Informationen und Angebote zur Beschäftigung von Azubis aus Drittstaaten

Wenn Unternehmen Auszubildende aus Drittstaaten bei sich beschäftigen, dann müssen sie einiges beachten. Von Informationspflicht bis Aufenthaltsgesetz - wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Informationspflicht bei der Anwerbung von Azubis aus Drittstaaten

Arbeitgeber, die Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten anwerben, müssen ihre zukünftigen Arbeitnehmer und Auszubildenden umfassend über die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch das Programm "Faire Integration" informieren. Das regelt seit 1. Januar 2026 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG, § 45c).
Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für Arbeitgeber, die mit Drittstaatangehörigen einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland schließen. Umgesetzt werden muss die Informationspflicht spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanhang) unter Angabe der nächstgelegenen Beratungsstelle sowie den entsprechenden Kontaktdaten. Beschäftigte Personen aus Drittstaaten, die sich bereits in Deutschland befinden, sind ausgeschlossen.
Im Merkblatt des Programms „Faire Integration“ sind Details zur Informationspflicht sowie die deutschlandweiten Beratungsangebote für Arbeitgeber zusammengestellt.
Ansprechpartner
Flüchtlingsrat M-V e. V., Shabana Hewad
Adresse: Zentrum Kirchlicher Dienste Mecklenburg, Alter Markt 19, 18055 Rostock
Tel.: +49(0) 385 581 57 90
E-Mail: fi2-iq@fluechtlingsrat-mv.de

Berufsausbildung gemäß § 16A Aufenthaltsgesetz

Der § 16a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Aufenthaltserlaubnis für eine anerkannte betriebliche oder schulische Berufsausbildung in Deutschland.
In einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB) haben wir für Sie die wichtigsten Informationen, Voraussetzungen, Rechte und Möglichkeiten kurz zusammengefasst.