Recht auf Reparatur – gesetzliche Vorgaben für Hersteller und Händler
Im Jahr 2026 treten neue europäische Vorgaben zur Reparierbarkeit in Kraft. Hersteller müssen Reparaturen erleichtern und Informationen bereitstellen. Händler erhalten erweiterte Informationspflichten, und Reparaturbetriebe profitieren von besseren Marktbedingungen.
- Reparieren statt wegwerfen – was sich für Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe ab 2026 ändert
- Neue gesetzliche Reparaturpflicht für Hersteller
- Handel im Fokus: Neue Informationspflichten
- Anpassungen im Kaufrecht – über “Right to Repair”– Produktgruppen hinaus
- Chancen für Reparaturbetriebe und Start‑ups
- Welche Unterstützung bietet die EU?
- Tipps für Hersteller und Händler
Reparieren statt wegwerfen – was sich für Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe ab 2026 ändert
Die Europäische Union führt mit der Richtlinie zum "Right to Repair“ einen verbindlichen Rechtsrahmen ein, um Produkte langlebiger zu machen, Ressourcen zu schonen und Reparaturen attraktiver zu gestalten. Ziel ist es, Reparaturen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe einfacher, kostengünstiger und rechtssicher zu gestalten.
Die Vorgaben zur Reparierbarkeit beziehen sich zunächst auf die in Anhang II der Richtlinie EU- 2024/1799 ausdrücklich genannten Produktgruppen. Dazu zählen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Grundlage dieser Anforderungen wurde bereits mit der europäischen Ökodesign Regulierung geschaffen.
Die Vorgaben zur Reparierbarkeit beziehen sich zunächst auf die in Anhang II der Richtlinie EU- 2024/1799 ausdrücklich genannten Produktgruppen. Dazu zählen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Grundlage dieser Anforderungen wurde bereits mit der europäischen Ökodesign Regulierung geschaffen.
Im einzelnen gilt:
- für Verbrauchsgüterkaufverträge - Die Änderungen im Kaufrecht gelten für Verträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden
- B2B-Kaufverträge - Die ausdrückliche Ergänzung der Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal wird erst auf Verträge angewandt, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden
- zur Herstellerreparaturpflicht - Diese knüpft nicht an den Zeitpunkt des Kaufvertrags, sondern an die erfasste Ware und das Fehlen von Mängelrechten gegen den Verkäufer an. Sie gilt daher auch für ältere Käufe, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind
Neue gesetzliche Reparaturpflicht für Hersteller
Im Mittelpunkt der neuen EU Regelung steht eine verbindliche Reparaturpflicht der Hersteller für die genannten Produktgruppen. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühlschränke. Hersteller müssen künftig auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Reparaturen zu angemessenen Bedingungen anbieten. Sie sind verpflichtet, Ersatzteile und Reparaturinformationen öffentlich bereitzustellen, technische oder softwarebasierte Reparaturhindernisse zu vermeiden und Informationen zu Reparaturleistungen leicht zugänglich zu veröffentlichen. Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile über mehrere Jahre verfügbar sein.
Unternehmen müssen daher ihre Reparaturservices ausbauen oder neu aufstellen und zusätzliche Kosten für die Ersatzteilbevorratung einkalkulieren. Die Bereitstellung klarer Reparaturinformationen führt zu weiterem organisatorischem Aufwand. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Produktdesign und Qualitätssicherung, um die dauerhafte Reparierbarkeit sicherzustellen. Unzutreffende oder irreführende Angaben zur Reparierbarkeit bergen zudem wettbewerbsrechtliche Risiken.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, trifft die Reparaturpflicht in einer gesetzlichen Reihenfolge:
- Zunächst den EU-Bevollmächtigten
- Danach den Importeur
- Falls auch dieser fehlt, den Vertreiber
Damit können auch Händler selbst reparaturpflichtig werden, insbesondere wenn sie Waren unmittelbar aus Drittstaaten einführen oder als letzter Wirtschaftsakteur in der Vertriebskette verbleiben.
Handel im Fokus: Neue Informationspflichten
Händler werden künftig stärker eingebunden, unabhängig davon, welche Waren sie vertreiben. Der Referentenentwurf verpflichtet sie, Verbraucherinnen und Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Austausch und Reparatur zu informieren sowie darauf hinzuweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängert, wenn eine Reparatur gewählt wird. Zudem müssen die von den Herstellern bereitgestellten Reparaturinformationen zugänglich gemacht werden.
