Corporate Transparency Act

Das Unternehmenstransparenzgesetz kann für deutsche Firmen mit US-Geschäft Offenlegungspflichten mit sich bringen. Dazu gehören hauptsächlich Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen des Unternehmens, die einer Behörde des amerikanischen Finanzministeriums gemeldet werden müssen. Für US-Unternehmen entfällt die Registrierungspflicht durch eine Regelung vom 11. August 2026. Allerdings sind ausländische Rechtsträger, die als meldepflichtige Unternehmen gelten, weiterhin verpflichtet, Informationen über wirtschaftlich berechtigte ausländische Personen zu melden.

Rechtliche Grundlagen

Der Corporate Transparency Act (CTA) wurde mit dem Ziel verabschiedet, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere illegale Aktivitäten zu bekämpfen. Im Kern sieht der CTA daher die Erfassung und Meldung bestimmter Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen an das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des US-Finanzministeriums vor.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen sahen zunächst umfangreiche Meldepflichten sowohl für in den USA gegründete Unternehmen als auch für bestimmte ausländische Unternehmen vor.
Die ursprüngliche Rechtslage hat sich jedoch zwischenzeitlich erheblich verändert. Seit einer Neuerung der FinCEN-Regelungen sind in den USA gegründete Unternehmen, die zuvor als “domestic reporting companies” bezeichnet wurden, grundsätzlich von der Pflicht zur Meldung von Beneficial Ownership Information (BOI) befreit. Dies gilt auch für deren wirtschaftlich Berechtigte. Gleichzeitig wurde die Definition der meldepflichtigen Unternehmen auf bestimmte ausländische Unternehmen beschränkt.
Damit besteht nach derzeitigem Rechtsstand insbesondere ein wesentlicher Unterschied zwischen in den USA gegründeten Unternehmen und ausländischen Unternehmen, die sich in den USA nur zur Geschäftstätigkeit registriert haben.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Nach der derzeit geltenden Regelung sind somit in den USA gegründete Unternehmen grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, BOI an das FinCEN zu melden. Dies betrifft insbesondere Corporations, Limited Liability Companies (LLCs) und vergleichbare Gesellschaften, die durch Einreichung eines entsprechenden Dokuments bei einem Secretary of State oder einer vergleichbaren Behörde eines US-Bundesstaates gegründet wurden. Auch deren wirtschaftlich Berechtigte müssen nun keine BOI mehr an das FinCEN melden.
Eine Meldepflicht kann dagegen weiterhin für bestimmte ausländische Unternehmen bestehen. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurden und sich durch Einreichung eines Dokuments bei einem Secretary of State oder einer vergleichbaren Behörde in den USA zur Geschäftstätigkeit registriert haben. Diese Unternehmen werden als "foreign reporting companies“ bezeichnet.
Für ein deutsches Unternehmen ist daher insbesondere zu prüfen, ob es sich in einem US-Bundesstaat als ausländisches Unternehmen ("foreign entity“) zur Geschäftstätigkeit registriert hat. Die bloße Tatsache, dass ein deutsches Unternehmen Geschäfte mit Kunden in den USA tätigt oder anderweitige wirtschaftliche Aktivitäten in den USA entfaltet, führt dagegen nicht automatisch zu einer BOI-Meldepflicht. Zudem gibt es auch für ausländische Unternehmen verschiedene gesetzliche Ausnahmen, die es vorab zu prüfen gilt.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Soweit ein ausländisches Unternehmen als "reporting company“ einzustufen ist und keine Ausnahme greift, muss es grundsätzlich Informationen über das Unternehmen sowie über seine relevanten wirtschaftlich Berechtigten an das FinCEN übermitteln.
Zu den Unternehmensangaben gehören insbesondere der rechtliche Name des Unternehmens, etwaige Handelsnamen, die Geschäftsanschrift, die Jurisdiktion der Registrierung und Gründung sowie eine Steueridentifikationsnummer.
Für die meldepflichtigen wirtschaftlich Berechtigten sind insbesondere der vollständige Name, das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift sowie eine eindeutige Identifikationsnummer aus einem zulässigen Identifikationsdokument, beispielsweise einem Reisepass, anzugeben.

Wie ist der wirtschaftliche Eigentümer definiert?

Im Rahmen des CTA gilt eine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner), wenn sie direkt oder indirekt durch einen Vertrag (contract), eine Vereinbarung (arrangement), eine Übereinkunft (understanding), eine Beziehung (relationship) oder auf andere Weise (otherwise) wesentliche Kontrolle (substantial control) über einen Rechtsträger ausübt, oder jedoch mindestens 25 Prozent der Eigentumsanteile am Unternehmen besitzt oder kontrolliert. Unter Personen mit wesentlicher Kontrolle sind beispielsweise auch leitende Angestellte zu verstehen sowie Personen, welche eine Befugnis haben, leitende Angestellte oder die Geschäftsleitung zu ernennen oder abzuberufen, wichtige Entscheidungen innerhalb des Unternehmens lenken, bestimmen oder wesentlich beeinflussen können und jede andere Art von wesentlicher Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Gegebenenfalls müssen auch die Angaben der Personen, welche die Registrierungsunterlagen in den USA eingereicht haben, genannt werden.

Was bedeutet die aktuelle Rechtslage für deutsche Unternehmen?

Ein deutsches Unternehmen, welches sich beispielsweise in Delaware oder einem anderen US-Bundesstaat als “foreign entity” zur Geschäftstätigkeit registriert hat, kann weiterhin als "foreign reporting company“ gelten und damit grundsätzlich einer BOI-Meldepflicht unterliegen. Es ist anschließend zu prüfen, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Anders ist wiederum die Situation bei einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft, die beispielsweise von einer deutschen GmbH gehalten wird. Die US-Tochtergesellschaft ist als in den USA gegründetes Unternehmen nach der aktuellen Regelung grundsätzlich von der BOI-Meldepflicht ausgenommen. Die deutsche Muttergesellschaft wird allein aufgrund ihrer Beteiligung an der US-Tochtergesellschaft nicht selbst zu einer “reporting company”.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der US-amerikanischen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis sollte vor einer konkreten Meldung oder der Entscheidung, keine Meldung abzugeben, stets die aktuelle FinCEN-Regelung und die für den Einzelfall relevante Registrierungssituation geprüft werden.
Haben Sie Interesse an Veranstaltungen zu Amerika? Gerne nehmen wir Sie als Vertreter eines IHK-Mitgliedsunternehmens unverbindlich in unseren Verteiler auf. Ihre Adressen werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Jetzt für den Amerika-Veranstaltungsverteiler anmelden!