Verkehr gebrachte Lagerware muss nicht vernichtet werden, für die Kennzeichnungspflicht ist Nachkennzeichnung oder ein Begleitdokument erforderlich (siehe EU-FAQs: X.5 und X.6).
Nutzen Sie die PPWR-Arbeitshilfe für Hersteller von Verpackungen.
Erstellt und freundlicherweise zur Weitergabe freigegeben von den Kolleg*innen der IHK Schwaben
  • Konformität prüfen: Liegen Kennzeichnung, Dokumentation und Registrierung von Erzeuger vor?
  • Bestände & Importe steuern: Vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Altbestände dürfen ohne Nachrüstung weiterverkauft werden.

Praxisbeispiel:
Zusammengesetzte Gesamtverpackung (Verkaufs- und Transportverpackung)

Ein Beispiel ist eine versandfertige Gesamtverpackung: ein Produkt in seiner Verkaufsverpackung, das zusätzlich in einer Transportverpackung versendet wird.

Die Verpackungskonstruktion

  • Das Produkt selbst.
  • Verkaufsverpackung: die bedruckte Faltschachtel bzw. der Beutel mit Ihrer Marke – die Verkaufseinheit für den Endkunden.
  • Transportverpackung: der Versandkarton mit Füllmaterial und Klebeband, in dem die Verkaufseinheit(en) versendet werden.

Die dazugehörigen Rollen

  • Erzeuger der Verkaufsverpackung: der Markeninhaber, der das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt, verantwortet dessen Konformität.
  • Erzeuger der Transportverpackung – hier gibt es aktuell zwei Auslegungen:
    • Bisher (u. a. ZSVR): Wer den Versandkarton befüllt, verschließt und mit Füllmaterial/Klebeband zur Versandeinheit zusammenführt, wird deren Erzeuger; die Materiallieferanten sind dann bloße Lieferanten.
    • Neue EU-FAQ (Aug. 2026): Das Zusammenführen erzeugt nicht automatisch eine neue Verpackung. Eine markenlose Folie ist bereits in ihrer endgültigen Form, Erzeuger ist jeweils deren Hersteller. Eine Sendung enthält dann mehrere Verpackungen mit je eigenem Erzeuger. Ausnahme: maßgefertigte Transportverpackungen.
  • Hersteller (EPR): Der Wirtschaftsakteur (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), der die verpackte Einheit erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird (Inlandsvorrang).

Die dazugehörigen Pflichten

  • Erzeuger:
    • Technische Konformität: sicherstellen, dass alle Komponenten die Stoffbeschränkungen einhalten, z. B. den Schwermetallgrenzwert.
    • Dokumentation: technische Dokumentation (nach Anhang VII) erstellen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
    • Kennzeichnung: die Verpackung mit seinen Daten (Name/Marke, Anschrift, elektronischer Kontakt) sowie einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen.
  • Lieferant: nach Artikel 16 verpflichtet, dem Erzeuger alle notwendigen Informationen (z. B. Materialnachweise) bereitzustellen, damit dieser seine technische Dokumentation erstellen kann.
  • Hersteller (EPR): sich im nationalen Register (z. B. LUCID) registrieren, ggfs. die Mengen melden und die finanziellen Entgelte für die Entsorgung entrichten

Lieferkette einbinden

Als Erzeuger sollten Sie frühzeitig Ihre Lieferanten kontaktieren und Informationen und Nachweise anfordern. Lieferanten im Sinne der PPWR sind nach Artikel 16 verpflichtet, Ihnen alle Informationen und Unterlagen, die Sie brauchen, um Ihre Konformitätserklärung zu erstellen, auszuhändigen, einschließlich einer technischen Dokumentation nach Anhang VII der PPWR. Allerdings ist eher zweifelhaft, dass sich daraus ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch ergibt. Daher ist es empfehlenswert, zukünftig die Herausgabe dieser Informationen in die Lieferverträge einzubeziehen, um den Anspruch auch zivilrechtlich abzusichern. Dies gilt umso mehr bei nicht in der EU ansässigen Lieferanten.
Sie beziehen als Importeur Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittländern? Gehen Sie frühzeitig auf Ihre ausländischen Geschäftspartner zu und sorgen Sie dafür, dass diese bis August 2026 „PPWR-ready“ sind. Sichern Sie sich nach Möglichkeit vertraglich gegen Schäden ab, die aus einer Nichtkonformität seitens des ausländischen Erzeugers entstehen können.

Compliance-Organisation aufbauen

Schaffen Sie Prozesse zur systematischen Erfassung von Verpackungsdaten. Implementieren Sie ein System zur Dokumentation und Nachverfolgung. Definieren Sie ggf. Verantwortlichkeiten für die Durchführung der Konformitätsbewertung und die Erstellung der EU-Konformitätserklärung und/oder die Herstellerregistrierungen.

Rechtliche Entwicklungen beobachten

Viele Detailanforderungen der PPWR werden durch nachgelagerte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte konkretisiert. Sie sollten die weitere Rechtsentwicklung kontinuierlich verfolgen und ihre Compliance-Prozesse entsprechend anpassen.

Zukünftige Anforderungen schon heute im Blick haben

Auch wenn zukünftige Anforderungen, wie z. B. die Recyclingfähigkeit oder der Mindestrezyklatanteil, noch nicht im Konkreten geregelt sind, so ist heute schon absehbar, dass bestimmte Materialkombinationen und Verpackungsdesigns im Hinblick auf die zukünftigen Anforderungen kritisch zu bewerten sind. Suchen Sie ggf. schon jetzt nach Alternativen.
Aus diesem Grund sollten auch Produzenten und Lieferanten von Verpackungen bzw. Verpackungsmaterial up to date bleiben. Sind Ihre Produkte auch bei steigenden Nachhaltigkeitsanforderungen noch marktgängig?