Versicherungs- und Finanzwirtschaft

Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO

Auch derjenige, der gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf nach § 34d Abs. 2 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Begriff: Versicherungsberater

Der Versicherungsberater, auch Honorarberater, berät seinen Auftraggeber auch rechtlich beim Abschluss von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, vertritt seinen Auftraggeber außergerichtlich oder vermittelt bzw. schließt Versicherungsverträge für seinen Auftraggeber ab. Kennzeichnend für den Versicherungsberater ist die Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft. Zuwendungen von Versicherungsunternehmen darf er nicht annehmen. Eine Vergütung erhält er lediglich von seinem Auftraggeber, sodass seine Beratung objektiv und neutral erfolgen kann.

Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO

Nach § 156 Abs. 1 GewO erfolgt der Wechsel einer vor dem 23.02.2018 gemäß § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Erlaubnis als Versicherungsberater zu einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO automatisch durch das Vermittlerregister. Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Abs. 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 Satz 1 erfolgt ist.
Wird die Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Abs.1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber kann eine natürliche oder eine juristische Person (AG, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)) sein. Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubniserteilung beantragen.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller gleich dem Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 5 GewO folgendes nachweisen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkunde
Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Merkblatt: „Erlaubnisvoraussetzungen - § 34d Abs. 1 oder 2 GewO

Provisionsannahmeverbot

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 23.02.2018, besteht kein generelles Provisionsannahmeverbot mehr. Dennoch gilt, dass der Versicherungsberater keine Zuwendungen von Versicherungsunternehmern annehmen und er einzig durch seinen Auftraggeber vergütet werden darf (§ 34d Abs. 2 GewO). Sind Zuwendungen an den Versicherungsberater, als derjenige, der die Versicherung vermittelt hat, Vertragsbestandteil, muss der Versicherungsberater unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen an den Versicherungsnehmer / Auftraggeber veranlassen (§ 48c Abs. 1 VAG). Kommen mehrere Versicherungen für seinen Auftraggeber in Betracht, hat der Versicherungsberater seinem Auftraggeber vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmers erhältlich ist.

Aufzeichnungspflichten

Über die üblichen Aufzeichnungspflichten von Versicherungsvermittlern nach § 14 Abs. 1 und 2 VersVermV hinaus, hat der Versicherungsberater nach § 14 Abs. 3 VersVermV Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften des Leistenden zu machen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Diese Vorschrift dient der Überwachung der Einhaltung der Annahmeeinschränkungen von Zuwendungen nach § 34d Abs. 2 GewO.
Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen. Aus besonderem Anlass können die Industrie- und Handelskammern nach § 15 VersVermV anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung auf die Einhaltung der Pflichten aus §§ 12 und 14 VersVermV auf seine Kosten überprüfen lässt.