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Darlehensvermittler

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Ab 20. November 2026 müssen Vermittler/-innen von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis nicht mehr nur zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sondern auch ihre Sachkunde nachweisen. Außerdem müssen sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ist bereits in Kraft getreten.

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Autohäuser stellen mehr und mehr vom Händlermodell auf das sog. Agenturmodell um. Wenn sie gleichzeitig zum Auto die Finanzierung vermitteln, dürfen sie das weiterhin tun, brauchen dafür aber dann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler.

Jennifer Rellmann
Recht und Steuern
Sachbearbeiterin Gewerbeerlaubnisse