Fortbildungsprüfungen A - Z

Tauchermeister/in

Ein Tauchermeister ist verantwortlich für die Leitung von Tauchoperationen, einschließlich der Planung, Überwachung und Koordination von Taucheinsätzen. Dabei sorgt er für die Sicherheit der Taucher, die Einhaltung von Tauchstandards und die ordnungsgemäße Wartung der Ausrüstung. Als Ausbilder für geprüfte Taucher übernimmt er außerdem die Schulung von Jungtauchern, um sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für das gewerbliche Tauchen erlangen.
Grundlage: Besondere Rechtsvorschrift vom 18.03.2011

Prüfungstermine und Anmeldung

Anmeldeschluss Grundlegende Qualifikation Handlungsspezifische Qualifikationen
2026
Herbst


keine Prüfung keine Prüfung
2027
Frühjahr
29. Januar (GQ)
29. April
30. April
keine Prüfung
2027 Herbst keine Prüfung keine Prüfung
2028 Frühjahr keine Prüfung nach Rücksprache
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt online. Die angegeben Termine finden nur statt bei mindestens drei Prüflingen.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der prüfenden IHK zu Kiel (PDF-Datei · 206 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen.

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die Aufgaben eines Tauchermeisters/einer Tauchermeisterin als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich insbesondere als Taucheinsatzleiter/Taucheinsatzleiterin wahrzunehmen.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Tauchermeister/Tauchermeisterin".

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
  2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/r "Geprüften Taucher/Geprüften Taucherin” und danach eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 400 Taucherstunden geleistet wurden oder
  3. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 1.200 Taucherstunden geleistet wurden
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Tauchmeisters/ einer Tauchermeisterin gemäß § 1 Absatz 2 haben.
Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Zulassungsüberprüfung erfolgt online.

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen” in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen” in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.