IHK Schwaben
Befreiung von Prüfungsleistungen
Unter gewissen Voraussetzungen können Teilnehmende einer Fortbildungsprüfung auf Antrag von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden. Grundlage ist § 56 Absatz 2 BBiG.
Eine Befreiung bedeutet: Ein bestimmter Prüfungsbestandteil muss nicht erneut abgelegt werden, wenn bereits eine andere vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.
Wichtig: Eine Befreiung ist nicht automatisch möglich und erfolgt ausschließlich auf Antrag. Die nachfolgenden Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung des Antrags. Bitte senden Sie das Antragsformular an Ihren zuständigen Ansprechpartner.
Wovon kann befreit werden – und unter welchen Voraussetzungen?
Von einer Fortbildungsprüfung kann nur in einzelnen, rechtlich selbstständigen Prüfungsbestandteilen befreit werden (z.B. Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsfächer). Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Es liegt eine andere erfolgreich bestandene Prüfung vor.
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Die andere Prüfung ist in Inhalt, Umfang, Art und Dauer vergleichbar mit dem beantragten Prüfungsbestandteil.
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Die andere Prüfung wurde vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt.
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Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung erfolgt innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall geprüft.
Welche Prüfungsbestandteile sind von der Befreiung ausgeschlossen?
Die Befreiung kann ausschließlich bei rechtlich selbstständigen Prüfungsteilen erfolgen. Darüber hinaus können bestimmte Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsfächer durch die jeweilige Fortbildungsverordnung ausgeschlossen werden. Eine Befreiung ist dann abweichend von § 56 Absatz 2 BBiG nicht zulässig.
Keine rechtlich selbstständigen Prüfungsleistungen sind zum Beispiel:
Keine rechtlich selbstständigen Prüfungsleistungen sind zum Beispiel:
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Bilanzbuchhalter/-in – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
Aufgabenstellung 1, 2 und 3 der schriftlichen Prüfung (Fortbildungsverordnung, § 5 BibuBAProFPrV)
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Industriemeister/-in Elektrotechnik
Situationsbezogenes Fachgespräch (Fortbildungsverordnung, § 6 Satz 2 ElekMeistPrV)
Zehn-Jahres-Frist
Für die Zehn-Jahres-Frist nach § 56 (2) BBiG ist nicht der Prüfungstag entscheidend. Maßgeblich ist der Tag der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung (also der Tag, an dem das positive Prüfungsergebnis offiziell mitgeteilt wird, z. B. durch Zustellung der Ergebnismitteilung per E-Mail oder Post). Die Zehn-Jahres-Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe.
Antragstellung
Der Antrag auf Befreiung ist zusammen mit dem Zulassungs-, jedoch spätestens vor dem Anmeldeantrag zur Fortbildungsprüfung zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen, z. B.:
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Nachweis über das Bestehen der anderen Prüfung (Zeugnis/Urkunde)
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Unterlagen zur Vergleichbarkeit (z. B. Prüfungsbeschreibung, Rahmenplan/Modulübersicht, Angaben zu Prüfungsform und -umfang)
Hinweis: Bei einer Wiederholungsprüfung kann es erforderlich sein, den Antrag erneut zu stellen.
Neues Prüfungsverfahren
Ein neues Prüfungsverfahren nach § 56 (2) BBiG liegt vor, wenn sich der Prüfling erneut zur gleichen Fortbildungsprüfung anmeldet. Das vorherige Prüfungsverfahren gilt damit als abgeschlossen und wird rechtlich nicht weitergeführt.
Ein neues Prüfungsverfahren beginnt dann, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist, indem beispielsweise alle Wiederholungsmöglichkeiten erschöpft sind.
Der Prüfling kann nach § 56 (2) BBiG von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden, die in vorherigen Prüfungsverfahren unter festgelegten Voraussetzungen (Zehn-Jahres-Frist, öffentlich-rechtliche Stelle etc.) erfolgreich abgelegt wurden.
Wird ein neues Prüfungsverfahren begonnen, stehen dem Prüfling entsprechend alle Wiederholungsversuche zu.
Zeugnis
Wird eine Befreiung anerkannt, wird der entsprechende Prüfungsbestandteil im Prüfungszeugnis kenntlich gemacht. Eine Punkte- und Notenübernahme aus der anderen Prüfung erfolgt nicht.
Wichtiger Hinweis
Die Entscheidung über eine Befreiung von Prüfungsbestandteilen erfolgt stets im Einzelfall.
Maßgeblich sind dabei insbesondere:
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die Regelungen des § 56 Absatz 2 BBiG,
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die jeweilige Fortbildungsverordnung (z. B. zu ausgeschlossenen Prüfungsbestandteilen),
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sowie die Fortbildungsprüfungsordnung der IHK Schwaben.
