Steuerliche Forschungsförderung - Forschungszulagengesetz
Die steuerliche Forschungsförderung unterstützt Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche in ihren Forschungsaktivitäten. Begünstigt sind FuE-Vorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
- Warum eine steuerliche Forschungsförderung?
- Vorteile der steuerlichen Forschungsförderung
- Was genau wird gefördert?
- Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?
- Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
- Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
- Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
- Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
- Erklärvideos der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Aktuelles
- Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verbessert seit dem 2. Januar 2026 die Konditionen des Programms: Die maximale Bemessungsgrundlage wurde von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr erhöht. Der Stundensatz für Geschäftsführende bei Personengesellschaften wurde auf 100 €/h angehoben und ein pauschalierter Gemeinkostensatz über alle Kostenarten von 20% eingeführt.
- Die Förderquote beträgt 35 % für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und 25 % für Großunternehmen. Für Auftragsforschung können 70 % der Kosten angesetzt werden. Auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind förderfähig.
- Die Antragstellung ist vollständig digitalisiert und erfolgt über das Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Ein ELSTER-Organisationszertifikat ist für die Antragstellung erforderlich. Die postalische Einreichung entfällt komplett.
Warum eine steuerliche Forschungsförderung?
Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Darunter befinden sich Zuschussprogramme wie das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand oder die Innovationsgutscheine. Während viele Programme technologie- oder themenspezifisch ausgerichtet sind, ist die steuerliche Forschungsförderung technologieoffen und steht allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland offen. Sie ist besonders attraktiv, weil sie hohe Volumina fördert, einfach beantragt werden kann und auch rückwirkend für abgeschlossene Projekte gilt.
Vorteile der steuerlichen Forschungsförderung
- Rückwirkend beantragbar (bis zu 4 Jahre) – auch vorausschauend möglich
- Digitaler Antragsprozess – vollständig online, keine Papierformulare mehr nötig
- Steuerfreie Erstattung der Zulage
- Hohe Volumina: Bis zu 3,5 Mio. € Förderung pro Jahr für KMU möglich
- Auftragsforschung anrechenbar – auch bei Tochterunternehmen, jetzt 70 % der Kosten
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind förderfähig
- Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen ist antragsberechtigt
- Einfache Antragstellung
Was genau wird gefördert?
Gefördert werden Personalkosten (inkl. Arbeitgeberanteil), Auftragsforschung (70 % der Kosten), Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, sowie Arbeiten von Tochterunternehmen inklusive des Gemeinkostenzuschlags von 20%. Je nach Projektstart beträgt die Förderquote 35 % für KMU und 25 % für Großunternehmen. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt, in Abhängigkeit des Projektstarts bei bis zu 12 Mio. € pro Jahr.
Beispielrechnung:
Für ein KMU mit 10 Mio. € förderfähigen Kosten bei einem Projektstart am 1. April 2024 ergibt sich eine Förderung von bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr.
Für ein KMU mit 10 Mio. € förderfähigen Kosten bei einem Projektstart am 1. April 2024 ergibt sich eine Förderung von bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr.
Fördervoraussetzungen
Das Projekt muss folgende Prüfkriterien erfüllen:
- Gewinnung neuer Erkenntnisse (Forschung & Entwicklung)
- Risiken und Unsicherheiten (nur technischer Natur)
- Systematisches Vorgehen, Reproduzierbarkeit, Planmäßigkeit
- Scheitern ist erlaubt
- Neuheit mindestens auf Ebene des Wirtschaftszweigs
Innovationsgrad:
Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Definitionen orientieren sich an den Vorgaben der OECD und des BMF.
Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?
Das Antragsverfahren ist zweistufig:
- Stufe 1: Antrag auf die Bescheinigung für Forschung und Entwicklung bei der Bescheinigungstelle Forschungszulage (online, mit ELSTER-Zertifikat)
- Erforderlich: Vorhabensbeschreibung nach definierter Gliederung, Kostenkalkulation, Projektplan
- Gliederungspunkte u.a.: Titel, Ziel, Stand der Technik, Entwicklungsarbeiten, Risiken, ggf. Auftragnehmer
- Stufe 2: Nach Projektabschluss Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
- Nachweise: Kalkulation, Stundenaufschriebe, Gehaltsabrechnungen, ggf. Nachreichungen
Hinweis: Die Zulage kann für laufende und abgeschlossene Projekte (bis zu 4 Jahre rückwirkend) beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in einer FAQ-Liste auf der Website des Bundesfinanzministeriums
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- es muss originär (schöpferisch) sein,
- einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
- es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
- Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
Das Vorhaben muss mindestens für den jeweiligen Wirtschaftszweig neu sein. Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend den Definitionen der OECD und des BMF.
Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
Der Antrag auf Bescheinigung kann kostenfrei und vollständig digital bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage gestellt werden.
Eine Frist für die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde. Die Forschungszulage kann für laufende und bereits abgeschlossene Vorhaben bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden.
Eine Frist für die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde. Die Forschungszulage kann für laufende und bereits abgeschlossene Vorhaben bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden.
Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
Für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 Forschungszulagengesetz (FZulG) notwendig. Allerdings wird aus Effizienzgründen angeregt, falls der Antragsteller mehrere Vorhaben begutachten lassen möchte, dass diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle können dann in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.
Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens im Online-Portal der Bescheinigungsstelle. Für die Antragstellung ist ein ELSTER-Organisationszertifikat erforderlich.
Das Unternehmen stellt online einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die gefördert werden sollen. Dabei sind eine strukturierte Vorhabensbeschreibung, eine Kostenkalkulation und ein Projektplan einzureichen. Die Antragstellung ist vollständig digital, eine postalische Einreichung ist nicht mehr erforderlich.
Der Antrag kann vor Beginn, während der Durchführung oder nach Abschluss eines FuE-Vorhabens gestellt werden – spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll.
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob die im Antrag beschriebenen Tätigkeiten als Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG einzuordnen sind. Sie beurteilt jedoch nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind.
Sobald eine Bescheinigung für das FuE-Vorhaben erteilt wurde, kann beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt werden. Dieser Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Erklärvideos der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
In kurzen Videos werden u.a. die steuerliche Forschungsförderung, das Antragsverfahren bei der Bescheinigungsstelle, aber auch Prüfkriterien erklärt. Letztere wendet die Bescheinigungsstelle an, um Vorhaben daraufhin zu prüfen, ob sie als FuE-Vorhaben bescheinigt werden können.