Diese Anforderungen machen eine Anpassung der Verkaufs- und Serviceprozesse erforderlich. Eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Kundeninformation ist notwendig. Auch das Retouren- und Reklamationsmanagement muss an die erweiterten Rechte und Wahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden angepasst werden. Unterschiede zwischen einzelnen Produktgruppen ergeben sich für den Handel vor allem dadurch, dass Hersteller für Waren aus Anhang II auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen anbieten müssen.
Bei einer Mängelanzeige muss der Unternehmer den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung informieren über:
- Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)
- Die Rechtsfolgen der Wahl der Reparatur, insbesondere die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche um zwölf Monate ab Abschluss der Reparatur
Wichtig: Die Verlängerung tritt nur ein, wenn die Nacherfüllung tatsächlich durch Reparatur erfolgt. Sie betrifft die ursprüngliche Verjährungsfrist und erfolgt nur einmal. Die Verlängerung schließt sich an das Ende der ursprünglichen Frist an, nicht an den Zeitpunkt der Reparatur.
Anpassungen im Kaufrecht – über “Right to Repair”– Produktgruppen hinaus
Der deutsche Referentenentwurf geht über die europäischen Mindestvorgaben hinaus. Er sieht vor, die Reparierbarkeit als mögliches allgemeines Beschaffenheitsmerkmal zu definieren und die Gewährleistungsfrist zu verlängern, wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher für eine Reparatur entscheiden. Diese Regelungen gelten unabhängig von den in Anhang II genannten Waren und greifen damit allgemeine Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur auf. Unternehmen müssen daher damit rechnen, dass Reparierbarkeit künftig in der Kundenkommunikation, im Produktdesign und in der Abwicklung von Gewährleistungsfällen eine größere Bedeutung erhält.
Chancen für Reparaturbetriebe und Start‑ups
Mit der neuen EU Richtlinie entsteht ein größerer Markt für Reparaturdienstleistungen. Da Hersteller Ersatzteile und Reparaturinformationen künftig offenlegen müssen, wird es für unabhängige Betriebe einfacher, Reparaturen rechtssicher und wirtschaftlich durchzuführen. Die höhere Transparenz stärkt das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher und erhöht die Bereitschaft, Geräte instand setzen zu lassen. Dies eröffnet insbesondere für spezialisierte Werkstätten und junge Unternehmen neue wirtschaftliche Perspektiven.
Welche Unterstützung bietet die EU?
Die Europäische Union flankiert die neuen Regelungen mit zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen. Vorgesehen ist unter anderem eine zentrale Reparaturplattform, die dabei helfen soll, geeignete Dienstleister zu finden und Reparaturprozesse zu vereinfachen.
Tipps für Hersteller und Händler
Hersteller und Importeure sollten:
- Prüfen, welche Produkte unter die unionsrechtlich erfassten Produktgruppen und Reparierbarkeitsvorgaben fallen
- Ersatzteilversorgung, Werkzeuge, Reparaturinformationen sowie Reparatur- und Logistikprozesse an den einschlägigen Verpflichtungszeitraum anpassen
- Richtpreise für typische Reparaturen und Informationen zu Reparaturleistungen auf der Website bereitstellen
- Produktsoftware, technische Sperren und Vertragsbedingungen daraufhin überprüfen, ob sie zulässige unabhängige Reparaturen behindern
- Bei Herstellern außerhalb der EU Zuständigkeiten zwischen Bevollmächtigtem, Importeur und Vertreiber vertraglich und organisatorisch klären
Händler sollten:
- Reklamationsprozesse für Verbraucherkäufe anpassen: Hinweis auf Wahlrecht und auf die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung vorsehen
- Reparatur- und Ersatzlieferungsfälle dokumentieren, damit die verlängerte Verjährungsfrist zutreffend berücksichtigt wird
- Kundenanfragen richtig zuordnen: Bestehen Mängelrechte, bleibt der Verkäufer zuständig. Bestehen sie nicht, kann bei erfassten Waren ein Herstelleranspruch in Betracht kommen
- Lieferantenvereinbarungen und Regressmöglichkeiten überprüfen, insbesondere bei Produkten mit neuen Reparierbarkeitsanforderungen
- Für Verträge zwischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2028 sollte geprüft werden, ob die AGB die Reparierbarkeit als geschuldete übliche Beschaffenheit wirksam ausschließen sollen. Andernfalls kann eine unzureichende Reparierbarkeit einen Sachmangel begründen.
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