Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Warum ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen?
Der Gefahrgutbeauftragte soll die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen unterstützen und so zur Vermeidung von Fehlern und Unfällen beitragen.Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen.
Der Gefahrgutbeauftragte soll die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen unterstützen und so zur Vermeidung von Fehlern und Unfällen beitragen.Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen.
Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?
Einen Gefahrgutbeauftragten braucht, wer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist. Das kann je nach Verkehrsträger zum Beispiel der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller oder der Entlader sein. Welche Rolle ein Unternehmen im Einzelfall hat, richtet sich nach den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften.
Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, müssen ihre Aufgaben klar voneinander abgegrenzt und schriftlich festgelegt werden.
Damit eine Person im Unternehmen zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden, muss sie:
- An einer von einer IHK anerkannten Schulung teilgenommen haben und
- die Prüfung vor der IHK erfolgreich bestanden haben Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
- Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
- Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben.
- Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.
Wann ist man von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit?
Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN und des IMDG-Codes geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen,
- die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
- die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen für Großverpackungen (IBC) zugewiesen sind oder
- die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
- Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres
- Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
- Der Gefahrgutbeauftragte muss schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landratsamt) auf Verlangen vorzulegen.
- Bei einem Unfall, der sich, während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.
Aufgaben/Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten
Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
- alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Stand: Mai 2026
In 10 Schritten zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte von der Prüfung der Bestellungspflicht bis zur laufenden Zusammenarbeit im Unternehmen.
1. Prüfen, ob eine Bestellung erforderlich ist.
Ermitteln Sie, ob Ihr Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ob eine Befreiung von der Bestellungspflicht gilt.
2. Zuständigkeiten im Unternehmen feststellen.
Klären Sie, in welcher Rolle Ihr Unternehmen tätig ist, zum Beispiel als Absender, Beförderer, Verpacker, Befüller oder Entlader.
3. Ausnahmevorschriften beachten.
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter eine der Befreiungen von der Bestellungspflicht fällt.
4. Geeignete Person auswählen.
Wählen Sie eine Person aus, die die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragte oder Gefahrgutbeauftragter erfüllt.
5. Schulungsnachweis prüfen.
Stellen Sie sicher, dass die Person vor der Bestellung einen gültigen und auf die Tätigkeit Ihres Unternehmens abgestimmten Schulungsnachweis besitzt.
6. Bestellung schriftlich vornehmen.
Bestellen Sie den Gefahrgutbeauftragten schriftlich. Auch ein externer Gefahrgutbeauftragter kann bestellt werden.
7. Bestellung im Unternehmen bekannt geben.
Teilen Sie allen Mitarbeitenden den Namen des Gefahrgutbeauftragten schriftlich mit. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Funktion selbst übernimmt.
8. Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen.
Grenzen Sie die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten klar ab, insbesondere wenn mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt sind.
9. Arbeitsgrundlagen bereitstellen.
Geben Sie dem Gefahrgutbeauftragten alle erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Mittel, damit die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können.
10. Zusammenarbeit und Dokumentation sicherstellen.
Sorgen Sie dafür, dass der Gefahrgutbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken vortragen kann, seine Tätigkeiten dokumentiert und im Schadensfall ein Unfallbericht erstellt wird.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.