ihkmagazin-IHK_06_26

Freistellung nach Kündigung KURZURTEIL Täuschungsversuch in der Abschlussprüfung eines Auszu- bildenden und IAV-Mitglieds: Diese grobe P ichtverletzung führt nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäfti- gung nach §78a BetrVG. Das Fehlverhalten rechtfertigt nicht die Befürchtung, der Auszubildende werde auch im anschließenden Arbeitsverhältnis – ohne Prüfungsdruck – in grober Weise gegen seine P ichten aus dem Arbeitsver- trag verstoßen. (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25) KURZURTEIL Einem schwerbehinderten Bewerber steht kein Entschädigungsanspruch nach §15 Abs. 2 AGG zu, wenn der Arbeit- geber alles ihm Mögliche und Zumutbare unter- nommen hat, um eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ordnungsgemäß und fristgerecht zu übermitteln. Der Ar- beitgeber muss nur die ordentliche Versendung der E-Mail beweisen, aber nicht deren Zugang. (LAG Hessen, Urt. v. 06.11.2025 – 3 SLa 59/25) IHK Podcast Recht & Steuern w ww.ihk.mom/osnabrueck (471780 0) Mehr Rechts- Tipps se, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber kann dieses Interesse nicht durch eine all- gemeine Vertragsklausel „wegregeln“. Heißt das, Arbeitgeber dürfen gar nicht mehr freistellen? Nein – aber eine Freistellung ist nur dann angemessen, wenn im Einzelfall das Arbeitgeberinteresse (z. B. Geheimnisschutz, Betriebsfrieden) schwerer wiegt als das Be- schäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Diese Abwägung muss konkret erfolgen. Eine pauschale Freistellung „immer nach Kün- digung“ trägt künftig nicht mehr. Praxishinweis: Will der Arbeitgeber künftig frei- stellen, braucht er nachvollziehbare Gründe samt entsprechender Dokumentation. (BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25) Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten Standardklauseln, die eine Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung ermöglichen. Doch wie weit reicht dieses Recht des Arbeitgebers tatsächlich? Das Bun- desarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Pauschale Regelungen sind unwirksam – entscheidend ist immer der Einzelfall. Im Fall stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dessen Ei- genkündigung sofort bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zahlte er nicht. Laut BAG benachteiligen pauschale Freistellungsklauseln Arbeitnehmer unangemessen. Diese hätten ein grundsätzlich geschütztes Interes- Gerade in der Grenzregion zu den Niederlanden hat die soge- nannte A1-Bescheinigung viele Unternehmen Zeit und Nerven gekostet. Die Interessenvertretung der Wirtschaft zeigt jetzt of- fenbar Wirkung: Die EU will die bislang verp ichtende A1-Bescheinigung für kurzfristige Dienstreisen und Arbeits- einsätze im EU-Ausland abschaffen. Darauf haben sich Parla- ment, Ministerrat und Kommission geeinigt. Unsere IHK hatte sich seit Jahren für den Wegfall der Beschei- nigung eingesetzt, die Unternehmen bei Geschäftsreisen, Mon- tageeinsätzen oder Wartungsarbeiten erheblichen bürokrati- schen Aufwand verursachte. „Die A1-Bescheinigung ist Sinnbild für überbordende Bürokra- tie aus Brüssel. Der angekündigte Wegfall ist mehr als überfäl- lig“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Marco Graf. Nun komme es darauf an, dass die politische Einigung schnell umgesetzt und auch weitere nationale Meldep ichten abgebaut würden. (et) EU-Einigung: Weniger Bürokratie bei Geschäftsreisen ≥ Mehr Infos: www.ihk.mom/osnabrueck (Nr. 7047296) Auch unsere IHK hatte gefordert, dass die A1-Bescheinigung für kurzfristige Dienstreisen abgeschafft wird und auf diese Weise bürokratischer Aufwand entfällt. Die Urteile wurden ausgewählt von: 27 | UNSERE IHK | Rechtstipp & Politik-Blick

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