Nachhaltigkeit - 01.07.2026

CBAM: DEHSt weist auf Handlungsbedarf bei Zulassung hin

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Unternehmen, die Waren im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einführen, auf mehrere aktuelle Problemfelder hingewiesen. Im Fokus stehen die Zulassung als CBAM-Anmelder sowie Fehler bei der Nutzung von TARIC-Codes und Registriernummern. Unternehmen sollten ihre Anträge und Zollprozesse daher zeitnah überprüfen.

Zulassung als CBAM-Anmelder: Anträge regelmäßig prüfen

Nach Angaben der DEHSt sind weiterhin zahlreiche Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder nicht genehmigt. Hauptursache sind unvollständige Anträge oder fehlende Nachweise. Unternehmen sollten deshalb regelmäßig im CBAM-Register kontrollieren, ob weitere Dokumente oder Angaben angefordert wurden, und diese zeitnah nachreichen. Zwar funktionieren die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal inzwischen wieder, dennoch empfiehlt die DEHSt eine aktive Prüfung des Antragsstatus. Werden fehlende Unterlagen dauerhaft nicht ergänzt, können Anträge auch abgelehnt werden.

Zollcodes: Datenqualität bislang mangelhaft

Die bei der Zollanmeldung angegebenen TARIC-Codes und Registriernummern werden automatisch ins CBAM-Register übernommen. Fehlerhafte Angaben erschweren dort die Einfuhrüberwachung und die Berechnung der benötigten Zertifikate. Wichtig: Pro Warennummer darf nur ein Code verwendet werden. Konkret gilt:
  • Y128 ausschließlich für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, wer nur über eine Antragsnummer verfügt, muss Y238 nutzen.
  • Y135 gilt nur für militärische Güter im engen Sinne der CBAM-Verordnung (siehe FAQ Ziffer 1.13 bzw. Abschnitt 7 der aktualisierten Kommissions-FAQs).
  • Y137 greift nur innerhalb der 50-Tonnen-Bagatellschwelle. Achtung: Rückwaren aus Drittländern zählen zur Einfuhrmenge, auch wenn für sie keine CBAM-Zahlpflicht besteht. Eine Anpassung der Verordnung ist zum Jahresende vorgesehen, greift aber voraussichtlich erst Anfang kommenden Jahres. Im Zweifel sollte daher schon jetzt ein Antrag auf Anmelderzulassung gestellt werden.
Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren, sollten daher die Vollständigkeit des Zulassungsantrags, die korrekte Verwendung der TARIC-Unterlagencodes und Registriernummern sowie die Berücksichtigung von Rückwaren bei der Mengenermittlung prüfen. Dies hilft Verzögerungen im Zulassungsverfahren und Fehler bei der Einfuhrabwicklung zu vermeiden.

Weitere Informationen

CBAM: Zulassung als Anmelder beantragen