Das Lieferkettengesetz (LkSG) für Unternehmen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – kurz Lieferkettengesetz – wurde abgeschwächt und aufgeschoben.
Aktuelles
Das Lieferkettengesetz ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten und war von Beginn an massiver Kritik ausgesetzt. Nach Kritik vor allem von Seiten europäischer Wirtschaftsverbände hat die EU kurz vor Jahresende 2025 die Regelungen zum Lieferkettengesetz abgeschwächt und das Inkrafttreten weiter aufgeschoben.
Anfang Dezember haben sich Unterhändler der EU-Mitgliedstaaten und des EU-Parlamentes auf eine Lockerung des Gesetzes geeinigt. Am 16. Dezember 2025 hat das EU-Parlament diese dann beschlossen. Die Nationalstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Ein Jahr später sollen sich dann die betroffenen Unternehmen daran halten müssen.
Künftig gelten die Vorgaben dann nur noch für Großunternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro gelten – in Deutschland schätzungsweise 150 Unternehmen. Ursprünglich galten als Grenze 1.000 Mitarbeitende und eine Umsatzschwelle von 450 Millionen Euro. Zudem wird die zivilrechtliche Haftung für Unternehmen entfallen sowie keine Notwendigkeit mehr bestehen, Handlungspläne für Klimaziele auszuarbeiten. Als Strafe droht den Unternehmen nach wie vor eine Geldbuße von maximal drei Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes.
Bereits im September 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfallen und ein Verstoß gegen die fortgeltenden Sorgfaltspflichten künftig nur bei schweren Verstößen sanktioniert werden sollen. Mit diesen Maßnahmen sollen Unternehmen bürokratisch entlastet werden.
IHK-Weiterbildung zum LkSG
Der IHK Online Sprint zur Lieferkettensorgfaltspflicht (LkSG) bietet praxisorientierte Leitlinien für Mitarbeitende in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). In diesem Kurs lernen die Teilnehmenden die Vorteile und Anforderungen des LkSG sowie dessen Umsetzung im eigenen Unternehmen kennen.
Hintergründe und Auswirkungen auf Unternehmen
- Welchen Zweck hat das Gesetz?
Grundgedanke des Gesetzes ist der Schutz von Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, wobei sich das Sorgfaltspflichtengesetz an dem weiten Menschenrechtsbegriff der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrecht und der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung orientiert, der auch arbeits- und sozialrechtliche Standards sowie den Umweltschutz umfasst. Soweit also bestimmte Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können, werden auch diese vom Gesetz umfasst.
- Für wen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?
Das LkSG gilt für alle in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen. Nach der erneuten Abschwächung des LkSG gelten die Vorgaben künftig nur noch für Großunternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro gelten. Dies betrifft in Deutschland schätzungsweise 150 Unternehmen.Die betroffenen Firmen sollen zudem nicht mehr pauschal ihre gesamte Lieferkette überwachen müssen, sondern vor allem dort nachforschen, wo sie selbst ein hohes Risiko von Verstößen vermuten. Außerdem sollen sie sich auf Informationen verlassen, die bei ihren Lieferanten "annehmbarerweise verfügbar" sind, also keine tiefere Recherche verlangen. Die Reform streicht zudem eine EU-weite Haftung für Verstöße gegen das Gesetz.Kleine und mittlere Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Sorgfaltspflichten indirekt an sie weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern.Nach dem Beschluss des EU-Parlamentes am 16. Dezember 2025 haben die Nationalstaaten bis zum 26. Juli 2028 Zeit die EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Ein Jahr später müssen sich dann die betroffenen Unternehmen daranhalten.
- Haftung der Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen
Bußgelder für Verstöße sollen maximal drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen.
Informations- und Unterstützungsangebote zur Umsetzung
- BAFA Fragenkatalog zur Berichtserstattung (Link: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html)
- IHK-Tipps für ein erfolgreiches nachhaltiges Lieferkettenmanagement (Nr. 5764400)
- Unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Link: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html)
EU-Lieferkettengesetz im Überblick
GTAI-Sonderseite mit Informationen und Analysen
- Lieferketten: Marktanalysen und Entwicklungen
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Weitere Infos
Die Sonderseite von Germany Trade and Invest informiert:- zum “Lieferkettengesetz”,
- zur Einkaufsinitiative des Markterschließungsprogramm vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
- zu Zoll und Einfuhr.