Neue Regelungen für Darlehensvermittler
Bislang ist die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Teil der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das ändert sich mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucher-Kreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Damit wird ein neuer § 34k GewO für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, eingeführt. Die Regelung tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) ist zum 1. August 2026 in Kraft getreten.
- Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
- Ab wann gelten die neuen Regeln?
- Übergangsfristen
- Wann kann die Erlaubnis § 34 k GewO beantragt werden?
- Erlaubnisvoraussetzungen
- Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
- Registrierungspflicht
- Anforderungen an die Beschäftigten im Betrieb
- Weiterbildungspflicht
- Was müssen Honorar-Darlehensberater beachten?
Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Darlehen an Unternehmen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) sind nicht mehr erlaubnispflichtig.
Neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler
Das Wichtigste im Überblick
Mit dem neuen § 34k GewO werden die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, neu geregelt. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO wird für diesen Bereich abgelöst.
- Neue Erlaubnis: Ab dem 20.11.2026 benötigen neu startende Darlehensvermittler eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
- Übergangsfrist: Bereits tätige Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO können bis zum 31.05.2027 den Wechsel im vereinfachten Verfahren beantragen.
- Alte-Hasen-Regelung: Wer seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig ist und den Antrag fristgerecht stellt, kann von der Sachkundeprüfung befreit sein.
- Erlaubnisvoraussetzungen: Erforderlich sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde, sofern keine anerkannte Qualifikation oder Befreiung vorliegt.
- Registrierung: Nach Erteilung der Erlaubnis ist zusätzlich eine Eintragung ins Vermittlerregister erforderlich.
- Weiterbildung: Vermittler und mitwirkende Beschäftigte müssen ihre Kenntnisse regelmäßig aktuell halten. Eine feste Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgegeben.
- Ausnahmen: Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen fällt weiterhin unter § 34i GewO. Auch weitere gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
- 20.11.2026 - § 34k GewO tritt in Kraft
- 20.11.2026 - 31.05.2027 - Wechsel von § 34c GewO auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich
- 31.05.2027 - letzter Termin für den Antrag auf Wechsel - bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die die “Alte-Hasen-Regelung” möglich
- 19.11.2027 - Die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt für die weitere Darlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt
Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
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Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich.
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Vermittlung ausschließlich an Unternehmen (keine Verbraucher)
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Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
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Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Übergangsfristen
Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, gibt es eine Übergangsfrist. Sie können die Erlaubnis nach § 34k GewO in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31.05.2027 beantragen. Im vereinfachten Verfahren erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, spätestens aber mit Ablauf des 19.11.2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO als Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO fort, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt. Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31.05.2027 keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027.
Wird die Erlaubnis nach § 34k GewO nicht bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.
Wann kann die Erlaubnis § 34 k GewO beantragt werden?
Die Regelung nach § 34k GewO tritt am 20.11.2026 in Kraft. Aktuell ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich. Die Eintragung in das Vermittlerregister erfolgt bei der IHK.
Erlaubnisvoraussetzungen
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Zuverlässigkeit: Antragsteller oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen müssen zuverlässig sein, d. h. es dürfen keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße bestehen.
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Geordnete Vermögensverhältnisse: Antragsteller müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d. h. es dürfen bspw. keine Einträge im Schuldnerverzeichnis bestehen.
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Sachkundenachweis: Antragsteller müssen ihre Sachkunde nachweisen.
Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
Sachkundeprüfung
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung wird der Nachweis erbracht, dass der Antragsteller über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
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Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
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erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
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a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
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b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
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c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
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d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
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aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
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bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
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e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
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f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
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g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
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h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
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i) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
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Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird: Ein Zeugnis als
- Geprüfter Fachberater / Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
- Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Automobilkaufmann / Automobilkauffrau
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird
„Alte-Hasen-Regelung"
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
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eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen.
Die alte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
Delegation der Sachkunde
Handelt es sich beim Erlaubnisinhaber um eine juristische Person (z. B. GmbH) kann der Sachkundenachweis von der Geschäftsführung auf eine angemessene Zahl von geeigneten Beschäftigten übertragen werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben. Wer aber als natürliche Person selbst tätig ist oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit trägt, muss den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist nicht möglich.
Registrierungspflicht
Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister eintragen lassen. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten werden nicht in das Vermittlerregister eingetragen.
Anforderungen an die Beschäftigten im Betrieb
Einen formalen Sachkundenachweis müssen die Beschäftigten zwar nicht erbringen. Erlaubnisinhaber sind aber dafür verantwortlich, dass ihre Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen. Das gilt für alle, die an der Vermittlung oder Beratung von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen mitwirken, sei es im direkten Kundenkontakt, im nichtkundenbezogenen Bereich, oder in leitender Position.
Weiterbildungspflicht
Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich sowie Personen in leitender Position obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgegeben. Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Jahre beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.
Delegation der Weiterbildung
Wie bei der Sachkunde kann auch die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Ausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Mitarbeitenden obliegt.
Was müssen Honorar-Darlehensberater beachten?
Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus. Betroffene müssen sich demnach bei Erlaubnisbeantragung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder Honorar-Darlehensberater registriert werden wollen.