Arbeitsschutz

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Was bedeutet „Aushangpflicht“?

Arbeitgeber müssen bestimmte Informationen ihren Beschäftigten so zugänglich machen, dass diese während der Arbeitszeit problemlos eingesehen werden können. Diese Informationen können entweder als Aushang (beispielsweise in Arbeits-, Pausen- oder Aufenthaltsräumen), Auslegung oder digitale Bereitstellung über die im Betrieb übliche Informationstechnik zur Verfügung gestellt werden.

Darf das auch digital sein?

Ja, jedoch nur unter wichtigen Voraussetzungen:
  • Alle Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, die Informationen am eigenen Arbeitsplatz oder an einem gemeinsam zugänglichen Computer einzusehen.
  • Es darf keine Hürden geben, der Zugang muss einfach und unkompliziert sein.
  • Bei ausländischen Mitarbeitern, die kein Deutsch sprechen, kann eine Übersetzung nötig sein.

Was passiert bei Verstößen gegen die Aushangpflicht?

  • Wer der Aushangpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Zusätzlich kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist.
  • Betriebsratswahl: Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über die Bekanntmachung des Wahlausschreibens können die Wahl anfechtbar machen.

Können freiwillig weitere Informationen ausgehängt werden?

Ja, das ist erlaubt. Allerdings dürfen dabei nicht die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt werden und die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung muss gewahrt bleiben.

Übersicht: Häufige Aushang- bzw. Bekanntmachungspflichten (Auswahl)

Welche Aushänge verpflichtend sind, hängt von der Art und Größe des Betriebs ab.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Gesetz: § 12 Abs. 5 AGG
  • Für wen: Alle Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer
  • Was?
    • Der Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),
    • § 61b ArbGG (maßgebliche Klagefrist),
    • Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Gesetz: § 16 Abs. 1 ArbZG
  • Für wen: Alle Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer
  • Was?
    • Ein Abdruck des Arbeitszeitgesetzes
    • Die für den Betrieb geltenden (abweichenden) Tarifverträge
    • Einschlägige Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Gesetz: §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
  • Für wen: Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten
  • Was?
    • Einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes
    • Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
    • Ab drei Jugendlichen: einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Jugendlichen, sowie deren Pausen; Aushang bei genehmigten Ausnahmen

Arbeitsschutzvorschriften

  • Gesetz: Je nach Branche
  • Für wen: Jeweilige Branche
  • Was?
    • Aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Druckluftverordnung, Gefahrstoffverordnung, Heimarbeitsgesetz, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften)
    • Betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz (z.B. Betriebsvereinbarungen mit Arbeitsschutzbezug)
    • Flucht- und Rettungspläne nach § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung
    • Name, Anschrift, Telefonnummer wichtiger Ansprechpersonen (z.B. ermächtigter Arzt nach Druckluftverordnung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, zuständige Aufsichtsbehörde), soweit dies in Spezialvorschriften verlangt wird

Betriebsvereinbarungen

  • Gesetz: § 77 Abs. 2 BetrVG
  • Für wen: Alle betroffenen Betriebe
  • Was?
    • Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen in der aktuellen Fassung (inkl. Änderungen, Aufhebungen etc.)

Heimarbeitsgesetz (HAG)

  • Gesetz: §§ 6 S. 2, 7a, 8 Abs. 1, 19 Abs. 2 HAG
  • Für wen: Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
  • Was?
    • Bekanntzumachen ist jeweils die aktuell geltende Fassung der einschlägigen Vorschriften des HAG, damit die in Heimarbeit Beschäftigten ihre Schutzrechte kennen (u.a. Informations- und Dokumentationspflichten des Auftraggebers, Schutzvorschriften zu Entgelt und Kündigung)
    • Liste der beschäftigten Heimarbeiter

Ladenschlussgesetz (LSchG)

  • Gesetz: § 21 LSchG
  • Für wen: Verkaufsstellen mit mindestens einem Arbeitnehmer
  • Was?
    • Text des Gesetzes
    • Die aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Gesetz: § 26 MuSchG
  • Für wen: Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
  • Was?
    • Text des Gesetzes

