Schlichtung in der Berufsausbildung
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen einem Auszubildenden und dem ausbildenden Betrieb, so steht es beiden Parteien offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht allerdings in § 111 Abs. 2 vor, dass bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen noch vor dem Anrufen der Arbeitsgerichte ein Schlichtungsverfahren vor den Ausschüssen zur Beilegung von Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen durchzuführen ist.
Allgemein
Die jeweils nach dem Berufsbildungsgesetz für die Betreuung eines Berufsausbildungsverhältnisses zuständigen Stellen - also beispielsweise für den Bereich des Handwerks die Handwerkskammer und für den Bereich der gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe die Industrie- und Handelskammern - können Ausschüsse bilden, die den Versuch unternehmen sollen, in mündlicher Verhandlung die Streitigkeit gütlich beizulegen. Dieses hat für beide Seiten in der Regel nicht nur einen Kostenvorteil, sondern vermeidet auch den häufig mit einem Arbeitsgerichtsprozess verbundenen „bitteren Beigeschmack“.
Erfahrungsgemäß bleibt das Verhältnis zwischen Ausbildendem und Auszubildenden belastet, wenn Streitigkeiten schon einmal vor den Arbeitsgerichten ausgetragen wurden und dort der Fall streitig entschieden werden musste. Das Schlichtungsverfahren bietet demgegenüber die Möglichkeit, den Streit in angenehmer und nicht zu förmlicher Atmosphäre zu erörtern und nach Lösungswegen zu suchen, die für beide Parteien akzeptabel sind. Darüber hinaus hat das Anrufen der Schlichtungsausschüsse angesichts der häufig überlasteten Arbeitsgerichte auch einen zeitlichen Vorteil.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Wie bereits angeführt, ist der Ausschuss für alle Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Diese Formulierung ist wörtlich zu verstehen. Der Ausschuss kann sich also nur dann mit einer Streitigkeit befassen, wenn und solange das Berufsausbildungsverhältnis rechtlich noch besteht. Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, nach Möglichkeit einer Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses entgegenzuwirken. Ist allerdings unter den Parteien streitig, ob ein Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung rechtswirksam aufgelöst wurde, kann gleichwohl der Ausschuss angerufen werden, weil erst im Schlichtungsverfahren die Wirksamkeit dieser Kündigung überprüft wird. Das gilt nach mittlerweile einhelliger Auffassung der Rechtsprechung auch bei außerordentlichen Kündigungen des Berufsausbildungsverhältnisses. Aber auch Streitigkeiten über die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses müssen zunächst vor dem Ausschuss verhandelt werden.
Streiten die Parteien dagegen z. B. um die Begründetheit und die Höhe von Schadensersatzforderungen eines mittlerweile unstreitig beendeten Berufsausbildungsverhältnisses, so sind Schlichtungsausschüsse nicht zuständig. Hier ist dann unmittelbar Klage vor den Arbeitsgerichten geboten.
Beachtet werden sollte auch, dass bei Streitigkeiten im Rahmen von Umschulungs- oder Fortbildungsverhältnissen die Arbeitsgerichte direkt anzurufen sind, sofern arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorliegen. Dieses gilt auch bei Umschulungsverhältnissen in anerkannten Ausbildungsberufen.
Örtlich zuständig ist in der Regel der errichtete Ausschuss der IHK, bei der das Berufsausbildungsverhältnis eingetragen ist.
Alle Anträge und Anfragen betreffend den Schlichtungsausschuss der IHK zu Rostock sind an folgende Anschrift zu richten:
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung
Ernst-Barlach-Straße 1 - 3
18055 Rostock
Antrag downloaden
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung
Ernst-Barlach-Straße 1 - 3
18055 Rostock
Besetzung des Schlichtungsausschusses
Der Ausschuss setzt sich je aus einem Vertreter der Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses von der Kammer für höchstens fünf Jahre in ihr Amt berufen, welches sie ehrenamtlich auszufüllen haben. Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei den Ausschussmitgliedern um „echte“ Arbeitgeber oder Arbeitnehmer handelt. In den Ausschuss kann daher auch ein Gewerkschaftssekretär berufen werden. Die beiden Ausschussmitglieder haben sich vor der Sitzung darüber zu einigen, wer in der Sitzung den Vorsitz übernimmt, also die Sitzung leitet. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das Los.
