Technische Ausbildungsprüfungen
Umwelttechnologe/-in für Rohrleitungsnetze
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung soll 12 Monate nach Ausbildungsbeginn stattfinden.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- Werk-, Hilfs- und Gefahrenstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
- Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
- Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
- elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
- Maßnahmen zur Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Teil 2 der Abschlussprüfung
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Einsetzen von Verfahrenstechnik | 90 Minuten |
| Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | 90 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen |
8 Stunden
15 Minuten Fachgespräch
|
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ nachzuweisen, dass er in der Lage ist:
- Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,
- Maschinen und Geräte sowie die persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,
- den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,
- Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,
- Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,
- Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,
- Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,
- den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,
- durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und
- Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni/Juli
Gewichtung
| Prüfungsbereich | Gewichtung |
| Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems (AP Teil 1) | 20 Prozent |
| Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen | 40 Prozent |
| Einsetzen von Verfahrenstechnik | 15 Prozent |
| Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | 15 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis der Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
- im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereichen „Einsetzen von Verfahrenstechnik“, „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 gewichten.
