Erlaubnispflicht für Autohäuser als Darlehensvermittler
Regelung bis 19. November 2026 (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO)
Grundsatz
Wer gewerbsmäßig Darlehen vermittelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Ausnahme: Klassisches Händlermodell
Autohäuser sind von der Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler befreit, wenn sie:
- Fahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und
- ausschließlich zur Finanzierung dieser selbst abgeschlossenen Fahrzeugverkäufe Darlehensverträge vermitteln.
In diesem Fall (produktakzessorische Darlehensvermittlung) ist keine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO erforderlich.
Agenturmodell
Anders verhält es sich beim sogenannten Agenturmodell:
- Das Autohaus verkauft das Fahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern vermittelt den Fahrzeugverkauf für einen Dritten (z. B. Hersteller oder Leasinggesellschaft).
- Gleichzeitig vermittelt das Autohaus die Finanzierung des Fahrzeugs.
In diesem Fall greift die Ausnahme für das klassische Händlermodell nicht.
Das Autohaus benötigt daher eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler.
Für die Beurteilung der Erlaubnispflicht ist entscheidend, ob das Autohaus selbst Verkäufer des Fahrzeugs ist oder lediglich als Vermittler auftritt. Nur der klassische Händler ist bei der Darlehensvermittlung von der Erlaubnispflicht befreit. Beim Agenturmodell ist eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO erforderlich.
Weitere Informationen und den Antrag für die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler finden Sie hier.
Regelung ab 20. November 2026 (§ 34k Abs. 1 GewO)
Ab dem 20.11.2026 ändert sich die Rechtslage erheblich. Die bisherige Regelung des § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO wird für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen durch den neuen § 34k GewO ersetzt. Mehr Autohäuser als bisher werden eine Darlehensvermittlererlaubnis brauchen.
Autohäuser mit Agenturmodell brauchen dann statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO die neue Erlaubnis nach § 34k GewO.
| bisher | ab 20.11.2026 |
| Darlehensvermittler, § 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO |
Verbraucherdarlehensvermittler, § 34k GewO |
| Voraussetzungen | Voraussetzungen |
| - Zuverlässigkeit | - Zuverlässigkeit |
| - geordnete Vermögensverhältnisse | - geordnete Vermögensverhältnisse |
| - Sachkunde | |
| - Eintragung im Vermittlerregister | |
| laufende Pflichten | |
| - regelmäßige Weiterbildung |
Autohäuser mit reinem Händlermodell brauchen – anders als bisher – die neue Erlaubnis, wenn sie eine bestimmte Größe überschreiten:
Kleinst-, kleine und mittlere Autohäuser (KMU)
Autohäuser, die
- weniger als 250 Beschäftigte haben und
- entweder höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme aufweisen,
bleiben grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie Finanzierungen ausschließlich ergänzend zu ihren Fahrzeugverkäufen im Händlermodell vermitteln. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe berücksichtigt werden.
Große Autohäuser (keine KMU)
Große Autohäuser, die die KMU-Grenzen überschreiten und Fahrzeugfinanzierungen vermitteln, werden künftig vom Anwendungsbereich des § 34k GewO erfasst.
Autohäuser, die sowohl eigene Fahrzeuge verkaufen, als auch im Agenturmodell arbeiten, sind unabhängig von ihrer Größe bereits jetzt nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO und auch zukünftig nach § 34k Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Weitere Informationen und ab dem 20.11.2026 auch den Antrag nach § 34k Abs. 1 GewO als Darlehensvermittler finden Sie hier.