Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit
Das Einstiegsgeld ist ein wichtiges Mittel um Existenzgründungen von Beziehern von Grundsicherungsgeld zu unterstützen. Wir informieren Sie über die Bedingungen und Details dieses Zuschusses.
Fördervoraussetzungen
Bezieher von Grundsicherung können in bestimmten Fällen mit dem Einstiegsgeld unterstützt werden, wenn mit dem Schritt in die Selbständigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird, aber die Einnahmen in der Gründungsphase für die Finanzierung des Lebensunterhalts noch nicht ausreichen. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen/Sozialdarlehen (zum Beispiel für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.
Existenzgründer, die ausschließlich Anspruch auf Grundsicherung oder noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ab dem Tag der Gründung kein Rechtsanspruch auf ALG I vorhanden ist. Die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes und die persönliche Eignung ist zwingend erforderlich. Die Gewährung und Bemessung des Einstiegsgeldes ist Ermessensleistung.
Für die Beantragung von Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbständig gemacht.
- Die selbständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, d.h. mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Sie sind persönlich geeignet, um Ihre geplante Selbständigkeit erfolgreich auszuüben.
- Durch Ihre Existenzgründung bestehen gute Aussichten, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Grundsicherung angewiesen sind.
Höhe und Förderdauer
Die Integrationsfachkraft legt die Höhe des Einstiegsgeldes zu Beginn fest. Sie kann auch festlegen, ob sich der Förderbetrag im Laufe der Zeit ändert. Unter Umständen erhalten Sie in den ersten Monaten mehr Einstiegsgeld als zu Ende Des Förderzeitraums.
Sie erhalten höchstens 24 Monate lang Einstiegsgeld. Es wird monatlich und ohne Abzüge an Sie ausgezahlt. Das Einstiegsgeld wird nicht auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet.
Wie viel und wie lange Sie Einstiegsgeld erhalten, hängt unter anderem von Ihren persönlichen Lebensumständen ab. Es wird beispielsweise berücksichtigt, ob Sie allein oder mit anderen Personen zusammenleben, wie lange Sie arbeitslos waren und wie Ihre Jobaussichten sind. Einen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Dauer und einen bestimmten Betrag haben Sie nicht.
Eine Kombination mit dem Gründungszuschuss ist ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Sofern eine Beurteilung des Unternehmenskonzeptes notwendig ist, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Unternehmenskonzept/Businessplan
- Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
- Rentabilitätsvorschau für drei Jahre
- Nachweis kaufmännischer, fachlicher Kenntnisse
- Lebenslauf/Werdegang
- Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)
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Art der Förderung
Zusätzlicher anrechnungsfreier Zuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 2b EStG) in Form von „Einstiegsgeld“ für höchstens 24 Monate, in Bewilligungsabschnitten von in der Regel 6 Monaten, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht. Bei Personen, die bereits seit längerem selbstständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten angemessen sein.
Antragstellung
Vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der örtlich zuständigen Stelle des Jobcenters.
Sozialdarlehen
Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Einstiegsgeld können zur Beschaffung von Sachgütern Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und/oder Darlehen gewährt werden, soweit diese notwendig und angemessen sind (§ 16c SGB II). Sachgüter sind beispielsweise Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefon, Kopierer, Einrichtung etc.), Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen (Homepage, Werbemittel, Schaufensterdekorationen etc.), Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsmittel, Material-, Waren- oder Ersatzteillager, Konzessionen. Zur Unterstützung der Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle kann zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Eine Nebenerwerbs-Selbstständigkeit wird nicht gefördert - bei der Gewerbeanmeldung entsprechend die Vollerwerbs-Selbstständigkeit angeben.
Links und Downloads
- Finanzierung und Förderung (Nr. 939284)
- Freiwillige Arbeitslosenversicherung (Nr. 939358)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Einstiegsgeld (Link: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/Beratung-und-Vermittlung/eingliederungsleistungen.html)
- Broschüre Herausforderung Selbständigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 460 KB) (Nr. 6270348)
