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Nr. 6546516
Nachhaltigkeit
EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen
von Melanie Hornikel |
Aktualisiert am:
Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Verpackungsabfälle signifikant zu reduzieren. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz: PPWR) kommt ein umfassender Rechtsrahmen auf Unternehmen zu.
Die Packaging and PackagingWaste Regulation (PPWR) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit fördern, den Binnenmarkt harmonisieren und zum Klimaschutz beitragen. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, befüllen, importieren, vertreiben oder verpackte Waren unter eigener Marke in der EU in Verkehr bringen – unabhängig von Größe und Branche.
Welche Verpackungsarten sind erfasst?
Erfasst sind alle Verpackungen – unabhängig vom Material. Artikel 3 PPWRunterscheidet die folgenden Arten:
Verpackungsart
Einfach erklärt
Typische Beispiele
Primärproduktionsverpackung
Für unverarbeitete Roherzeugnisse direkt aus Landwirtschaft, Fischerei, Jagd
Kartoffelnetz, Obst-/Gemüsesteige, Kiste für frischen Fisch
Verkaufsverpackung
Die Einheit, die der Kunde an der Kasse kauft
Joghurtbecher, Shampoo-Flasche, Müslikarton
Umverpackung
Bündelt mehrere Verkaufseinheiten; abnehmbar, ohne das Produkt zu verändern
Folie/Karton um ein Getränke-Sixpack, Tray für mehrere Konservendosen
Transportverpackung
Schützt die Ware bei Handhabung und Transport (keine Speditionscontainer)
Unterfall der Transportverpackung: speziell für Online-/Versandbestellungen an den Endkunden
Versandkarton, Luftpolstertasche, Versandbeutel
Serviceverpackung
Wird erst an der Verkaufsstelle befüllt, um das Produkt zu übergeben
Bäckertüte, Obstbeutel im Laden, Tragetasche an der Kasse
Verpackung zum Mitnehmen (To-go)*
Unterfall der Serviceverpackung: für Getränke/zubereitete Speisen zum sofortigen Verzehr unterwegs
Coffee-to-go-Becher, Pizzakarton
*Bei diesen Verpackungsarten handelt es sich um rechtliche Unterfälle der jeweils darüberstehenden Verpackungsart.
Maßnahmen und Pflichten
Die PPWR bringt eine Vielzahl von Maßnahmen mit sich, die seit dem 12. August 2026 gestaffelt in den nächsten Jahren umgesetzt werden müssen.
PPWR - Was gilt wann?
Zentrale Vorgabe
Gilt ab
Artikel
Kurz
Stoffbeschränkungen
12.08.2026
Art. 5
Schwermetalle < 100 mg/kg, PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontakt
Kennzeichnungspflicht
12.08.2026
Kap. IV
Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Konformitätsbewertung und -erklärung
12.08.2026
Art. 35 ff.
technische Dokumentation, Konformitätserklärung
Erweiterte Herstellerverantwortung
12.08.2026
Art. 45 ff.
Eintrag im Herstellerregister (in DE über LUCID bereits verfügbar)
Kompostierbarkeit
12.02.2028
Art. 9
Vorgaben für kompostierbare Verpackungen
Verbot übermäßiger Verkaufsverpackungen
12.02.2028
Art. 24 Abs. 4
Leerraum-/Übermaß-Grenzen bei Verkaufsverpackungen
Harmonisierte Kennzeichnung
12.08.2028
Art. 12
EU-einheitliche Info zu Material, Entsorgung, Rezyklatgehalt
Recyclingfähigkeit
01.01.2030
Art. 6
nur noch Design-for-Recycling-konforme Verpackungen
Mindestrezyklatgehalt
01.01.2030
Art. 7
verbindliche Rezyklatanteile in Kunststoff (z. B. 30 % bestimmte Getränkeflaschen)
Minimierung
01.01.2030
Art. 10
Volumen und Gewicht auf das Mindestmaß reduzieren
Verbot sonstiger übermäßiger Verpackungen
01.01.2030
Art. 24 Abs. 1
z. B. unnötige Um-/Doppelverpackungen
Beschränkung Verpackungsformate
01.01.2030
Art. 25
Verbot bestimmter Formate (z. B. Einweg in Hotel/Gastro)
Wiederverwendbarkeit
01.01.2030
Art. 29
Mehrwegquoten je Produktgruppe
Was muss ich als Unternehmen jetzt tun?
FAQ
Update: Neue EU-FAQ (Stand 3. August 2026)
Die EU-Kommission hat ihre PPWR-FAQ Ende Juli 2026 veröffentlicht und am 3. August 2026 erweitert. Mehrere offene Praxisfragen werden dabei angesprochen, teils aber abweichend von der deutschen Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Die FAQ (wie auch die EU-Leitlinien) sind eine Orientierungshilfe, keine rechtsverbindliche Regelung. Verbindlich auslegen kann die PPWR letztlich nur die Rechtsprechung, volle Rechtssicherheit entsteht erst durch Gerichtsurteile.
