Nachteilsausgleich

Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Es werden Nachweise von Menschen mit Behinderung nach Sozialgesetzbuch 9 akzeptiert. Diese werden von Fach- und Allgemeinärzten sowie im sonderpädagogischen Bereich (nur Förderberufsschulen) ausgestellt und sollen eine Empfehlung für den Nachteilsausgleich enthalten.
Diese Nachweise sollen so aktuell wie möglich sein, jedoch nicht älter als 5 Jahre. Auch Nachweise, die vor weniger als 5 Jahren ausgestellt wurden, können je nach Inhalt als nicht aktuell bewertet werden.
Anträge auf Nachteilsausgleiche wegen mangelndem deutschen Sprachverständnis oder bei Nichtmuttersprache Deutsch sind in der Regel gegenstandslos. Wir bitten um Beachtung, dass hier keine Nachteilsausgleiche (Zeitverlängerungen, etc.) gewährt werden können.
Gemäß § 16 der Prüfungsordnung der IHK Schwaben sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung bei der Prüfung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12 Prüfungsordnung) nachzuweisen.

Wie reiche ich meinen Nachteilsausgleich bei der IHK ein?

Der Antrag für den Nachteilsausgleich wird mit der Anmeldung zur Prüfung über unser Bildungsportal Online gestellt, dabei ist der Nachteilsausgleich als PDF-Datei hochzuladen.