ARBEITSRECHT
Praktikum
Praktika sind für viele der erste Schritt in die Arbeitswelt – und für Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Nachwuchsgewinnung. Je nach Art des Praktikums gelten unterschiedliche Regeln zu Vergütung, Mindestlohn, Urlaub, Kündigung und Arbeitszeit. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung von Praktikumsverhältnissen.
Wer gilt rechtlich als Praktikant?
Praktikanten sind Personen, die in erster Linie berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben möchten. Sie „laufen im Betrieb mit“, ohne als reguläre Arbeitskraft fest in die täglichen Arbeitsabläufe eingeplant zu sein. Die Arbeitsleistung darf den Ausbildungs- und Lernzweck nicht überwiegen, zudem ist der Einsatz zeitlich begrenzt. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung. Als Praktikant gilt auch, wer eine bestimmte Tätigkeit oder Ausbildung in einem Betrieb absolviert, weil er diese im Rahmen einer Gesamtausbildung (z. B. zur Erlangung der Zulassung zu einem Studium oder einer Hochschulprüfung) nachweisen muss oder weil er aus anderen Gründen berufliche Erfahrungen sammeln möchte.
Welche Arten von Praktika gibt es?
Pflichtpraktikum
Pflichtpraktika sind überwiegend in den Studienordnungen der verschiedenen universitären Fachbereiche verankert. Sie dienen dazu, neben dem im Studium vermittelten theoretischen Wissen in einem zeitlich festgelegten Umfang praktische Erfahrungen zu sammeln und auf diese Weise Einblicke in mögliche spätere berufliche Tätigkeitsfelder zu gewinnen.
Freiwilliges Praktikum
Ein freiwilliges Praktikum wird ohne rechtliche Verpflichtung absolviert. Studentenpraktika sind immer dann freiwillig, wenn sie nicht in der Studienordnung festgelegt sind.
Haben Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn?
Praktikanten erhalten dann den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn. Zudem haben Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Anspruch auf Mindestlohn haben:
- Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss .
- Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate, absolvieren.
- Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl machen, das länger als drei Monate dauert.
Keinen Mindestlohn erhalten:
Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
- Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
- Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
- Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.
Welche Besonderheiten gelten für Schülerpraktika?
Schüler absolvieren während ihrer Schulzeit in der Regel ein oder zwei Betriebspraktika zur beruflichen Orientierung, die meist ein bis zwei, maximal aber wenige Wochen dauern. Diese Praktika sind schulische Veranstaltungen und begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Es besteht daher keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung wird regelmäßig über die Schule bzw. den zuständigen Unfallversicherungsträger des Schulträgers gewährleistet. Der konkret bestehende Unfallversicherungsschutz sollte im Einzelfall mit der Schule bzw. dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.
Der ausbildende Betrieb sollte sorgfältig darauf achten, dass die abverlangte Präsenz (Arbeitszeit) des jeweiligen Schülers in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Reifegrad und physischer Konstitution steht. Die individuelle Belastbarkeit der Schüler, die erstmals einer „richtigen” Arbeit nachgehen, kann sehr unterschiedlich ausfallen und sollte vom ausbildenden Betrieb respektiert werden.
Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten für Praktikanten?
Für Praktikanten gelten arbeitsrechtlich unterschiedliche Regelungen, je nach Einordnung des Praktikums. Bei Pflichtpraktika, die zwingender Bestandteil einer schulischen oder hochschulischen Ausbildungsordnung sind, handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse. Pflichtpraktikanten haben daher keinen Anspruch auf typische Arbeitnehmerschutzrechte wie Kündigungsschutz, gesetzlichen Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anwendbar sind aber Arbeitsschutzrecht (insbesondere Arbeitszeitgesetz und - bei minderjährigen Praktikanten - das Jugendarbeitsschutzgesetz).
Bei freiwilligen Praktika, bei denen der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, gilt: Es finden weitgehend die Vorschriften des Berufsbildungsrechts (unter anderem Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz) Anwendung. Praktikanten nach § 26 BBiG gelten zudem als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, sofern kein Ausnahmetatbestand besteht; damit können Mindestlohnansprüche entstehen.
Ist der Ausbildungszweck nur vorgeschoben und werden Praktikanten tatsächlich wie reguläre Beschäftigte eingesetzt („Scheinpraktikum“), liegt rechtlich ein normales Arbeitsverhältnis vor. Dann gelten die gesamten allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Entscheidend ist stets die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung als „Praktikum“.
Ist ein Praktikantenvertrag erforderlich?
Es empfiehlt sich für das Praktikantenverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen, der sich nach den Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb richtet. Für Praktikanten, die als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten, besteht zudem eine gesetzliche Nachweispflicht für die wesentlichen Vertragsbedingungen.
In den Vertrag sollten mindestens folgende Punkte aufgenommen sein:
• Vertragsparteien
• Beginn und Dauer
• Vergütung
• Urlaub (bei längeren Praktika)
• Arbeitszeit
• Arbeitsort
• Ausbildungsplan
Im Einzelfall können außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen und sogar Vertragsstrafen in Betracht kommen, wenn sich dies aus dem Bedarf des ausbildenden Unternehmens ergibt. Das kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn ein besonderer Schutz des im Betrieb zum Einsatz kommenden Wissens oder auch Diskretion gegenüber Kunden und Klienten des ausbildenden Unternehmens zu gewährleisten ist.
Praxis-Tipp: Vor Beginn jedes Praktikums zuerst die Art des Praktikums eindeutig einordnen (Pflicht- vs. freiwilliges Praktikum) und dann alle wesentlichen Bedingungen – Dauer, Einsatzbereich, Arbeitszeit, Vergütung/Unentgeltlichkeit, Pflichten beider Seiten, Kündigung – in einem schriftlichen Praktikumsvertrag festhalten, um Rechtsunsicherheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
