Löhne und Gehälter

Tarifhinweise

Die korrekte Festlegung von Löhnen und Gehältern ist für Arbeitgeber ein zentrales Thema im Arbeitsrecht. Neben individuellen Arbeitsverträgen spielen Tarifverträge, gesetzliche Vorgaben und der Mindestlohn eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Tarifbindung, Tarifverträge und Vergütungsregelungen.

Was versteht man unter Löhnen und Gehältern?

Löhne und Gehälter sind die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung der Beschäftigten. Lohn wird in der Regel nach Arbeitszeit (z. B. Stundenlohn) gezahlt. Gehalt ist eine feste monatliche Vergütung, unabhängig von der tatsächlichen Stundenzahl.
Grundsätzlich können Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern das Arbeitsentgelt frei vereinbaren. Jedoch kann sich ein bestimmter Entgeltanspruch auch aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Was ist ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. Er regelt Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, wie unter anderem die Höhe von Löhnen und Gehältern, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder Sonderzahlungen.

Wann gelten Tarifverträge?

Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn
  • die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde.
  • Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind.
  • ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Hier finden Sie eine Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.
Beispiel: Für den allgemeinen Großhandel in Bayern gilt die Besonderheit, dass der Manteltarifvertrag und der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Auch nicht tarifgebundene Großhandelsunternehmen müssen sich an den Tarifvertrag halten.
Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung eines Tarifvertrages kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden.

Welche Rolle spielt der gesetzliche Mindestlohn?

Am 1. Januar 2015 trat in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn in Kraft. Er wird für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren von einer Mindestlohnkommission festgelegt. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf.
In einzelnen Branchen gibt es gesetzliche Mindestlohnverordnungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Dies betrifft beispielsweise das Bau- und Abbruchgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Maler- und Lackiererhandwerk und das Gebäudereinigerhandwerk. Sie gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Die Liste der gesetzlich festgelegten Mindestlöhne finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie sind höher als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Dürfen Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen?

Abweichungen sind nur eingeschränkt möglich:
  • Zu Ungunsten der Arbeitnehmer: Nicht zulässig, wenn Tarifbindung besteht.
  • Zu Gunsten der Arbeitnehmer: Immer erlaubt (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG).
Ohne Tarifbindung können Arbeitgeber die Vergütung frei vereinbaren – unter Beachtung gesetzlicher Mindeststandards.

Was sollten Arbeitgeber bei Lohn- und Gehaltsfragen beachten?

Arbeitgeber sollten insbesondere prüfen:
  • Besteht Tarifbindung oder eine arbeitsvertragliche Bezugnahme?
  • Gibt es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag?
  • Wird mindestens der gesetzliche Mindestlohn eingehalten?
  • Sind Zuschläge, Sonderzahlungen oder Arbeitszeitregelungen korrekt umgesetzt?

Wo finden Arbeitgeber Informationen zu Tarifverträgen?

Schwäbische Unternehmen können bei der IHK Schwaben für ihre Mitarbeiter Regelungen aus zahlreichen Tarifverträgen erfragen, beispielsweise zur tariflichen Entlohnung und tariflichen Urlaubsansprüchen.
Individuelle Tarifzuordnungen, die Auslegung von Tarifverträgen oder eine Rechtsberatung sind jedoch nicht möglich, da dies Aufgaben der jeweiligen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind.
Bitte beachten Sie: Tarifabschlüsse gibt es nicht für jede Branche und auch nicht jeder Beruf wird in den jeweiligen Tarifunterlagen erwähnt. Gerade bei neuen Branchen und bei neuen Berufsbildern kann es deshalb für Arbeitgeber erforderlich sein, sich an einem vergleichbaren Tarifvertrag "anzulehnen".
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