Merkblatt: Bestellung, Schulung und Prüfung von Gefahrgutbauftragten
Seit 1991 ist in Deutschland die Schulung von Gefahrgutbeauftragten Pflicht. Auch die EU hat mit der 2008 aufgehobenen Richtlinie 96/35/EG Regelungen für die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter aufgestellt; die entsprechenden Regelungen finden sich jetzt im ADR, RID und ADNR. In Deutschland sind Einzelheiten durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Der Verkehrsträger Luft unterliegt ab dem 1 September 2011 nicht mehr der GbV; es besteht also auch keine Pflicht mehr zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für den Luftverkehr. Zur Beförderung zählt, gefährliche Güter für Zwecke der Beförderung zu verpacken, zu beladen, zu befüllen oder zu entladen. Entscheidendes Kriterium ist dabei die “Zuweisung von Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften“.
Betroffene Unternehmen müssen einen oder mehrere Gefahrgut-beauftragte bestellen. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, etwa durch eine arbeitsvertragliche Regelung. Es kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten sind konkret festzulegen. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder der Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Gefahrgutbeauftragten ein-schließlich Schulung und Prüfung. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall. Über die Zahl der Gefahrgutbeauftragten entscheidet das Unternehmen eigenverantwortlich; sie ist unter anderem abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragte ist das Vorliegen eines von der IHK ausgestellten Schulungsnachweises.
Befreiung von der Bestellungspflicht
Die Vorschriften der GbV gelten nicht für Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und See beschränken oder sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR beziehen oder ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG- Code durchführen,
- die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
- die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Aufgaben/ Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Er hat z.B. das Unternehmen zu beraten, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe von Zeitpunkt und Namen der überwachten Personen bzw. der Geschäftsvorgänge zu führen sowie den Jahresbericht zu erstellen.
Bei Gefahrgutunfällen hat er dafür zu sorgen, dass nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht erstellt wird.
Bei Gefahrgutunfällen hat er dafür zu sorgen, dass nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht erstellt wird.
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Pflichten des Gefahr-gutbeauftragten und die Pflichten des Unternehmers sind in den §§ 8 und 9 GbV festgelegt.
Schulung der Gefahrgutbeauftragten
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den jeweiligen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Für den Ersterwerb des Schulungsnachweises ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie die Ablegung einer Grundprüfung vor einer IHK erforderlich. Diese Lehrgänge werden von Veranstaltern angeboten und durchgeführt, die von der zuständigen IHK anerkannt sein müssen. Der Schulungsnachweis wird nach bestandener Grundprüfung ab dem Prüfungsdatum auf fünf Jahre von der IHK ausgestellt.
Lehrgänge können aus Schulungen für folgende Verkehrsträger bestehen:
Lehrgänge können aus Schulungen für folgende Verkehrsträger bestehen:
- Straße
- Schiene
- Binnenschiff
- Seeschiff
Der Grundlehrgang beträgt 30 Unterrichtsstunden (UE) bzw. 22,5 Zeit-stunden für den ersten Verkehrsträger. Bei Schulungen für weitere Verkehrsträger kommen jeweils 10 Unterrichtseinheiten bzw. 7,5 Zeit-stunden an Unterricht hinzu. Die Schulung darf pro Tag 7,5 Zeitstunden (10 UE) nicht überschreiten.
Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Gefahrgutbeauftragte vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eine Verlängerungsprüfung vor einer IHK bestanden hat. Der Besuch einer vorherigen Fortbildungsschulung ist keine Pflicht mehr.
Wie sich ein Teilnehmer auf seine Fortbildungsprüfung vorbereitet, bleibt ihm selbst überlassen.
Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Gefahrgutbeauftragte vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eine Verlängerungsprüfung vor einer IHK bestanden hat. Der Besuch einer vorherigen Fortbildungsschulung ist keine Pflicht mehr.
Wie sich ein Teilnehmer auf seine Fortbildungsprüfung vorbereitet, bleibt ihm selbst überlassen.
Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Grundinformationen:
- Zeitpunkt und Ort der Prüfung bestimmt die IHK, ggf. in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern. Gefahrgutbeauftragte können die IHK zur Ablegung der Prüfung frei wählen, unabhängig von ihrem Schulungs- oder Wohnort.
- Die Prüfung findet ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache statt.
- Es gibt Grund-, Ergänzungs- und Verlängerungsprüfungen.
- Die Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für alle vier Verkehrsträger (bei Grundprüfung und Verlängerungsprüfung) abgelegt werden.
- Die Prüfungsdauer ist von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger und der Art der Prüfung abhängig.
- Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
- Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung mit einbezogen wird.
- Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung mit einbezogen wird.
- Die Prüfung sieht Aufgaben und Fragen vor, die ein selbständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Zulässige Hilfsmittel (s.u.) sind die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger sowie ein Taschenrechner – diese sind vom Teilnehmer mitzubringen! Elektronische Medien sind nicht zugelassen.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt sind.
- Die Grund- bzw. Ergänzungsprüfung darf einmalig ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
- Die Verlängerungsprüfung darf innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises unbegrenzt wiederholt werden.
- Die Prüfungsfragen stammen aus dem Fragenkatalog des DIHK
- Die Prüfung findet ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache statt.
- Es gibt Grund-, Ergänzungs- und Verlängerungsprüfungen.
- Die Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für alle vier Verkehrsträger (bei Grundprüfung und Verlängerungsprüfung) abgelegt werden.
- Die Prüfungsdauer ist von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger und der Art der Prüfung abhängig.
- Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
- Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung mit einbezogen wird.
- Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung mit einbezogen wird.
- Die Prüfung sieht Aufgaben und Fragen vor, die ein selbständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Zulässige Hilfsmittel (s.u.) sind die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger sowie ein Taschenrechner – diese sind vom Teilnehmer mitzubringen! Elektronische Medien sind nicht zugelassen.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt sind.
- Die Grund- bzw. Ergänzungsprüfung darf einmalig ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
- Die Verlängerungsprüfung darf innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises unbegrenzt wiederholt werden.
- Die Prüfungsfragen stammen aus dem Fragenkatalog des DIHK
Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung
a) Grundprüfung:
- Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er/sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorgelegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
b) Ergänzungsprüfung:
- Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den/die Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
c) Verlängerungsprüfung:
- Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.
d) Anmeldung zur Prüfung
- Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich auf einem IHK-Formular Prüfungsanmeldung Das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular kann per Post, Fax oder per E-Mail an die IHK gesandt werden. Der Anmeldung für die Grund- oder Ergänzungsprüfung ist die Lehrgangsbestätigung, ggf. in Kopie, beizufügen. Wird der Lehrgang erst später besucht, sollte dies auf der Anmeldung vermerkt sein.
- Nach dem Eingang der Anmeldung erfolgt der Versand der Einladung und des Gebührenbescheids. Die Prüfungsgebühr soll bis zum Prüfungstermin bezahlt sein.
- Nach dem Eingang der Anmeldung erfolgt der Versand der Einladung und des Gebührenbescheids. Die Prüfungsgebühr soll bis zum Prüfungstermin bezahlt sein.
e) Ablauf der Prüfung
Mit der Einladung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Prüfungszeit, den Prüfungsort und eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen zur Prüfung. Zwecks Einweisung und Überprüfung der Unterlagen und der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen bitten wir um pünktliches Erscheinen spätestens 15 Minuten vor Beginn der Prüfung.
Zum Prüfungstermin bringen Sie bitte folgende Unterlagen und
Hilfsmittel mit:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- die Lehrgangsbestätigung des Schulungsveranstalters im Original (sofern nicht bereits bei Anmeldung eingereicht),
- Beleg über die Bezahlung der Gebühr,
- einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner,
- die einschlägigen Rechtsvorschriften in Druckversion.
Schreibpapier und Schreibwerkzeug (Kugelschreiber) werden zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibpapier des Prüflings ist nicht zugelassen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann; die Prüfung kann dann für nicht bestanden erklärt werden.
