Zoll
Kasachstan: Allgemeine Einfuhrbestimmungen
Kasachstan gehört nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union. Daher sind bei Warenlieferungen nach Kasachstan regelmäßig Zollformalitäten zu beachten. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.
Achtung: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren nach Kasachstan schicken oder mitnehmen möchten, wenden Sie sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt.
Achtung: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren nach Kasachstan schicken oder mitnehmen möchten, wenden Sie sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt.
Einleitung
Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel Export - Überblick zum Einstieg. Dort finden Sie erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes.
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Kasachstan ist Mitglied der WTO und der Eurasischen Wirtschaftsunion (zusammen mit Armenien, Belarus, Kirgisistan und Russland). In der Eurasischen Wirtschaftsunion gelten ein einheitlicher Zollkodex und ein gemeinsamer Zolltarif, der nach dem Harmonisierten System aufgebaut ist.
Warenbegleitpapiere
Welche Dokumente für die Einfuhr erforderlich sind, hängt insbesondere von der Ware, ihrer Zolltarifnummer und dem jeweiligen Einfuhrverfahren ab. Die wichtigsten Handelspapiere sind:
Handelsrechnung
Für die Einfuhrabfertigung wird grundsätzlich eine Handelsrechnung benötigt. Sie sollte eine genaue Warenbeschreibung, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Marke, laufende, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke, Menge, Brutto- und Nettgewicht, Einzel- und Gesamtpreis, Währung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, CIF-Kosten, sowie Angaben zu den beteiligten Unternehmen enthalten. Je nach Ware, Lieferbedingung und Einfuhrverfahren können weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein. Die konkreten Anforderungen sollten vor Versand mit dem importierenden Unternehmen abgestimmt werden.
Ursprungszeugnis (UZ)
Viele Länder oder Kunden verlangen einen Nachweis über den geografischen Ursprung der gelieferten Ware (Land der Herstelllung). Ob ein Ursprungszeugnis benötigt wird, sollte anhand der konkreten Ware und Zolltarifnummer geprüft werden. Hier empfiehlt sich insbesondere die Rücksprache mit dem zu beliefernden Unternehmen.
Sonstige Begleitdokumente
- Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente, Frachtbrief): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
- Eine Packliste kann je nach Warenart vorgeschrieben sein. Genaue Angaben sollten vom importierenden Unternehmen eingeholt werden.
- Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise Konformitätszertifikate, Analysezertifikate, phytosanitäre bzw. veterinäre Zeugnisse etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank ”Access2Markets” recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem importierenden Unternehmen in Kasachstan zu halten.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Für bestimmte Waren gelten in Kasachstan Pflichten zur digitalen Kennzeichnung mit Identifikationsmitteln, beispielsweise mit Data-Matrix-Codes (2D-Barcode). Die Kennzeichnungspflichten werden schrittweise auf weitere Produktgruppen ausgeweitet. Die Datenbank Access2Markets zeigt i.d.R einen Hinweis auf Digital Identification Mark bei betroffenen Waren.
Hinweis zur Rückverfolgbarkeit: Ab dem 1. September 2026 gelten in Kasachstan für bestimmte in die EAWU eingeführte Waren zusätzliche Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit. Betroffen sind zunächst insbesondere bestimmte Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen und Fernsehempfangsgeräte.
Unternehmen sollten anhand der konkreten Warennummer prüfen, ob ihre Waren erfasst sind.
Zolltarif und Einfuhrabgaben
Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Bei der Einfuhr nach Kasachstan wird die kasachische Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Normalsteuersatz beträgt 16 Prozent (seit 1. Januar 2026). Bemessungsgrundlage ist der Zollwert – erhöht um die Abfertigungsgebühren, ggfs. Verbrauchsteuern und sonstigen bei der Einfuhr anfallenden Gebühren.
Vorübergehende Einfuhr
Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen sowie Warenmuster können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung nach Kasachstan verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
- Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
- Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr nach Kasachstan wird beim Zoll angemeldet. Der kasachische Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in Kasachstan (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.
Einfuhrverbote und Beschränkungen
Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten. Verbote und Beschränkungen bestehen in Kasachstan unter anderem bezüglich Waffen und Munition, gefährliche Abfälle, ozonabbauende Stoffe, Verschlüsselungsausrüstung, Drucksachen/Videomaterial mit verfassungswidrigem und/oder pornographischem Inhalt (gilt auch für die Durchfuhr).
Neben den gemeinsamen Einfuhrverboten und -beschränkungen der EAWU kann es auch nationale oder vorübergehende Einfuhrverbote geben. Daher sollte hierzu immer Rücksprache mit dem Unternehmen in Kasachstan gehalten werden.
Für bestimmte Waren gelten Einfuhrbeschränkungen oder besondere Genehmigungs- und Nachweispflichten. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Pflanzenschutzmittel, gefährliche Abfälle, ozonabbauende Stoffe, artengeschützte Tiere und Pflanzen, Arzneimittel sowie bestimmte technische Geräte. Je nach Ware können Einfuhrlizenzen, Genehmigungen, Zertifikate oder andere Nachweise erforderlich sein. Soweit für bestimmte Waren mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrquoten bestehen, können zusätzliche Genehmigungs- oder Lizenzpflichten gelten.
Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.