Es bleibt abzuwarten, auf welche Auslegung sich geeinigt wird. Bis dahin können wir dazu keine belastbare Aussage treffen und haben deshalb alle strittigen Punkte unter beiden Auslegungen aufgezeigt.
Zuerst: Klären Sie Ihre Rolle
Der wichtigste erste Schritt ist eine einzige Frage: Welche Rolle nimmt mein Unternehmen in der Lieferkette ein? Produziere ich Verpackungsmaterial, befülle und verschließe ich Verpackungen und erstelle damit eine Gesamtverpackungseinheit, oder bin ich Importeur, Händler, Vertreiber? Aus dieser Einordnung leiten sich alle weiteren Pflichten ab: wer Konformität nachweisen, kennzeichnen, sich registrieren und Unterlagen bereithalten muss. Häufig werden mehrere Rollen gleichzeitig eingenommen.
Leitfragen zur Selbsteinordnung
Erzeuger – Verantwortung für die Konformität:
Lassen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen und stellen sie erstmals in der EU bereit?
Strittig – Versandetikett: Bisher (ZSVR) konnte schon ein Versandetikett Sie zum Erzeuger machen. Nach neuer EU-FAQ ist ein reines Versandetikett kein Branding und begründet keine Erzeugereigenschaft.
Befüllen, verschließen und vollenden Sie die Verpackung und stellen sie erstmals in der EU bereit?
Kombinieren Sie als Transportverpackung verschiedene Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten, Kisten, Klebeband) und erzeugen damit eine Gesamtverpackungseinheit?
Strittig – Kombinieren mehrerer Elemente: Bisher (ZSVR): Wer Karton, Folie, Bänder und Palette zu einer Sendung zusammenfügt, wird Erzeuger einer neuen, zusammengesetzten Transportverpackung. Nach neuer EU-FAQ entsteht dadurch nicht automatisch eine neue Verpackung – jedes Element war bereits in seiner endgültigen Form, sodass der Produzent der Erzeuger ist. Ausnahme: maßgefertigte Transportverpackungen.
Ausnahme: Als Markeninhaber und Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter, max. 2 Mio. € Umsatz) mit Verpackungslieferant im selben EU-Land kann der Lieferant zum Erzeuger werden (Siehe EU Leitlinien Punkt 2).
Sind Sie das erste Unternehmen, das die Verpackung in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird?
Liefern Sie im Fernabsatz (z. B. Online-Shop) direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land? (Achtung: Es gibt aber auch verschiedene Einzelregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten)
Packen Sie verpackte Ware aus, ohne selbst Endabnehmer zu sein?
Importeur:
Führen Sie (in der EU ansässig) Verpackungen oder verpackte Ware aus einem Drittland physisch in den EU-Markt ein?
Vertreiber:
Stellen Sie Verpackungen bereit, die Sie von einem anderen EU-Akteur bezogen haben, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein?
Lieferant:
Liefern Sie leere Verpackungen oder Verpackungsmaterial (Folien, Klebeband, Kartonagen) an einen Erzeuger?
Strittig – Stretchfolie/Folien auf Rollen: Bisher (ZSVR) sind Sie hier bloßer Lieferant – die Folie erhält ihre endgültige Form erst bei der Anwendung, Erzeuger ist der Verwender. Nach neuer EU-FAQ ist markenlose Stretchfolie bereits auf der Rolle Verpackung – dann ist der Folienhersteller der Erzeuger, nicht der Verwender.
Pflichten entsprechend der Rolle erfüllen
Als Erzeuger: Konformität sicherstellen
Lieferantendialog starten: Nachweise für die technische Dokumentation einholen und Stoffgrenzwerte absichern.
Technische Dokumentation & EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung bzw. Produktgruppe aufbauen, Verpackungsgruppen bündeln (Clustering) spart Aufwand. Vorlage: Forum Rezyklat | Fachpublikationen (Englisch), EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Musterdokumente - WKO (Deutsch) Hinweis: Seit dem 12.08.2026 ist in der technischen Dokumentation zunächst nur Artikel 5 erforderlich, sowie Artikel 11, der aber keine Vorgaben, sondern eine Definition von Mehrwegverpackungen enthält. Die weiteren Artikel werden erst schrittweise in den kommenden Jahren relevant.
Kennzeichnung: Erzeuger-Identifikation und Rückverfolgbarkeitsnummer auf jeder Verpackungseinheit.
Laut neuen EU-FAQ: Lagerware/Bestandsschutz: Vor dem 12. August 2026 nicht in Verkehr gebrachte Lagerware muss nicht vernichtet werden, für die Kennzeichnungspflicht ist Nachkennzeichnung oder ein Begleitdokument erforderlich(siehe EU-FAQs: X.5 und X.6).
Als Hersteller: erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) erfüllen
Als Importeur oder Vertreiber: prüfen und richtig steuern
Konformität prüfen: Liegen Kennzeichnung, Dokumentation und Registrierung von Erzeuger vor?