Tarifverträge (TVG)

  • Gesetz: § 8 TVG
  • Für wen: Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
  • Was?
    • Maßgebliche Tarifverträge

Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

  • Gesetz: §§15, 138 SGB Vll
  • Für wen: Alle Betriebe
  • Wie?
    • Unterrichtung
    • Hinweis auf Vorhandensein der UVV
    • Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
  • Was?
    • Für den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften
    • Zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen

Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

  • Gesetz: §11 Abs. 4 VermBG
  • Für wen: Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach §11 Abs. 3 VermBG einen Termin festlegen
  • Was?
    • Termin für Anlage

Wahlen

  • Gesetz: Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss
  • Für wen: Betroffene Betriebe
  • Was?
    • Z.B. Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse

Checkliste für Arbeitgeber - wurde alles bedacht?

Diese Punkte sollten Arbeitgeber unter anderem regelmäßig prüfen:
  1. Zugänglichkeit und Form
    Sind alle aushangpflichtigen Gesetze, Verordnungen und Hinweise in der jeweils geltenden Fassung
    • während der Arbeitszeit für alle Beschäftigten leicht einsehbar (z.B. Schwarzes Brett, Pausenraum) und
    • soweit zulässig, zusätzlich/alternativ im Intranet ohne Zugangshürden verfügbar (auch für Homeoffice/mobile Arbeit)?
  2. Volltext und Sprache
    Werden die vorgeschriebenen vollständigen Gesetzestexte (z.B. ArbZG, JArbSchG, MuSchG, SGB IX, BetrVG, AGG – soweit aushangpflichtig) in deutscher Sprache bereitgestellt und nicht durch Auszüge/Merkblätter ersetzt, wo der Volltext verlangt ist?
  3. Betriebsvereinbarungen / Tarifverträge / Sozialpläne
    Werden aushang- bzw. auslegepflichtige
    • Betriebs- und Dienstvereinbarungen,
    • Sozialpläne sowie
    • einschlägige Tarifverträge (soweit gesetzlich gefordert)
      im Betrieb im Volltext zugänglich gemacht (physisch und/oder elektronisch)?
  4. Bußgeldbewehrte Pflichten & Dokumentation
    Sind insbesondere die Aushangpflichten nach ArbZG, JArbSchG und vergleichbaren Vorschriften erfüllt und ist dokumentiert,
    • welche Vorschriften
    • in welcher Fassung
    • seit wann
    • an welchem Ort/wo im Intranet
      bereitgestellt sind?
  5. Nicht deutschsprachige Beschäftigte
    Ist bei Beschäftigten mit unzureichenden Deutschkenntnissen sichergestellt, dass sie die wesentlichen Inhalte der aushangpflichtigen Vorschriften verstehen (z.B. ergänzende fremdsprachige Erläuterungen), ohne die vorgeschriebene deutsche Fassung zu ersetzen?
  6. Aktualität
    • Sind alle Aushänge auf aktuellem Rechtsstand?
    • Werden regelmäßig (mindestens jährlich bzw. bei Änderungen) Aktualitätsprüfungen und ggf. Neuaushänge durchgeführt (einschließlich Informationen zur Vermögensbildung, soweit relevant)?
  7. Branchenspezifische Pflichten
    Sind alle einschlägigen branchenspezifischen und arbeitsschutzrechtlichen Aushangpflichten umgesetzt, insbesondere
    • Unfallverhütung/Arbeitssicherheit (BG-Vorschriften),
    • besondere Vorschriften für Jugendliche, werdende/stillende Mütter, schwerbehinderte Menschen,
    • spezielle ArbZG-Regelungen?
  8. Standortabdeckung
    Sind alle Betriebe, Filialen und betriebliche Teilorganisationen mit den jeweils relevanten Aushängen versorgt und sind die Orte/Plattformen je Standort bekannt (Dokumentation)?
Praxistipp: Viele Verlage verkaufen fertige Sammlungen aller aushangpflichtigen Gesetze. Die Gesetzestexte befinden sich auch kostenlos auf der Website des Bundesjustizministeriums.

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