Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus Komplementären, die unbeschränkt haften und die Geschäfte führen, sowie Kommanditisten mit beschränkter Haftung. Sie bietet Flexibilität, ist im Handelsregister einzutragen und eignet sich für mittelständische Unternehmen.
Wesentliche Merkmale
Die KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern: Komplementären (voll haftend) und Kommanditisten (beschränkt haftend). Die Komplementäre führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen, während Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen sind (§§ 164, 170 HGB).
Die KG ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und kann unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt, während Komplementäre unbeschränkt und persönlich haften.
Gründungsformalitäten
Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der grundsätzlich formfrei möglich ist, aber aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden sollte. Die KG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister; dabei sind insbesondere die Firma, der Sitz, die Komplementäre und Kommanditisten sowie die Haftsumme jedes Kommanditisten anzugeben (§ 162 HGB). Die Eintragung der Haftsumme ist Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten.
Praktische Tipps: Klare Regelungen zu Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnverteilung und Nachfolge im Gesellschaftsvertrag treffen, Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung sind erforderlich, Die Haftsumme der Kommanditisten sollte realistisch bemessen und im Vertrag sowie im Handelsregister eindeutig festgelegt werden
Besonderheiten
Vorteile der KG sind die Möglichkeit, Investoren (Kommanditisten) mit beschränkter Haftung zu beteiligen, die flexible Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse und die Eignung für Familienunternehmen und mittelständische Betriebe.
Nachteile sind die unbeschränkte Haftung der Komplementäre und die eingeschränkten Mitwirkungsrechte der Kommanditisten.
Umwandlungsmöglichkeiten bestehen insbesondere in eine GmbH & Co. KG (wenn der Komplementär eine haftungsbeschränkte GmbH ist) oder in andere Gesellschaftsformen durch Statuswechsel oder Ausgliederung.
Umwandlungsmöglichkeiten bestehen insbesondere in eine GmbH & Co. KG (wenn der Komplementär eine haftungsbeschränkte GmbH ist) oder in andere Gesellschaftsformen durch Statuswechsel oder Ausgliederung.
Bei Ausscheiden oder Eintritt von Gesellschaftern ist auf die Nachhaftung zu achten; der Wegfall des Komplementärs führt zur Auflösung der KG, sofern nicht rechtzeitig ein neuer Komplementär eintritt.
Praktische Tipps: Haftungsrisiken regelmäßig prüfen und ggf. Umwandlung in eine GmbH & Co. KG erwägen, Gesellschaftsvertrag regelmäßig anpassen, insbesondere bei Veränderungen im Gesellschafterbestand, Firmenänderungen, Sitzverlegungen und Erlöschen der Firma sind dem Handelsregister zu melden
Steuerliche Aspekte
Die KG ist selbst nicht einkommensteuerpflichtig, sondern erzielt Einkünfte, die den Gesellschaftern bzw. Mitunternehmern anteilig zugerechnet werden (Transparenzprinzip). Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bilanzierung. Kommanditgesellschaften sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Praktische Tipps: Gesellschaftsvertrag und tatsächliche Durchführung regelmäßig auf steuerliche Anerkennung prüfen; klare Regelungen zur Gewinnverteilung und Mitunternehmerschaft im Vertrag festhalten und steuerliche Beratung bei Gründung und Umwandlung in Anspruch nehmen.
Die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und die Ermittlung werden in der Zusammenfassung “Steuern für Existenzgründer/innen – Hinweise zu Buchführung und Unternehmenssteuer“ detailliert erläutert.
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