Bestände & Importe steuern: Vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Altbestände dürfen ohne Nachrüstung weiterverkauft werden.
Praxisbeispiel: Rollen und Pflichten an einem Fall
Praxisbeispiel
Praxisbeispiel: Zusammengesetzte Gesamtverpackung (Verkaufs- und Transportverpackung)
Ein Beispiel ist eine versandfertige Gesamtverpackung: ein Produkt in seiner Verkaufsverpackung, das zusätzlich in einer Transportverpackung versendet wird.
Die Verpackungskonstruktion
Das Produkt selbst.
Verkaufsverpackung: die bedruckte Faltschachtel bzw. der Beutel mit Ihrer Marke – die Verkaufseinheit für den Endkunden.
Transportverpackung: der Versandkarton mit Füllmaterial und Klebeband, in dem die Verkaufseinheit(en) versendet werden.
Die dazugehörigen Rollen
Erzeuger der Verkaufsverpackung: der Markeninhaber, der das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt, verantwortet dessen Konformität.
Erzeuger der Transportverpackung – hier gibt es aktuell zwei Auslegungen:
Bisher (u. a. ZSVR): Wer den Versandkarton befüllt, verschließt und mit Füllmaterial/Klebeband zur Versandeinheit zusammenführt, wird deren Erzeuger; die Materiallieferanten sind dann bloße Lieferanten.
Neue EU-FAQ (Aug. 2026): Das Zusammenführen erzeugt nicht automatisch eine neue Verpackung. Eine markenlose Folie ist bereits in ihrer endgültigen Form, Erzeuger ist jeweils deren Hersteller. Eine Sendung enthält dann mehrere Verpackungen mit je eigenem Erzeuger. Ausnahme: maßgefertigte Transportverpackungen.
Hersteller (EPR): Der Wirtschaftsakteur (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), der die verpackte Einheit erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird (Inlandsvorrang).
Die dazugehörigen Pflichten
Erzeuger:
Technische Konformität: sicherstellen, dass alle Komponenten die Stoffbeschränkungen einhalten, z. B. den Schwermetallgrenzwert.
Dokumentation: technische Dokumentation (nach Anhang VII) erstellen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
Kennzeichnung: die Verpackung mit seinen Daten (Name/Marke, Anschrift, elektronischer Kontakt) sowie einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen.
Lieferant: nach Artikel 16 verpflichtet, dem Erzeuger alle notwendigen Informationen (z. B. Materialnachweise) bereitzustellen, damit dieser seine technische Dokumentation erstellen kann.
Hersteller (EPR): sich im nationalen Register (z. B. LUCID) registrieren, ggfs. die Mengen melden und die finanziellen Entgelte für die Entsorgung entrichten
Vollzug
Ab 12. August 2026 gelten die PPWR-Anforderungen, der Vollzug soll aber laut EU FAQs zunächst unterstützend und verhältnismäßig erfolgen: Behörden sollen aufklären, informieren und Gelegenheit zur Korrektur geben.
In Deutschland greifen die Bußgeldvorschriften des § 66 Abs. 2 VerpackDG erst ab 12. Februar 2027. Die Pflichten gelten aber bereits ab 12. August 2026, es handelt sich also um eine Übergangsphase beim Vollzug (siehe § 68 VerpackDG), nicht um einen Aufschub der Anforderungen. Unabhängig davon könnten Unternehmen bei Verstößen ab dem 12. August 2026 wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§ 3a UWG).
Und danach: 2030 im Blick behalten
Kern zum Stichtag 12. August 2026 sind Stoffbeschränkungen, Konformitätserklärung und Registrierung. Harmonisierte Kennzeichnung, Rezyklatquoten und Minimierungsvorgaben folgen aber Richtung 2030, sodass auch dies bereits mitgedacht werden kann.
Beratung und Videos
Im Video finden Sie alle generellen Infos zur PPWR:
Im Webinar erklären wir die speziellen Anforderungen an den Handel:
Sie haben Fragen zur Umsetzung der PPWR in Ihrem Unternehmen? Mitgliedsunternehmen der IHK Schwaben haben die Möglichkeit einen Termin zur PPWR-Erstberatung mit Melanie Hornikel zu vereinbaren. Beim Termin gehen wir auf Ihre individuellen Anliegen ein und geben Ihnen eine erste Einschätzung. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung keine rechtssichere Beratung darstellt. Damit wir uns bestmöglich auf das Gespräch vorbereiten können, tragen Sie Ihre Fragen bitte bereits vorab in das Feld „Notizen“ der Besprechungsanfrage ein.
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Die Informationen in diesem Beitrag wurden nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Rechts- und Auslegungslage können sich Vorgaben, behördliche Auslegungen und Vollzugshinweise kurzfristig ändern. Eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft oder Rechtsberatung dar. Unternehmen sollten die für ihren konkreten Einzelfall geltenden Anforderungen gegebenenfalls gesondert prüfen lassen.