FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34d GewO
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler), zur Antragstellung sowie zu den Pflichten nach der Erlaubniserteilung.
Überblick – Erlaubnis und Tätigkeiten
Was ist eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO)?
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten schreibt die Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis vor. Diese dient dem Schutz von Versicherungsnehmer und stellt sicher, dass Tätigkeiten nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden.
Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34d GewO?
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt oder hierzu berät.
Welche Formen von Versicherungsvermittlern gibt es?
- Versicherungsmakler
Handelt im Interesse des Kunden und vermittelt Versicherungen aus einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen. - Versicherungsberater
Wird ausschließlich direkt durch das Honorar seines Kunden bezahlt. Darf keine Provisionen oder Courtagen von Versicherungsgesellschaften annehmen und berät neutral. - Versicherungsvertreter/gebundener Versicherungsvermittler
Vermittelt exklusiv für ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsgruppe und ist von der IHK‑Erlaubnispflicht befreit. - Produktakzessorischer Vermittler
Vermittler mit Erlaubnisbefreiung im Nebengewerbe. Die Versicherung ist nur eine Zusatzleistung zum Hauptprodukt (z. B. Autohäuser, die Kfz-Versicherungen verkaufen, oder Elektromärkte, die Geräteversicherungen anbieten.)
Antrag – Voraussetzungen, Verfahren, ELSTER und BundID
Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?
Für die Antragstellung sind je nach Tätigkeit und Rechtsform verschiedene Nachweise erforderlich, insbesondere zur persönlichen Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen.
Eine Übersicht der benötigten Unterlagen je nach Fallkonstellation (natürliche Person, juristische Person, juristische Person in Gründung) ist den jeweiligen Checklisten zu entnehmen:
- Checkliste Erlaubnisantrag für die natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 155 KB)
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei bestehenden Gesellschaften) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 153 KB)
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei Gesellschaften in Gründung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 187 KB)
Was ist bei Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft zu beachten?
Bei der Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft ist darauf zu achten, dass die jeweils richtigen Belegarten verwendet werden. Für das Führungszeugnis ist die Belegart OG, für die Gewerbezentralregisterauskunft die Belegart 9 maßgeblich.
Folgende Empfängeradresse ist zu vermerken:
IHK Rhein-Neckar
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung:
Für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Die Versicherung muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen und während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Hierfür ist eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vorzulegen, deren Wortlaut einem der folgenden Muster entspricht:
- Versicherungsbestätigung für Personenhandelsgesellschaften (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 88 KB)
- Versicherungsbestätigung ohne Personenhandelsgesellschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)
- Versicherungsbestätigung Gruppenvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)
Welche Sachkunde ist erforderlich?
Für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO ist ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich.
Die Sachkunde kann insbesondere durch folgende Nachweise erbracht werden:
- erfolgreich abgelegte IHK‑Sachkundeprüfung ("Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK")
- anerkannte gleichgestellte Berufsqualifikationen (die genauen Anforderungen sind den jeweiligen Checklisten zu entnehmen)
Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO?
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt 375,00 Euro.
Zusätzlich entstehen weitere Gebühren, insbesondere für:
- die Registrierung im Vermittlerregister: 55,00 Euro
- die Registrierung in einem EU‑ oder EWR‑Staat: 25,00 Euro
- die Eintragung neuer leitender Angestellter: 30,00 Euro je Person
Muss der Antrag als natürliche oder juristische Person gestellt werden?
Der Antrag ist entsprechend der Rechtsform zu stellen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) beantragen die Erlaubnis als natürliche Person, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG, e.G., Stiftung) als juristische Person. Maßgeblich ist die konkrete Unternehmensstruktur.
Kann der Antrag gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen?
Der Antrag kann grundsätzlich auch bei noch fehlenden Unterlagen gestellt werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt jedoch erst, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Es ist zu beachten, dass eingereichte Unterlagen drei Monate ab Ausstellung gültig sind und bei längerer Verzögerung erneut vorgelegt werden müssen.
Wie kann der Antrag bei der IHK Rhein‑Neckar gestellt werden?
Der Antrag wird ausschließlich online über das IHK‑Service‑Portal gestellt.
Wo findet sich Hilfe bei Problemen bei der Anmeldung mit ELSTER oder der BundID?
Der Zugang zum Antrag erfolgt über externe Systeme (ELSTER oder BundID). Bei technischen Problemen ist der jeweilige Support des Anbieters zuständig.
Weitere Informationen und Hilfestellungen:
Pflichten – Weiterbildung, Versicherung und Verzicht
Weiterbildungspflicht
Welche Weiterbildungspflichten bestehen?
Für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht.
Der Umfang beträgt 15 Stunden pro Kalenderjahr und gilt für den Gewerbetreibenden sowie für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte.
Berufshaftpflichtversicherung
Wann ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung und muss während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Verzicht auf die Erlaubnis
Wie kann auf die Erlaubnis verzichtet werden?
Ein vollständiger Verzicht auf die Erlaubnis ist jederzeit möglich.
Der Verzicht erfolgt über das entsprechende Verfahren im IHK‑Service‑Portal.
Die Erlaubnisurkunde ist im Zusammenhang mit dem Verzicht im Original an die IHK Rhein‑Neckar zurückzusenden.