Zum Prüfungstermin bringen Sie bitte folgende Unterlagen und
Hilfsmittel mit:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- die Lehrgangsbestätigung des Schulungsveranstalters im Original (sofern nicht bereits bei Anmeldung eingereicht),
- Beleg über die Bezahlung der Gebühr,
- einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner,
- die einschlägigen Rechtsvorschriften in Druckversion.
Schreibpapier und Schreibwerkzeug (Kugelschreiber) werden zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibpapier des Prüflings ist nicht zugelassen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann; die Prüfung kann dann für nicht bestanden erklärt werden.
f) Zulässige Unterlagen
Die Teilnehmer dürfen in der Prüfung die für die jeweilige Prüfung einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lösung der Aufgaben/Fragen benutzen. Skripte, Auszüge von Skripten oder sonstige Schulungsunterlagen sind dagegen nicht erlaubt.
Insbesondere die folgenden allgemeinen bzw. verkehrsträgerübergreifenden Rechtsquellen sind als Hilfsmittel zugelassen: Gefahrgutbeförderungsgesetz, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn Binnenschiff, RSEB, Gefahrgut-Kostenverordnung, Gefahrgut-Ausnahmeverordnung,
ggf. auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Sprengstoffgesetz, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Straßenverkehrsordnung oder Wasserhaushaltsgesetz.
Insbesondere die folgenden allgemeinen bzw. verkehrsträgerübergreifenden Rechtsquellen sind als Hilfsmittel zugelassen: Gefahrgutbeförderungsgesetz, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn Binnenschiff, RSEB, Gefahrgut-Kostenverordnung, Gefahrgut-Ausnahmeverordnung,
ggf. auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Sprengstoffgesetz, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Straßenverkehrsordnung oder Wasserhaushaltsgesetz.
Für die einzelnen Verkehrsträger sind insbesondere die folgenden verkehrsträgerspezifischen Rechtsquellen als Hilfsmittel zugelassen:
ADR (Straße), RID, COTIF-Übereinkommen, RID-Ausnahmeverordnung (Schiene), ADNR mit Anlagen (Binnenschiff) sowie IMDG – Code, Gefahrgutverordnung See, Container-Pack-Richtlinie (Seeschiff).
ADR (Straße), RID, COTIF-Übereinkommen, RID-Ausnahmeverordnung (Schiene), ADNR mit Anlagen (Binnenschiff) sowie IMDG – Code, Gefahrgutverordnung See, Container-Pack-Richtlinie (Seeschiff).
Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte (Schulungsnachweis)
Nach erfolgreicher Grundprüfung stellt die ihk.momn Schulungsnachweis für den/die entsprechenden Verkehrsträger aus. Er gilt ab dem Tag der bestandenen Prüfung fünf Jahre. Der Schulungsnachweis für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, für den Verkehrsträger Seeverkehr nur in Deutschland. Nach erfolgreicher Ergänzungsprüfung stellt die IHK einen um den/die ergänzten Verkehrsträger erweiterten Schulungsnachweis aus; das Gültigkeitsdatum bleibt unverändert.
- Verlängerung der Bescheinigung
Zur Verlängerung der Gültigkeit seines Schulungsnachweises muss der Gefahrgutbeauftragte mit Erfolg an einer Verlängerungsprüfung teilnehmen. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung abgelegt wird. Erfolgt sie Früher, wird sie ab dem Datum der Verlängerungsprüfung berechnet. Nach dem Ablauf der Geltungsdauer ist keine Verlängerung des Schulungsnachweises mehr möglich. In diesem Falle wäre eine erneute Grundschulung mit Grundprüfung erforderlich.
- Verlängerung der Bescheinigung
Zur Verlängerung der Gültigkeit seines Schulungsnachweises muss der Gefahrgutbeauftragte mit Erfolg an einer Verlängerungsprüfung teilnehmen. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung abgelegt wird. Erfolgt sie Früher, wird sie ab dem Datum der Verlängerungsprüfung berechnet. Nach dem Ablauf der Geltungsdauer ist keine Verlängerung des Schulungsnachweises mehr möglich. In diesem Falle wäre eine erneute Grundschulung mit Grundprüfung erforderlich.
Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
