Arbeitsrecht
Unwirksamkeit von Freistellungsklausel in Arbeitsverträgen
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die vorsieht, dass Beschäftigte nach einer Kündigung automatisch unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden können, ist unwirksam. Eine solche Regelung benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen und verstößt somit gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Der Kläger war bei der Beklagten als Gebietsleiter im Außendienst beschäftigt. Letztere stellte ihm einen privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung, dessen Nutzung widerrufen werden konnte, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bei oder nach Ausspruch der Kündigung, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Klausel im Ergebnis für unwirksam. Das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Der betroffene Arbeitnehmer war aufgrund der Klausel nicht in der Lage ein etwaiges gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Quelle: BAG, Urteil vom 25. März 2026 - 5 AZR 108/25 – Pressemitteilung (Eine Volltextveröffentlichung des Urteils liegt bislang nicht vor).