Unabhängigkeit des Schlichtungsausschusses
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Ausschuss zwar ein Organ der Kammer mit besonderem Aufgabenbereich, jedoch ohne rechtliche Eigenständigkeit. Die Mitglieder des Ausschusses sind weder den Weisungen der Kammer noch den Weisungen beispielsweise ihres Arbeitgebers oder sonstiger Dritter unterworfen. Die Industrie- und Handelskammer führt jedoch die Geschäfte des Ausschusses, was heißen soll, dass alle Anträge, Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Dienstanschrift der Kammer zu richten sind. Von hier aus erfolgt auch die Terminierung des mündlichen Termins.
Gang des Verfahrens
Will ein Auszubildender oder ein Ausbildender ein Verfahren vor dem Ausschuss einleiten, so hat er bei der Geschäftsstelle der Kammer einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben. Dieser Antrag sollte die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner), ein bestimmtes Antragsbegehren sowie eine diesbezügliche Begründung enthalten. Ist der Auszubildende noch minderjährig, so kann der entsprechende Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Auf den Antrag hin setzt die als Geschäftsstelle fungierende Kammer einen Verhandlungstermin fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und ordnet in der Regel ihr persönliches Erscheinen an.
Dem Antragsgegner stellt die Kammer in der Regel zusammen mit der Ladung die Kopie oder Zweitschrift des gestellten Antrags zu. Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit, sich noch vor dem mündlichen Termin schriftlich zu äußern. In der Regel ist dieses auch zweckmäßig, um so bereits Zeugen oder ggf. Sachverständige zu laden oder gar einen Ortstermin vorzusehen.
Den vollständigen Ablauf des Verfahrens hat die Industrie- und Handelskammer zu Rostock in der Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) geregelt.
Mündliche Verhandlung
Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. Der Ausschuss gibt zunächst dem Antragsteller die Möglichkeit, seinen Antrag mündlich auszuführen und sein Begehren darzustellen. Daraufhin wird der Antragsgegner um Erwiderung gebeten. In der Regel wird danach in einem ungezwungenen Gespräch die Sach- und Rechtslage erörtert und nach Möglichkeiten gesucht, den Streit gütlich beizulegen. Selbstverständlich können sich die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Ausschuss auch vertreten lassen. In Betracht kommen hier beispielsweise Gewerkschaftssekretäre und Vertreter von Arbeitgeberverbänden sowie Rechtsanwälte. Bei minderjährigen Auszubildenden sind zwingend deren gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern, zu laden.
Abschluss des Verfahrens
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gibt es für das Verfahren vor dem Ausschuss fünf Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses:
Schlichtung
Die fünf Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses
Gütliche Einigung
Die Parteien einigen sich gütlich und legen diese Einigung in einem schriftlichen Vergleich nieder, der von ihnen und den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen ist.
Schlichtungsspruch
Sind die Parteien zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit nicht bereit, so hat der Ausschuss einen Schlichtungsspruch zu fällen. Dieser Schlichtungsspruch wird zunächst in Abwesenheit der Beteiligten beraten und sodann unter Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet. Die Beteiligten erhalten spätestens innerhalb einer Woche nach Verkündung des Spruches eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Ausfertigung des Spruches mit Rechtsmittelbelehrung.
Kein einheitlicher Schiedsspruch
Es ist allerdings auch der Fall denkbar, dass die beiden Ausschussmitglieder den Streitfall unterschiedlich beurteilen und sich deshalb auf einen einheitlichen Schiedsspruch nicht einigen können. Auch in einem solchen Falle erhalten die Parteien nach der mündlichen Verkündigung, dass ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, eine Ausfertigung der Niederschrift zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Versäumnisspruch
Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin, so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird. Bei Säumnis des Antragsgegners ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung des Antrags es rechtfertigt.
Rücknahme des Antrags
Darüber hinaus ist denkbar, dass der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen wird.
Weiteres Verfahren
Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so ist der weitere Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Binnen zwei Wochen ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage zu erheben.
Wurde in der mündlichen Verhandlung noch keine gütliche Einigung herbeigeführt, sondern ein Spruch gefällt, so wird dieser nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Verkündung durch die Parteien anerkannt wird. Die Geschäftsstelle der Kammer hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, ob ein Schlichtungsspruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung ist wiederum die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht gegeben. Gleiches gilt im Falle des Nichtzustandekommens eines Spruchs, weil sich die Schlichter nicht haben einigen können.
Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Aus einem anerkannten Spruch und aus einem Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
Kosten
Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt allerdings die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
Wenn diese Regelung allerdings zu billigen Härten führen würde, kann der Ausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.