Aus- & Weiterbildung
Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)
Fakten zum Berichtsheft
Ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) muss geführt werden
Jeder Auszubildende muss mindestens wöchentlich ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) führen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Der Betrieb gibt dem Azubi dazu während der Ausbildungszeit die Gelegenheit.
Durchsicht durch den Ausbilder
Der Ausbilder muss seine Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweise) anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2, Satz 1 BBiG). Bei Gesprächen zwischen Auszubildenden und Ausbildern sowie in Streitfällen, ist das Berichtsheft oft ein wichtiger Nachweis, was schon vermittelt wurde und welche Inhalte eventuell noch fehlen oder weiter vertieft werden müssen. Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden weitergehende Nachweise verfassen lassen, zum Beispiel Fachberichte.
Berichtsheft und Abschlussprüfung
Ohne ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft (Ausbildungsnachweise) ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Das Gerücht unter manchen Auszubildenden „Wir brauchen keine Berichtshefte zu führen“ trifft also nicht zu, ganz im Gegenteil. Umschüler und Externe Prüfungsteilnehmer sind von der Pflicht zur Einreichung eines Berichtheftes ausgenommen.
Wie kann das Berichtsheft geführt werden?
Das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Bereits im Berufsausbildungsvertrag wird abgefragt, wie das Berichtsheft geführt wird.
- Schriftliches Führen liegt vor, wenn das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) handschriftlich in einem Vordruck oder am PC in einer Word- oder PDF-Vorlage geführt wird. Die Berichtsheftvorlage finden Sie zum Download in der Spalte rechts. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen die Auszubildenden und Ausbildenden mit ihrer Unterschrift und der Angabe des jeweiligen Datums. Diese Bestätigung kann auch in Form eines Unterschriftenprotokolls auf einem eigenen Dokument erfolgen.
- Beim elektronischen oder digitalen Führen wird das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) mit digitaler Unterstützung (Anwendungsprogramme bzw. Apps) erstellt. Es gibt inzwischen unterschiedliche Software-Anbieter für digitale/elektronische Berichtshefte. Deren Software-Lösungen entsprechen in der Regel den Anforderungen der IHKn. Die digitalen/elektronischen Berichtshefte werden i.d.R. automatisch als PDF ausgegeben.
Berichtsheft als Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung
- Um sich erfolgreich für die Abschlussprüfung anmelden zu können, muss im Rahmen der Prüfungsanmeldung ein ordnungsgemäß und vollständig geführtes Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) über das Bildungsportal Online (BBO) als PDF hochzuladen werden.
- Der Upload muss vor Abschluss der Prüfungsanmeldung erfolgen, da erst danach die Anmeldung abgeschlossen werden kann.
- Unter den FAQs finden Sie alle Antworten zu den häufigsten Fragen im Bezug auf Umgang mit dem Berichtsheft, Upload und Weiterführung.
