Plattform für Abwärme

Zum 1. Januar 2025 mussten betroffene Unternehmen erstmals ihre Abwärmequellen und -potenziale auf der Plattform für Abwärme melden. Sie sind zudem nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten. Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung wird zum 31. März 2027 fällig.

Verpflichtung zur Meldung der Abwärmedaten

Unternehmen sind nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten. Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung wird zum 31. März 2026 fällig. Der Schwellenwert für Gesamtendenergieverbrauch, ab dem Unternehmen grundsätzlich meldepflichtig sind, liegt unverändert bei 2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre (ursprünglich geplant: Anhebung auf 2,77 GWh).

Plattform für Abwärme

Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen (2,5 Gigawattstunden pro Jahr) hat die BfEE ein Merkblatt veröffentlicht. Zudem wird ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme bereitgestellt. Beide Publikationen können auf der Plattform für Abwärme abgerufen werden.

Hintergrund Energieeffizienzgesetz

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Dabei enthält es zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. Wir haben die wichtigsten Informationen zum Energieeffizienzgesetz für Sie zusammengefasst.